Schreiben / Tankred Schipanski (20.03.2020)

Schreiben / Tankred Schipanski (20.03.2020)

Sehr geehrter Herr Dötsch,

am 13. März 2020 haben der Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und der Bundesfinanzminister Olaf Scholz gemeinsam ein Hilfsprogramm für Unternehmen und Beschäftigte vorgestellt. Darin wurden auch in Abstimmung mit den Ländern steuerliche Maßnahmen angekündigt. Diese sind seit heute veröffentlicht und können auf der Internetseite des Bundesfinanzministerium abgerufen werden (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerlichemassnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-descoronavirus.html und https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/7a0452f6-07b6-453d-b293-a75e54f8025f).

Zusätzlich habe die Schreiben als Anlagen beigefügt.

Für die von der Corona-Epidemie betroffenen Unternehmen und Selbständigen gelten bis zum 31. Dezember 2020 folgenden Erleichterungen:

  1. Die Herabsetzung der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- Vorauszahlungen (einschl. Solidaritätszuschlag) soll bei Darlegung der Verhältnisse vom Finanzamt vorgenommen werden. Bei der Gewerbesteuer soll entsprechend vorgegangen werden.

  1. Die Stundung der Einkommen-, Körperschaft- und auch Umsatzsteuer soll ebenfalls unter Darlegung der Verhältnisse erfolgen. Dabei sind vom Finanzamt keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Die Stundung der Gewerbesteuer ist in diesen Fällen bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen, es sei denn, das zuständige Finanzamt hat die Aufgabe nicht an die Gemeinde übertragen. Dann ist auch hier das Finanzamt zuständig.

  1. Vollstreckungsmaßnahmen wegen Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuerrückständen werden ausgesetzt, wenn das Unternehmen von den Corona-Maßnahmen betroffen ist. Säumniszuschläge sollen erlassen werden.

Diese Maßnahmen gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2020. Darüberhinausgehende Anträge auf Stundung oder Herabsetzung müssen gesondert begründet werden.

Die Lohnsteuer und auch die Abgeltung-/Kapitalertragsteuer behalten die Unternehmen und Selbständigen für ihre Arbeitnehmer und Kapitalanleger ein. Diese Beträge schuldet nicht das Unternehmen/der Selbständige und können daher in der Regel nicht gestundet werden.

Die Wirtschaft hat nun Sicherheit, da die Anweisungen für die Verwaltung einheitlich abgestimmt und angewendet werden. Voraussetzung für diese Erleichterungen ist ein Antrag des Unternehmens unter Darlegung der Verhältnisse beim örtlich zuständigen Finanzamt.

Mit freundlichen Grüßen
Tankred Schipanski

Mitglied im Deutschen Bundestag

Kurzarbeitergeld – Wie beantrage ich richtig !
THÜRINGER SOFORTHILFEPROGRAMM CORONA 2020

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