Lesefassung 3. – Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Lesefassung 3. – Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Dritte Thüringer Verordnung
über außerordentliche Sondermaßnahmen
zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung
des Coronavirus SARS-CoV-2

(Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung
-3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO-)

Erster Abschnitt
Anwendungsvorrang

§ 1
Anwendungsvorrang

(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz- Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung und den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infek­tionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kinder­tageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS- CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020 (GVBl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung gelten jeweils die Bestimmungen dieser Verordnung. Für weitergehende Anordnungen nach Satz 1 ist in den Fällen der §§ 6a und 6b die vorherige Zustimmung der obersten Gesundheits­behörde einzuholen.

(2) Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Aus­breitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.

(3) Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen nach § 13 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO bleiben unberührt.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Sondereindämmungsmaßnahmen

§ 2
Grundsatz

Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Damit verbunden ist ein dringender Appell an die Thüringer Wirtschaft, auf alle betrieblichen Aktivitäten zu verzichten, die derzeit nicht unabweisbar sind und dort wo es möglich ist, mit Instrumenten wie Betriebsrevisionen oder dem Vorziehen von Betriebsurlaub sowie der Gewährung der Tätigkeiten in Heimarbeit oder mobilem Arbeiten, die Pandemiebewältigung zu unterstützen.

§ 3
Kontaktbeschränkungen

(1) Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet

  1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Um­gangsrecht besteht, sowie
  2. zusätzlich einer haushaltsfremden Person.

(2) Absatz 1 gilt gelten nicht für

  1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge,
  2. Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach den §§ 6a bis 6b dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS- GrundVO,
  3. berufliche und amtliche Tätigkeiten sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaft­licher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
  4. Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
  5. die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
  6. Beerdigungen und standesamtliche Eheschließungen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens 15 Personen nicht überschritten wird,
  7. Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp- VO oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie
  8. Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4.§

3a
Alkoholausschank und Alkoholkonsum

Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum sind untersagt.

§ 3b
Ausgangsbeschränkung

(1) Das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft ist in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund untersagt.

(2) Triftige Gründe im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:

  1. die Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben, medizinische Notfälle, insbesondere bei akuter körperlicher oder seelisch-psychischer Erkrankung, bei Verletzung oder bei Nie­derkunft,
  2. die notwendige Pflege und Unterstützung kranker oder hilfsbedürftiger Menschen sowie die notwendige Fürsorge für minderjährige Menschen,
  3. die Begleitung sterbender Menschen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zu­ständen,
  4. die Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts,
  5. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebens­gemeinschaft
  6. dienstliche, amtliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten, insbesondere der Feuerweh­ren, der Rettungsdienste oder des Katastrophenschutzes, sowie die öffentlich-rechtliche Leistungserbringung,
  7. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen einschließlich

des hierfür erforderlichen Weges zur Notbetreuung nach § 10a Abs. 2,

  1. die Abwendung von Gefahren für Besitz und Eigentum,
  2. die notwendige Versorgung von Tieren sowie veterinärmedizinischer Notfälle,
  3. die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest,
  4. die Durchfahrt durch Thüringen im überregionalen öffentlichen Personenverkehr oder in Kraftfahrzeugen,
  5. die Teilnahme an besonderen religiösen Zusammenkünften anlässlich hoher Feiertage,
  6. der Schutz vor Gewalterfahrung sowie
  7. weitere wichtige und unabweisbare Gründe.

(3) Wird der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sie­ben Tagen in Thüringen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, können die unte­ren Gesundheitsbehörden von den Ausgangsbeschränkungen abweichende Allgemeinverfü­gungen erlassen, wenn der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in­nerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird und die Ausgangs­beschränkung nicht weiterhin zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erforderlich ist. Maß­geblich für den Inzidenzwert nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts.

§ 3c
Mobilitätsbeschränkungen

Jede Person ist angehalten, Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung, die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen sowie Aktivitäten, die der Erholung oder individuellen sportlichen Betätigung dienen, innerhalb einer Entfernung von nicht mehr als 15 km vom Wohnort zu erledigen.

§ 4
Reisen, Übernachtungsangebote

(1) Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten. Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken.

(2) Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für notwendige, insbesondere für medi­zinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungs­angebote für touristische Zwecke sind untersagt. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen.

(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Über­nachtungsgästen zur Verfügung stehen.

(4) Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.

