Gestrige, 54. Sitzung des Kabinetts am Dienstag, dem 5. Januar 2021

Gestrige, 54. Sitzung des Kabinetts am Dienstag, dem 5. Januar 2021

Fortführung der bundesweit geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Pandemie im Freistaat Thüringen über den 10. Januar 2021 hinaus

I Beschlussvorschlag:

1.  Das Kabinett nimmt die Ergebnisse der Telefonschaltkonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bun­desregierung am 05. Januar 2021 zur Kenntnis.

2.  Das Kabinett stellt in Übereinstimmung mit den Regierungen der an­deren Länder fest, dass die bundesweit geltenden Maßnahmen zwar dazu beigetragen haben, den starken Anstieg der Infektionszahlen abzufangen. Gleichzeitig stehen sowohl die Krankenhäuser, die Ge­sundheitsämter als auch das Gesundheitswesen nach wie vor unter einem hohen Druck, die Folgen der Pandemie zu beherrschen.

Das Kabinett stellt fest, dass für eine Lockerung der bestehenden Maßnahmen derzeit kein Spielraum gesehen wird. Die Minimierung der Kontakte muss in den kommenden Wochen die höchste Priorität haben.

Das Kabinett richtet den dringenden Appell an die Thüringer Wirt­schaft, auf alle betrieblichen Aktivitäten zu verzichten, die derzeit nicht unabweisbar sind und dort wo es geht, mit den Instrumenten wie Betriebsrevisionen oder dem Vorziehen von Betriebsurlaub so­wie der Verrichtung von Tätigkeiten die im Homeoffice zu erledigen sind, die Pandemiebewältigung zu unterstützen.

Das Kabinett stellt die Notwendigkeit fest, die technischen Voraus­setzungen für die Ausdehnung von Homeoffice in den Landesbehör­den zu schaffen.

3.  Die in der 50. Kabinettsitzung am 13. Dezember 2020 beschlossenen Maßnahmen zum Pandemiemanagement in Thüringen werden bis zum 31. Januar 2021 verlängert.

Es werden folgende zusätzliche Regelungen getroffen:

a. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und privat ist zulässig

      • mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie
      • zusätzlich mit einem Angehörigen eines weiteren Haushalts.

b. Jede Person ist angehalten, Versorgungsgänge für die Gegen­stände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung, die Inan­spruchnahme sonstiger Dienstleistungen sowie Aktivitäten, die der Erholung bzw. individuellen sportlichen Betätigung dienen wohnortnah zu erledigen (ca. 15 km).

c. Kommunen, die saisonal frequentierte Ziele der Erholung und sportlicher Aktivitäten sind, werden durch das Ministerium für In­neres und Kommunales bei der Durchsetzung der pandemiebe­dingten Regelungen zur Kontaktminimierung unterstützt.

d. Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sie­ben Tagen im betreffenden Landkreis oder in der betreffenden Kreisfreien Stadt sind Versammlungen auf eine Teilnahmezahl von maximal 25 Personen begrenzt.

e. Für den Einzelhandel einschließlich der Baumärkte wird die Mög­lichkeit des Verkaufs über die Abholung vorbestellter Ware mit kontaktloser Bezahlung analog zu den bestehenden Regelungen für den Buchhandel eröffnet.

4.  Sofern ein an Thüringen grenzendes Bundesland die Entscheidung trifft, vorzeitiger als im Freistaat Lockerungen insbesondere im Ein­zelhandel und den Dienstleistungen vorzunehmen, sind – so wie dies der Freistaat Sachsen tat – Maßnahmen zu treffen, die eine Überlas­tung der jeweiligen Grenzkommunen vermeiden und der Durchset­zung der Thüringer Regelungen zur Kontaktminimierung Rechnung tragen.

5.  Das Kabinett nimmt den Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs vom 04. Januar 2021 zur Kennt­nis und stellt auf dieser Grundlage fest, dass Kindertagesbetreuungs­einrichtungen und Schulen bis zum 31. Januar 2021 geschlossen bleiben. Am 1. Februar 2021 wird der eingeschränkte Kindergarten- und Schulbetrieb gemäß Phase Gelb des Stufenkonzepts wieder auf­genommen.

Das Kabinett bittet den Landtag, die gesetzlichen und finanziellen Vo­raussetzungen zu schaffen, um Eltern ohne Zugang zur Notbetreu­ung die Elternbeiträge für Hort und Kindergärten für die Zeit der pan­demiebedingten Schließungsanordnung erstatten zu können.

6.  Bis zum Wiedereinstieg in den eingeschränkten Regelbetrieb wird in den Kindertagesbetreuungseinrichtungen und Schulen bis zur Klas­senstufe 6 eine Betreuung für alle Kinder angeboten, deren Perso­nensorgeberechtigte

1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledi­gung dieser Tätigkeit im HomeOffice unmöglich machen, an ei­ner Betreuung des Kindes gehindert sind und

2. zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal

    •  in der Pandemieabwehr bzw. -bewältigung
    • in Bereichen von erheblichen öffentlichen Interesse (insbe­sondere Gesundheitsversorgung und Pflege, Bildung und Erziehung, Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der öffentlichen Verwaltung, Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit, In­formationstechnik und Telekommunikation, Medien, Trans­port und Verkehr, Banken und Finanzwesen, Ernährung und Waren des täglichen Bedarfs) gehören.

