Begründung zur Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen…….

Begründung zur Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen…….

.. zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln

Vom 14. Dezember 2020

  1. Allgemeines

Der in den letzten Wochen zu verzeichnende Anstieg von Infektionen innerhalb Deutschlands aber auch insbesondere in Thüringen erfordern ein unverzügliches und konsequentes Handeln. In der 50. Kalenderwoche mit Stichtag 10. Dezember 2020 hat Thüringen bundesweit die zweithöchste landesweite 7-Tage Inzidenz (192,0 Fälle/ 100 000 Einwohner) hinter Sachsen. Damit wurde bereits im Landesdurchschnitt der Schwellenwert von 200 erreicht, die im Erlass des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen über die Arbeitsweise der unteren Gesundheitsbehörden und die Durchführung weitergehender infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen, zur Eindämmung örtlicher Brennpunkte und eines allgemein erhöhten Infektionsgeschehens (Thüringer Corona-Eindämmungserlass) vom 1. Dezember 2020 definiert ist. Dies ist zum einen geboten, um die zunehmenden schweren Krankheitsverläufe und die gestiegene Anzahl an Todesfällen durch Covid19 einzudämmen, zum anderen um einer Überlastung des Gesundheitssystems zuvorzukommen. Die Auslastung der Intensivbetten durch COVID-19 erkrankte Personen ist im Hinblick auf invasiv beatmete Patient*innen von 39,77% (Stichtag 2. Dezember 2020) auf 45,56% angestiegen. Gleichzeitig ist ein hoher genereller Belegungstand von Intensivbetten festzustellen. Zum genannten Stichtag waren 604 Intensivbetten im Freistaat belegt, nur noch 160 frei. Zahlreiche Krankenhäuser haben ihre Kapazitätsgrenzen erreicht, insbesondere im Bereich der regionalen Hotspots.

Ein massiver Personalmangel hat sich einerseits im Krankenhausbereich und in der Pflege, andererseits im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes abgezeichnet. Es ist aufgrund der hohen Inzidenzzahlen nicht mehr sichergestellt, dass die erforderlichen und für die Eindämmung wichtigen Kontaktnachverfolgungen durch die Gesundheitsbehörden durchgeführt werden können. In großem Umfang wurde praktisch in allen Landkreisen und kreisfreien Städten personelle Unterstützung von Soldat*innen der Bundeswehr angefordert.

Im Rahmen der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (MPK) am 13. Dezember 2020 wurden weitere, tiefgreifende Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung vereinbart. Als Ziel wurde insbesondere angesehen, die Neuinfektionen so stark einzudämmen, dass eine Kontaktnachverfolgung zur Feststellung der Infektionsketten durch den öffentlichen Gesundheitsdienst wieder ermöglicht wird.

Die zunächst vorgesehenen Lockerungen für die Zeit der Feiertage sind im Hinblick darauf nicht bzw. in deutlich geringerem Umfang möglich. Grundsätzlich bleiben die Regelungen der seit der Konferenz von 2. Dezember 2020 geltenden Eindämmungsverordnung weiterhin bestehen.

Durch diese Verordnung wird erneut in erheblichem Umfang in Grundrechte der Bürger*innen eingegriffen.

Die Verordnung sieht erstmals eine landesweite Ausgangsbeschränkung zur Nachtzeit vor. Die gegenwärtige sehr hohe Inzidenz im Landesdurchschnitt rechtfertigt diese einschneidende Maßnahme, zumal regionale Einzelregelungen bei einem Rückgang der Inzidenz die Aufrechterhaltung dieser einschneidenden Maßnahme auf den absolut notwendigen Umfang begrenzt.

Besonders hervorzuheben ist ferner die Schließung zahlreicher Geschäfte, Gewerbebetriebe und bestimmter Dienstleistungen in weitaus größerem Maße als in der derzeit gültigen Verordnung. Demgegenüber steht allerdings der Schutz überragender Grundrechte von Leib und Leben einer unbestimmt großen Zahl von Personen, insbesondere vor dem Hintergrund der Aufrechterhaltung der Gesundheitssysteme des Landes. Dabei ist hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit gebotenen Abwägung zu unterscheiden, ob bestimmte Schließungen einerseits erforderlich sind, andererseits die Schließung gegenüber anderen nicht geschlossenen Einrichtungen keine willkürliche Maßnahme darstellt.