§ 5
Erweiterte Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Ergänzend zu § 6 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auch

  1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Besuchs­und Kundenverkehr (Publikumsverkehr) besteht,
  2. an allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen ent­weder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,
  3. vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen,
  4. in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern
    a) der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicher einge­halten werden kann und in geschlossenen Räumen sich nicht mehr als fünf Personen in einem Raum gemeinsam aufhalten oder
    b) die Art der Tätigkeit die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt,
  5. bei Versammlungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
  6. bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwe­cken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und
  7. bei Veranstaltungen von politischen Parteien nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. ThürSARS- CoV-2-IfS-GrundVO.

Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS- CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

(2) § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entsprechend.

§ 6
Veranstaltungen, Zusammenkünfte,
Einrichtungen und Angebote

(1) Veranstaltungen und Zusammenkünfte insbesondere nach § 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS- GrundVO sind untersagt. § 3 bleibt unberührt.

(2) Die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote sind für den Publikumsver­kehr zu schließen und geschlossen zu halten:

  1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
  2. Museen, Schlösser, Burgen und andere Sehenswürdigkeiten, Gedenkstätten,
  3. Ausstellungen und Messen jeder Art,
  4. Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von Fachbibliothe­ken und Bibliotheken an den Hochschulen,
  5. Archive,
  6. Freizeitparks, bildungsbezogene Themenparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,
  7. zoologische und botanische Gärten, Tierparks,
  8. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
  9. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  10. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch not­wendiger Angebote der Rehabilitation und mit Ausnahme des Trainings- und Wettkampf­betriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4,
  11. Saunen und Solarien,
  12. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger An­gebote der Rehabilitation,
  13. Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunter­richt sowie vergleichbare Angebote,
  14. Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen,
  15. Sportangebote,
  16. touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten, Tou­risteninformationsbüros,
  17. Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen,
  18. Sessellifte und Skilifte sowie
  19. sonstige Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen.

Unberührt von den Schließungen nach Satz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch­digitaler Form. Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grund­sätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Planung bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 nicht mehr auf.

(3) Bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwe­cken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist der Gemeindegesang untersagt.

§ 6a
Infektionsschutz bei Versammlungen

(1) Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind grundsätzlich zulässig.

(2) Bei Versammlungen nach Absatz 1

  1. muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmern oder Dritten durchgängig gewahrt und jeder Körperkontakt vermieden werden,
  2. hat jeder Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden, ausgenommen die Versammlungsleitung jeweils während ihrer Durchsagen und der jeweilige Redner wäh­rend seines Redebeitrags,
  3. ist die Ansteckungsgefahr auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß zu beschrän­ken, insbesondere indem
  4. Versammlungen unter freiem Himmel jeweils ortsfest und mit nicht mehr als 1 000 Teil­nehmern und
  5. Versammlungen in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 100 Teilnehmern stattfin­den dürfen.

Der Anmelder oder die anzeigende und verantwortliche Person einer Versammlung unter freiem Himmel muss das Infektionsschutzkonzept nach § 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO mit der Anmeldung der nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegen. Der Anmelder oder die anzeigende Person nach § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO muss dafür sorgen, dass die Infekti­onsschutzregeln nach Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 3, und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden.

(3) Abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geregelten Teilnehmerhöchstzahl verringert sich bei einer Überschreitung des jeweils maßgeblichen Inzidenzwertes innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die zulässige Teilnehmerhöchstzahl jeweils

  1. ab 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner

a) bei Versammlungen unter freiem Himmel auf 200 Personen und
b) bei Versammlungen in geschlossenen Räumen auf 50 Personen,

     2. ab 300 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner auf 25 Personen;
Für die Ermittlung des Inzidenzwertes gilt § 3b Abs. 3 Satz 2 entsprechend; die nach § 2 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde gibt bei entsprechender Überschreitung der vorbezeich­neten Infektionszahlen die dann jeweils geltenden Teilnehmerbegrenzungen ortsüblich be­kannt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(5) Unberührt bleiben die versammlungsrechtlichen Befugnisse der nach § 15 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 2008 (GVBl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden zum Erlass der erforderlichen Auflagen und Verbote, insbesondere nach den §§ 5, 13 und 15 des Versammlungsgesetzes.

§ 6b
Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organen

(1) Politische Parteien im Sinne des Artikels Artikel 21 des Grundgesetzes und § 2 des Par­teiengesetzes in der Fassung von 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Gliederungen und Organe sind angehalten, ihre Versammlungen unter Anwendung der Verfahrensweisen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über Maßnah­men im Gesellschaft-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I. S. 569 -570-) in der jeweils geltenden Fassung ohne oder mit einer reduzierten Teilnehmerzahl von am Versammlungsort anwesenden Parteimitgliedern durchzuführen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organen die Infektionsschutzregeln insbesondere nach § 6a Abs. 2 und 3 dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO. Aus­genommen sind Sitzungen und Versammlungen, die der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften dienen, insbesondere Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen.