Als Nachweis genügt eine Bescheinigung seitens des Arbeitgebers (einheitliches Formblatt auf www.thueringen.de).

Die Notbetreuung steht darüber hinaus offen, wenn diese zur Ver­meidung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich ist oder die Perso­nensorgeberechtigten glaubhaft darlegen, dass ihnen bei einer be­treuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündi­gung oder unzumutbarer Verdienstausfall droht.

Der oder die Personensorgeberechtigte soll glaubhaft darlegen, dass andere Personensorgeberechtigte die Betreuung nicht absi­chern können.

7.  Das Kabinett bittet den Minister für Bildung, Jugend und Sport die Winterferien in die letzte Januarwoche 2021 vorzuziehen und die Prä­senzpflicht in der zweiten Februarwoche auszusetzen, um die Maß­nahmen zum Pandemiemanagement mit den schulischen Erforder­nissen zu harmonisieren. Der Minister für Bildung, Jugend und Sport wird gebeten, die dafür notwendigen Konkretisierungen kurzfristig vorzunehmen.

8.  Das Kabinett wurde vom Minister für Bildung, Jugend und Sport über folgende schulbezogene Maßnahmen informiert.

a. Die im Januar 2021 geplanten Prüfungen von Schülerinnen und Lehramtsanwärterinnen werden durchgeführt.

b. Alle Prüfungen des Schuljahres 2020/21 werden so vorbereitet und durchgeführt, dass eine bundesweite und internationale An­erkennung gesichert ist. Das TMBJS legt zu Beginn des 2. Schul­halbjahres 2020/21 ein Konzept für die Prüfungen in allen Schul­arten und zum Übergang nach der 4. Klasse vor.

c. Die Schülerinnen der Abschlussklassen aller Schularten absol­vieren während des Zeitraums der pandemiebedingten Schul­schließungen im Januar 2021 den für die Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen notwendigen Fachunterricht einschließlich der Klausuren, Klassenarbeiten und anderen Maßnahmen der Prüfungsvorbereitung in Präsenzform in ihren Schulen.

Vorhandene Testkapazitäten werden auch für diese Schülerin­nen und Schüler zur Verfügung gestellt.

d. Der Wechselunterricht wird an den Schulen so organisiert, dass Schülerinnen der Abschlussklassen und Schülerinnen mit be­sonderem Unterstützungsbedarf bevorzugt Präsenzunterricht er­halten.

e. Das TMBJS wird den mit der Gewerkschaft Erziehung und Wis­senschaft (GEW) vereinbarten Runden Tisch zum Wiederein­stieg in den Schulbetrieb und den schulischen Bedingungen für das zweite Schulhalbjahr ins Leben rufen und darin den Lehrer­verband und weitere wesentliche Akteure einbeziehen. Die erste Beratung soll noch in der ersten Januarhälfte 2021 stattfinden.

9.  Das Kabinett begrüßt die Ankündigung des Bundes, gesetzlich zu re­geln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) ge­währt wird und dass der Anspruch auf für die Fälle gelten soll, in de­nen eine Betreuung des Kindes zu Hause pandemiebedingt erforder­lich wird. Es sieht gleichwohl die Notwendigkeit, die in § 56 IfSG festgelegten Entschädigungen iHv 67% des Arbeitsentgelts insbesondere für die in Niedriglohnsegmenten Beschäftigten anzupassen, um soziale Härten zu vermeiden. Der Freistaat wird sich dafür gegenüber der Bundesregierung einsetzen.

10. Das Kabinett nimmt zur Kenntnis, dass die Ministerin für Arbeit, So­ziales, Gesundheit, Frauen und Familie weiterhin regelmäßig über die Umsetzung der Impfstrategie informieren wird.

11. Das Kabinett bittet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie den Minister für Bildung, Jugend und Sport, die notwendigen Anpassungen der Verordnungen vorzuberei­ten bzw. im Anschluss an die o. g. MPK auf dem Verordnungsweg zu erlassen. Dabei soll vor der Verkündung der Landtag entsprechend seinem Beschluss vom 18. Dezember 2020 (zu Ds. 7/2242) beteiligt werden.

12. Das Kabinett bittet den Chef der Staatskanzlei, die Verkündung der entsprechende(n) Verordnung(en) gemäß § 9 des Thüringer Verkün­dungsgesetzes vorzunehmen.

13. Das Kabinett bittet den Chef der Staatskanzlei, den Thüringer Land­tag, die Kommunalen Spitzenverbände einschließlich der Kommunen und den Deutschen Gewerkschaftsbund sowie den Thüringer Beam­tenbund über die Beschlussfassung zu informieren. Die jeweiligen Ressortminister informieren die Akteure und die Fachöffentlichkeit in ihrem jeweiligen Ressortbereich in gleicher Weise.

Prof. Dr. Benjamin-Immanuel Hoff

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