Grundsätzlich sind aufgrund der bestehenden hohen Infektionszahlen und dem Gebot der Kontaktbeschränkungen Zusammenkünfte weitestgehend zu vermeiden und lediglich solche unter den gebotenen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zuzulassen, die für die Versorgung der Bevölkerung essentiell notwendig sind. D.h., dass alle nicht hierfür notwendigen Aktivitäten untersagt werden. Die in dieser Folge eintretenden Eingriffe und Beschränkungen von Rechtspositionen von Gewerbetreibenden, Veranstalter*innen und letztlich auch aller Bürger*innen müssen hingenommen werden, um die weit überragenden, grundrechtlich geschützten Positionen der öffentlichen Gesundheit und des Infektionsschutzes zu gewährleisten.

In den Bereichen Bildung und Jugend werden im Rahmen des landesweiten Lockdowns Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb, Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege geschlossen.

Alle Schüler*innen in Thüringen werden vom 16. bis 22. Dezember 2020 und vom 4. bis 8 Januar 2021 im häuslichen Lernen unterrichtet. Dabei sind die Vorgaben des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport in der Handreichung Häusliches Lernen vom 15. September 2020 zu beachten. Der Präsenzunterricht wird für diese Zeit ausgesetzt. Unaufschiebbare Leistungsnachweise im Hinblick auf die im Schuljahr 2020/21 angestrebten Schulabschlüsse, können unter Einhaltung der Hygienebestimmungen in Präsenzform erbracht werden.

Für Schüler*innen der Klassenstufen 1 bis 6 und der Förderschulen sowie in der Kindertagesbetreuung wird bei Bedarf eine Notbetreuung unter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte angeboten. Die Notbetreuung steht Kindern offen, deren Eltern selbst keine anderweitige Betreuung sicherstellen können. Dies gilt unabhängig vom ausgeübten Beruf der Eltern. Die Notbetreuung findet an den Tagen statt, an denen Schulhort, Schule oder Kindertageseinrichtung jeweils geöffnet gewesen wären. Zur Kontaktminimierung gilt der Grundsatz, dass die Kinder wann immer möglich zu Hause betreut werden. Der Anspruch der Kinder und Schüler*innen auf Betreuung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 ThürKigaG und § 10 Abs. 2 ThürSchulG wird dabei eingeschränkt.

Nichtschulische Bildungsveranstaltungen in Präsenzform an Musik- und Jugendkunstschulen, Volkshochschulen und anderen Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind ebenfalls zunächst bis zum 10. Januar 2021 untersagt.

Im Sportbereich wird der organisierte Vereins- und Breitensport einschließlich des Kinder- und Jugendsports untersagt. Möglich bleibt weiterhin der Individualsport im Freien, der Profisport sowie das Training für Kaderathleten. Geplante Veranstaltungen des Winterleistungssports und andere Sportveranstaltungen können ohne Zuschauer und unter Einhaltung strenger Hygienekonzepte stattfinden.

Artikel 1 regelt die neuen zur Bekämpfung der Pandemie notwendigen Bestimmungen, durch eine neue komplett überarbeitete und verschärfte Sondereindämmungsverordnung. Im Rahmen von Art. 1 wird der Teil der Verordnung in Abschnitt 2 – Allgemeine Sondereindämmungsmaßnahmen – von dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit,

Frauen und Familie erlassen, Abschnitt 3 – Sondereindämmungsmaßnahmen für die Bereiche Bildung, Jugend und Sport – hingegen von dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Der Vierte Abschnitt –Ordnungswidrigkeiten – ist von dem Ministerium erlassen, um dessen Ge- oder Verbotsnorm aus dem jeweiligen Abschnitt es geht. Der Erste und Fünfte Abschnitt werden von dem jeweils zuständigen Ministerium erlassen (vgl. z.B. § 1 Abs. 1 und § 14 der Verordnung „jeweils die Bestimmungen“ und „ihrer jeweiligen Zuständigkeit“).