(3) Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes und des Parteiengesetzes bleiben unbe­rührt.

§ 7
Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtli­chen Bestimmungen sowie der von Autohöfen bleibt unberührt.

(2) Von der Schließung nach Absatz 1 Satz 1 sind ausgenommen:

  1. die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
  2. der nicht öffentliche Betrieb von Kantinen und Mensen.

§ 8
Geschäfte und Dienstleistungen

(1) Körpernahe Dienstleistungen wie solche in Friseur-, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Pier­cing- und Massagestudios mit Ausnahme medizinisch notwendiger Dienstleistungen sind un­tersagt.

(2) Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufs­stellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Zulässig sind ausschließlich zum Versand, zur Lieferung oder zur Abholung vorgesehene Telefon- und On­lineangebote; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, sofern die Über­gabe kontakt- und bargeldlos außerhalb der Geschäftsräume erfolgt. Von der Schließung nach Satz 1 sind ausgenommen:

  1. der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wo­chen- und Supermärkte sowie Hofläden,
  2. Reformhäuser,
  3. Drogerien,
  4. Sanitätshäuser,
  5. Optiker und Hörgeräteakustiker,
  6. Banken und Sparkassen,
  7. Apotheken,
  8. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
  9. Wäschereien und Reinigungen,
  10. Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Teile- und Fahrradverkaufsläden,
  11. Tabak-, E-Zigaretten- und Zeitungsverkaufsstellen,
  12. Tierbedarf,
  13. Babyfachmärkte,
  14. Brennstoffhandel sowie
  15. der Fernabsatzhandel und der Großhandel.

(3) Geschäfte nach Absatz 2 Satz 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsver­kehr geöffnet bleiben, wenn und soweit

  1. die angebotenen Waren dem regelmäßigen Sortiment entsprechen und
  2. die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden.

Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die neben den in Satz 1 genannten auch Waren aus nach Absatz 2 Satz 1 untersagten Geschäftsbereichen, für die keine Ausnahme nach Ab­satz 2 Satz 2 vorliegt, enthalten. Den Geschäften bleibt unbenommen, durch abgegrenzte Teilschließungen den Schwerpunkt in nach Absatz 2 Satz 2 zulässigen Sortimenten nach Satz 1 Nr. 2 zu gewährleisten.

(4) Soweit Dienstleistungsbetriebe und Geschäfte nicht nach den Absätzen 1 und 2 zu schlie­ßen oder geschlossen zu halten sind, hat die jeweils verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.

(5) Abweichend von Absatz 4 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 m2 eine Obergrenze von ei­nem Kunden pro 20 m2. Die Werte nach Absatz 4 und Satz 1 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Absatz 4 und Satz 1 maßgeblichen Ver­kaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.

§ 9
Arbeitsschutz

Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arb- SchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeits- schutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484)[*]) anzupassen. Im Rah­men der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maß­nahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbei­ten gehören.

§ 9a
Schutz vulnerabler Gruppen in der Pflege,
der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen

(1) Besucher in Einrichtungen der Pflege, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behin­derungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBI. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung und sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind verpflichtet, FFP2-Schutzmasken oder gleichwertige Masken zu verwenden.

(2) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist in stationären Einrichtungen der Altenpflege, insbesondere in Altenheimen oder Seniorenresidenzen, sowie in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz jeweils täglich nur ein zu registrierender Besucher je Bewohner gestattet. Ab einem Inzidenzwert von mehr als 200 auf 100 000 Einwohner inner­halb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreis­freien Stadt, in dem sich die jeweilige stationäre Einrichtung der Pflege oder die besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz befindet, ist je Bewohner jeweils täglich nur ein fest zu registrie­render Besucher gestattet; der Besucher darf nicht wechseln.

(3) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2.ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO darf Besuchern in Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PoC-An- tigen-Tests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Tester­gebnis mittels PoC-Antigen-Tests steht ein negativer PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und T eilhabegesetz sind verpflichtet, PoC-Antigen-Tests vorzuhalten und auf Verlangen des Besuchers eine Testung bei diesem vorzunehmen.

(4) Die Beschäftigten in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. Thür-SARS- CoV-2-IfS-GrundVO sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz. AT 01.12.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verpflichtet, sich zweimal pro Woche auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz so­wie die sonstigen Angebote der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. Thür-SARS-CoV- 2-IfS-GrundVO sind verpflichtet, PoC-Antigen-Tests vorzuhalten und eine Testung der Be­schäftigten nach Satz 1 vorzunehmen.