Artikel 2 sieht Änderungen bzw. Ergänzungen der Zweiten Thüringer SARS CoV-2 Infektionsschutz Grundverordnung vom 7. Juli 2020, geändert am 18. August und 20. Oktober 2020 (im Folgenden GrundVO genannt) durch die Einführung neuer elektronischer Möglichkeiten der Kontaktnachverfolgung vor.

Artikel 3 verlängert die Geltungsdauer der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung

Die Geltungsdauer orientiert sich an § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG, wobei im Hinblick auf die Intensität der Beschränkungen eine ständige Kontrolle der Erforderlichkeit besteht.

  1. Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Zu Artikel 1

Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung -3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO-)


Zu § 1

Zu Absatz 1:

Die Vorschrift legt fest, dass die Bestimmungen dieser Verordnung diejenigen der Zweiten Thüringer SARS CoV-2 Infektionsschutz Grundverordnung vom 7. Juli 2020 geändert am 18. August und 20. Oktober 2020 (im Folgenden GrundVO genannt) und der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020 (im Folgenden KiJuSSp-VO genannt) ergänzen. Diese beiden Verordnungen gelten grundsätzlich fort. Unberührt bleiben insbesondere die Bestimmungen über den Mindestabstand (§ 1 GrundVO) und die allgemeinen und besonderen Infektionsschutzregeln der §§ 3 bis 5 GrundVO.


Zu Absatz 2:

Die Bestimmung regelt den Fall kollidierender Regelungen mit den in Absatz 1 genannten Verordnungen. In diesem Fall geht diese Verordnung letzteren vor.


Zu Absatz 3:

Es wird klargestellt, dass die Regeln des § 13 GrundVO auch im Rahmen dieser Verordnung fortgelten. Die Vorschrift regelt, dass die zuständige Behörde weitergehende infektionsschutzrechtliche Anordnungen (§ 13 Abs. 1 GrundVO) treffen kann, die über die Mindestgebote dieser Verordnung hinausgehen, wenn das Infektionsgeschehen im Rahmen deren Zuständigkeit dies erfordert. Näheres ist im Erlass des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen über die Arbeitsweise der unteren Gesundheitsbehörden und die Durchführung weitergehender infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen, zur Eindämmung örtlicher Brennpunkte

und eines allgemein erhöhten Infektionsgeschehens (Thüringer Corona-Eindämmungserlass) vom 1. Dezember 2020 geregelt. Unzulässig sind Verfügungen, die über diese Verordnung hinausgehende Lockerungen zulassen (ausgenommen § 3b Abs. 3, siehe Begründung dort). Dies folgt allgemein bereits aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung Ermächtigungsnorm des § 32 IfSG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung können insbesondere Gebote und Verbote im Wege der Rechtsverordnung erlassen werden. Daraus folgt, dass sich die zuständigen Behörden nicht über den gesetzlich festgelegten infektionsschutzrechtlichen Mindeststandard der Verordnung hinwegsetzen können. Demgegenüber sind weitergehende infektionsschutzrechtliche Verbote und Gebote auf der Grundlage der §§ 28 ff IfSG, etwa im Wege einer Allgemeinverfügung, zulässig.

Auch § 13 Abs. 2 GrundVO, wonach die zuständige Behörde beim Überschreiten der dort festgelegten Risikowerte verpflichtet ist, die Einleitung von Maßnahmen zu prüfen bzw. diese zu treffen, sowie die Unterrichtungs- und Abstimmungspflichten gegenüber der oberen und obersten Gesundheitsbehörde gelten weiterhin. Dies gilt auch für das unmittelbare Weisungsrecht der obersten Gesundheitsbehörde nach § 13 Abs. 3 GrundVO.


Zu § 2

§ 2 stellt einen zentralen Punkt dieser Verordnung dar. So wurde bereits im Beschluss der MPK mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 ausgeführt, dass die wichtigste Maßnahme in der bevorstehenden Zeit weiterhin drastisch steigender Infektionszahlen die Reduzierung von Kontakten bleibt. Diese sind als Grundsatz auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Die Vorschrift ist deutlich restriktiver gefasst als § 2 Abs. 1 GrundVO und geht diesem nach § 1 vor. Gleichwohl ist die Vorschrift nicht bußgeldbewehrt, so dass eine, wenn auch strikte, Appellfunktion vorliegt, zumal es im Einzelnen für eine Behörde schwierig sein dürfte, den unbestimmten Rechtsbegriff absolut notwendigen Minimums mit einer für eine Sanktion notwendigen Rechtssicherheit nachzuprüfen.

Ausgenommen hiervon bleiben Personen des eigenen Haushaltes, da insoweit eine „Infektionsgemeinschaft“ besteht und die Gefahr einer gegenseitigen Ansteckung einerseits gering ist, andererseits der tägliche Kontakt zwischen den Personen unvermeidbar eng bleibt. Die gleichen Erwägungen gelten für Personen, gegenüber denen ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. Dies betrifft u.a. die elterliche Sorge (§§ 1626 ff BGB dar) und das Recht sowie die Verpflichtung zum Umgang mit dem Kind (§ 1684 BGB).


Zu § 3


Zu Absatz 1:

Durch die Änderungen wird die bislang auf den öffentlichen Raum begrenzte Kontaktbeschränkung grundsätzlich auch auf den privaten Bereich ausgedehnt. Die Infektionsfelder im privaten Bereich stellen einerseits den Schwerpunkt der Verbreitung des Virus dar. Andererseits ist es problematisch, den persönlichen Lebensbereich der Bürger*innen zu kontrollieren und zu überwachen, zumal gerade in der gegenwärtigen Infektionsdynamik bei einer noch nie dagewesenen Schließung weiter Bereiche des öffentlichen Lebens die Wohnung bzw. das Private die letzte Rückzugsmöglichkeit darstellen. Daher muss unter Abwägung der beiden sich gegenüberstehenden Rechtspositionen ein abgewogener und verhältnismäßiger Kompromiss erlangt werden. In diesem Kontext ist der Schutzbereich des Art. 13 GG auch vor dem Hintergrund des Infektionsschutzes immer bei staatlichem Handeln zu beachten.


Zu Absatz 1a:


Zu Satz 1:

Aufgrund der gegenwärtig absehbaren Infektionslage mit hoher Inzidenz ist eine in den vorangegangenen MPK angedachte Lockerung über die Weihnachtsfeiertage nicht möglich. Absatz 1a sieht allerdings in Anbetracht des Weihnachtsfestes ab dem 24. Dezember bis 26. Dezember 2021 eine moderate Ausnahme von den geltenden Kontaktbeschränkungen nach Absatz 1 vor, um den Familien unter den gegebenen Umständen ein gewisses Maß an Beisammensein zu ermöglichen. So soll ermöglicht werden, dass es den Weihnachtsbesuch beispielsweise von zwei Kindern samt Partner*in oder dem Vater und dem Kind geben kann. Gerade der ländliche Bereich ist davon geprägt, dass erwachsene Kinder den Heimatort beispielsweise zur Berufsausübung verlassen haben, die das Weihnachtsfest nutzen, um ihre Familie in der Heimat zu besuchen. Eine weitere Öffnung beispielsweise auf den engsten Freundeskreis würde eine Vielzahl von Kontakten ermöglichen, die aufgrund des Infektionsgeschehens nicht geboten sind. Die Beschränkung auf den engsten Familienkreis stellt zudem sicher, dass kein Missbrauch durch ausufernde Feiern oder „Corona-Partys“ zu befürchten sind.

Zulässig ist neben den möglichen Kontakten nach Absatz 1 (ein Haushalt oder zwei Haushalte mit der Begrenzung auf fünf Personen) auch ein Zusammenkommen eines Haushaltes mit maximal vier weiteren Personen. Das gilt auch dann, wenn dabei die sonst geltende Beschränkung auf zwei Haushalte und maximal fünf Personen überschritten wird. Zum engsten Familienkreis gehören nach Nr. 1 Ehepartner bzw. Lebenspartner (vgl. Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar.2001, BGBl. I S. 266); umfasst sind auch nicht eheliche Lebenspartner. Zum engsten Familienkreis zählen nach Nr. 2 ferner Verwandte gerader Linie (d. h. z. B. Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel), Geschwister und deren Kinder sowie Angehörige deren jeweiliger Haushalte.