(5) Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind zu schließen und geschlossen zu halten; ausgenommen von der Schließung nach Satz 1 sind Tagespflegeein­richtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbstständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen.

§ 9b
Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr zu schlie­ßen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung Lehrgänge und Maßnahmen der beruflichen Bildung in Präsenzform durchführen, soweit diese in der beruflichen Ausbildung und Umschulung nach dem Berufsbil­dungsgesetz oder der Handwerksordnung zur Sicherstellung der Berufsausbildung im Rah­men laufender Ausbildungsverträge und zur Vorbereitung und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen notwendig sind. In der beruflichen Fort- und Weiterbildung mit aner­kanntem Abschluss und für Sach- und Fachkundeprüfungen aufgrund staatlicher Anforderun­gen für die Berufsausübung gilt Satz 1 entsprechend für Lehrgänge und Maßnahmen für die Vorbereitung und Durchführung von entsprechenden Prüfungen. Die zur Durchführung der Lehrgänge und Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 erforderliche Internats- und Wohnheim­unterbringung ist zulässig.

Dritter Abschnitt
Sondereindämmungsmaßnahmen
für die Bereiche Bildung, Jugend und Sport

§ 10
Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb

(1) Die folgenden Einrichtungen sind geschlossen zu halten:

  1. Schullandheime,
  2. Einrichtungen der Erwachsenenbildung, wobei unaufschiebbare Leistungsnachweise zum Erwerb externer Schulabschlüsse in Abschlussklassen unter ständiger Wahrung des Min­destabstands in Präsenz erbracht werden können, und
  3. Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherber­gung anbieten.

(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 sind insbesondere

  1. Jugendbildungseinrichtungen,
  2. Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,
  3. Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie
  4. die Landessportschule Bad Blankenburg.

㤠10a
Kindertagesbetreuung, Schulen

(1) Bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 bleiben geschlossen:

  1. Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung sowie
  2. die staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schul­horte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterlie­gen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft; die Schüler befinden sich im häuslichen Ler­nen.

Die Schließungen nach Satz 1 Nr. 2 gelten nicht für

  1. Schüler der Abschlussklassen einschließlich Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Ab­schlussprüfung ablegen, sowie
  2. für den im Rahmen des Trainingsbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 notwendigen Betrieb der Internate.

(2) Für Kinder in Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für Schüler der Klassenstu­fen 1 bis 6 und aller Klassenstufen der Förderschulzentren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 steht im Rahmen der personellen und räumlichen Kapazitäten der jeweiligen Einrichtungen im ge­samten Zeitraum der Schließung nach Absatz 1 eine tägliche Notbetreuung offen.

(3) Abweichend von § 8 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO wird der Anspruch auf Notbe­treuung nach Absatz 2 landeseinheitlich geregelt. Eine Notbetreuung nach Absatz 2 wird an­geboten, wenn diese aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls geboten ist. Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn ein Personensorgeberechtigter

  1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heim­arbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,
  2. keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Perso­nensorgeberechtigte, sicherstellen kann und
  3. zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal

a) in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder
b) in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse, insbesondere in den Bereichen

aa) Gesundheitsversorgung und Pflege,
bb) Bildung und Erziehung,
cc) Kinder- und Jugendhilfe,
dd) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,
ee) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,
ff) Informationstechnik und Telekommunikation,
gg) Medien,
hh) Transport und Verkehr,
ii) Banken und Finanzwesen oder
jj) Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs, gehört.

Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn einem Personensorgeberechtigten auf­grund einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder ein unzumutbarer Verdienstausfall droht und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglich­keit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, besteht.

(4) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 vorliegen, obliegt der am Kindeswohl orientierten, fachlichen Einschätzung der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 oder des Jugendamts. Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Ab­satz 3 Satz 3 Nr. 1 und 3 genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn; ein Formblatt für diese Bescheinigung und eine nähere Beschreibung der Bereiche von erheb­lichem öffentlichen Interesse werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium auf seiner Internetseite sowie unter auf der Internetseite thueringen.de zur Verfügung gestellt. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 3 und 4 sind gegenüber der Leitung der jewei­ligen Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 formlos glaubhaft zu machen.

(5) Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der vom für Bildung zuständigen Ministerium festgelegten Infektionsschutzmaßnahmen in den Hygieneplänen; insbesondere erfolgt die Be­treuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Gruppe zugeordnete pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum. Von der Höchstzahl der Kinder in einer Gruppe nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO kann abgewichen werden.

(6) In dem Fall von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in einer Einrichtung nach Absatz 2 findet für diese Einrichtung § 8 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Anwen­dungen.

§ 11
Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb,
Leistung- und Profisport

(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind unter­sagt.

(2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind

  1. der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Ten­nis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
  2. der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen,
  3. der Trainingsbetrieb von Schülern an den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie
  4. der Trainings- und Wettkampfbetrieb von

a) Profisportvereinen,
b) olympischen und paralympischen Kaderathleten (Athleten eines Olympiakaders, Per­spektivkaders, Nachwuchskaders 1, Nachwuchskaders 2 und des Spitzenkaders des Deutschen Behindertensportverbandes).

(3) Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 Buchst. a Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sport­vereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.

(4) Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt.

Vierter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der je­weils geltenden Fassung.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öf­fentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt,
  2. entgegen § 3a Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert,
  3. entgegen § 3b die Wohnung oder Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt,
  4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,
  5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfü­gung stellt,
  6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt,
  7. entgegen § 4 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beher­bergungsbetriebs auch anderen als zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,
  8. entgegen § 4 Abs. 4 als verantwortliche Person touristische Reisebusdienstleistungen an­bietet oder erbringt,
  9. entgegen § 5 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, ohne dass eine Aus­nahme nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 3 2. ThürSARS- CoV-2-IfS-GrundVO glaubhaft gemacht ist,
  10. entgegen § 6 Abs. 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen und Zusammenkünfte durchführt,
  11. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person zu schließende Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote nicht schließt, betreibt, durchführt, anbietet oder wieder­eröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 vorliegt,
  12. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, den Mindestabstand zu anderen Teilnehmern oder Dritten nicht durchgängig wahrt,
  13. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, nicht jeden Körperkontakt mit anderen Teilnehmern oder Dritten vermeidet,
  14. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, soweit keine Ausnahme nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dieser Verordnung oder nach § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zugelassen ist,
  15. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, es als Anmelder und verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen unter freiem Himmel als Aufzug oder mit mehr als 1 000 Teilnehmern oder mit mehr als den angemeldeten oder behördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden,
  16. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, es als anzeigende und verantwortliche Per­son unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 100 Teilnehmern oder mit mehr als den angezeigten oder behördlich beauf­lagten Teilnehmern stattfinden,
  17. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, als Anmelder oder Veranstalter und verantwortliche Per­son bei einer Versammlung unter freiem Himmel das erforderliche Infektionsschutzkon­zept nicht mit der Anmeldung der nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt,
  18. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, als Anmelder, anzeigende oder verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln insbesondere nach § 6a Abs. 2 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden,
  19. entgegen § 6a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, es als Anmelder oder als anzeigende und verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen mit mehr als den nach Absatz 3 zugelassenen Teilnehmern oder mit mehr als den angemeldeten, angezeigten oder be­hördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Satz 2 vorliegt,
  20. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt,
  21. entgegen § 8 Abs. 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, er­bringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegt,
  22. entgegen § 8 Abs. 2 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels oder eine andere wirtschaftliche Betätigung, die in § 8 Abs. 2 bezeichnet ist, nicht schließt, nicht beendet, betreibt oder wiedereröffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, vorliegt,
  23. entgegen § 8 Abs. 4 und 5 als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass sich nicht mehr als die aufgrund der Verkaufsfläche höchstens zulässige Kundenzahl in den Ge­schäfts- und Betriebsräumen aufhält,
  24. entgegen § 9a Abs. 1 als Besucher nicht die vorgeschriebenen Schutzmasken verwendet,
  25. entgegen § 9a Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher nicht die Besuchsre­gelungen beachtet,
  26. entgegen § 9a Abs. 4 als verantwortliche Person einer Einrichtung der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie die sonstigen Angebote der Ein­gliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO nicht zweimal wöchentliche Tests der Beschäftigten der Einrichtung durchführt oder als Beschäftigter nicht an sich vornehmen lässt,
  27. entgegen § 9b Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, wieder­eröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9b Abs. 2 vorliegt,
  28. entgegen § 10 Abs. 1 als verantwortliche Person Schullandheime nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 für Präsenzveranstaltun­gen und den Publikumsverkehr sowie Einrichtungen für Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbe­trieb betreibt,
  29. entgegen § 11 Abs. 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt,
  30. entgegen § 11 Abs. 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 vorliegt,
  31. entgegen § 11 Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt.

(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS- CoV-2-IfS-GrundVO.

(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.

Fünfter Abschnitt
Sonstige Bestimmungen, Schlussbestimmungen

§ 13
Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung bleibt vorbehalten.

§ 14
Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thü­ringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) so­wie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 15
Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlech­ter.

§ 16
Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.

wirmachenAUFmerksam
Thüringer Verordnung zur nochmaligen Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen..Vom 9. Januar 2021

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