Zu Satz 2:

Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nach Satz 2 bei der Berechnung der Obergrenze ausgenommen, damit kinderreiche Familien hinsichtlich der geregelten erforderlichen Kontaktbeschränkungen im Vergleich zu kinderärmeren Familien nicht übermäßig beschränkt werden. Gemäß der aktuellen Bewertung des Robert Koch-Instituts ist die Prävalenz von SARS-CoV-2-Infektionen bei Kindern niedriger als bei der erwachsenen Bevölkerung. Zudem weist die aktuelle Studienlage darauf hin, dass in der Altersgruppe der Kinder eine geringere Empfänglichkeit in Bezug auf SARS-CoV-2 Infektionen vorliegt. (Quelle: Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand 11.12.2020). Die Regelung entspricht zudem dem bereits zuvor gefassten Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungscheffinnen und Regierungschefs der Länder vom 25. November 2020. Diesen Familien soll dadurch die Möglichkeit geboten werden, einen anderem Haushalt – unter Berücksichtigung der geltenden Kontaktbeschränkungen – zu begegnen. Eltern sollen nicht in die Lage versetzt werden, aufgrund der Begleitung beispielsweise eines weiteren Erwachsenen (zweiter Haushalt), jüngere Kinder nicht mit in die Öffentlichkeit nehmen zu können, ohne dadurch eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.

Diese Regelung erscheint vor allem unter Berücksichtigung von Art. 6 GG sowie unter Beachtung des § 12 Absatz 1 Satz 1 OWiG („Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist.“) und einer entsprechenden Verhältnismäßigkeitsabwägung geboten.


Zu Absatz 2:

Absatz 1 und Absatz 1a gelten nicht für folgende Aufenthalte bzw. Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit:


Zu Nr. 1:

Die Regelung ist ein Auffangtatbestand für sämtliche Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Daseinsvorsorge.


Zu Nr. 2:

Nr.1 bezieht sich auf Zusammenkünfte nach § 8 GrundVO. Dabei handelt es sich zunächst nach Absatz 1 der genannten Vorschrift um solche, die unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes bzw. der Thüringer Landesverfassung stehen, wie Versammlungen, religiöse oder weltanschauliche Zusammenkünfte oder Veranstaltungen politischer Parteien.

Gleichermaßen nach Absatz 2 der genannten Vorschrift sind die dort genannten Zusammenkünfte im öffentlich-rechtlichen und privat betrieblichen Bereich zur Aufrechterhaltung deren Funktionsfähigkeit und damit des privaten und öffentlichen Lebens zwingend notwendig.


Zu Nr. 3:

Nr.2 ergänzt Nr. 1 unter Bezugnahme auf sämtliche beruflichen und amtlichen Tätigkeiten (z.B. Rechtsanwält*innen, Ärzt*innen, Notare, Ingenieurbüros, Sachverständige). Darüber hinaus wurden land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausgenommen, welche nicht zwangsläufig unter den Begriff beruflich fallen und im Rahmen saisonbedingt erforderlicher Maßnahmen weiter aufrechterhalten werden müssen. Die Jagdausübung ist auf das notwendige Maß zu beschränken wie z.B. Steuerung des Wildtierbestandes, Tierseuchenbekämpfung, Instandhaltung von Wegen und jagdlichen Einrichtungen.


Zu Nr. 4:

Ähnlich wie der Bezug in Nr.1 auf § 8 Abs. 1 GrundVO verfassungsrechtlich besonders geschützte Bereiche aufgreift wird hier insbesondere der Pressefreiheit aber auch Kunstfreiheit Rechnung getragen. Ferner ist eine freie Pressetätigkeit dringend erforderlich um die Bevölkerung nicht von wichtigen Informationen – nicht zuletzt hinsichtlich des Pandemieverlaufs – abzuschneiden bzw. deren Informationsanspruch nachzukommen.


Zu Nr. 5:

Ausgenommen ist zum einen der öffentliche Personenverkehr, da aufgrund der räumlichen Voraussetzungen die Beschränkungen nicht in Betracht kommen bzw. leerlaufen würden. Gleiches gilt für die gemeinsame Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen.


Zu Nr. 6:

Beerdigungen und amtliche Eheschließungen bedürfen regelmäßig des Zusammentreffens von Personen aus mehreren Hauhalten, oft auch der Überschreitung der Personenzahl von zehn.

Bezüglich von Beerdigungen stellt die Vorschrift eine Sonderregelung gegenüber Nummer 2 hinsichtlich religiöser Zusammenkünfte dar. Eine Beerdigung ist nach allgemeinem Verständnis der Vorgang, bei dem der Sarg bzw. die Urne in die Erde gelassen und anschließend mit Erde bedeckt wird, in eine Urnenmauer oder eine Gruft eingebracht wird. Die Bezeichnung Beerdigung wird häufig als Synonym zu den Begriffen Bestattung und Beisetzung verwendet und bezieht sich nicht ausschließlich auf eine reine Erdbestattung. Damit umfasst der Begriff der Beerdigung rein tatsächlich die beiden Bestattungsarten (Sarg oder Urne) ohne dass es auf eine Differenzierung i. S. d. Bestattungsgesetzes ankäme.

Sofern eine von der Beerdigung getrennte Trauerfeier (z.B. in einer Kirche) abgehalten wird, unterfällt sie als religiöse Zusammenkunft (zumeist ähnlich eines Gottesdienstes) Nr.2. Die Differenzierung ist geboten um eine Ungleichbehandlung zwischen religiösen und weltanschaulichen Beerdigungen zu vermeiden. Grundsätzlich ist bei allen Formen der Beerdigung eine Personenbegrenzung aus infektionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten geboten.

Eine Begrenzung der Personenzahl kann sich in den genannten Fällen im Übrigen auch aus anderen Bestimmungen und Infektionsschutzkonzepten im Einzelfall ergeben. Die standesamtliche Eheschließung betrifft nur den Termin beim Standesamt. Sonstige Zusammenkünfte in diesem Zusammenhang (z.B. Hochzeitsfeiern, kirchliche Trauung) werden von anderen Bestimmungen dieser Verordnung erfasst.


Zu Nr. 7:

Ausgenommen von Absatz 1 sind danach Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung, sonstige Einrichtungen nach den §§ 45 und 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), staatliche allgemeinbildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs.6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 29. Juli 1993 (GVBl. S.397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen sowie die Schulen in freier Trägerschaft, Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach den §§ 11 bis 14 SGB VIII und der ambulanten Hilfen zur Erziehung nach § 27 in Verbindung mit den §§ 28 bis 31SGB VIII sowie Beratungsangebote zur Sicherstellung des Kinderschutzes nach § 20 Abs. 4 Satz1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe Ausführungsgesetzes (ThürKJHAG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.


Zu Nr. 8:

Es handelt sich um eine Klarstellung hinsichtlich erlaubter Gruppen im Sportbetrieb nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4.


Zu § 3a

Alkoholkonsum fördert zum einen eine unerwünschte oder verbotene Gruppenbildung, insbesondere im öffentlichen Raum. Mit zunehmendem Alkoholgenuss sinkt die Bereitschaft, sich verantwortungsvoll zu verhalten und notwendige Kontakt- und Abstandsregeln einzuhalten. Gerade während der arbeitsfreien Feiertage besteht die Gefahr einer alkoholbedingten Gruppenbildung. Um dies zu vermeiden verbietet § 3a sowohl den Ausschank als auch den Genuss bzw. Konsum alkoholhaltiger Getränke oder Waren.


Zu § 3b

Zur Eindämmung und Bekämpfung der sprunghaften Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus, aber mittelbar auch als wichtiger Beitrag zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere der Intensivpflege und der Beatmungsmöglichkeiten in Thüringen, aber auch bei bundesweiter Betrachtung, wird in die Verordnung eine nächtliche Ausgangsbeschränkung als weitere wichtige Schutzmaßnahme zur Durchsetzung einer wirksamen Kontaktreduzierung für eine Vielzahl von Menschen neu aufgenommen. Wie eingangs ausgeführt, sind die 7-Tage-Inzidenzen in Thüringen, aber ebenso in den benachbarten Bundesländern, insbesondere in Sachsen und Bayern, besorgniserregend hoch. Der bereits intensiv angelaufene Vorweihnachtsbetrieb mit seinen üblicherweise äußerst geselligen, d.h. kontaktintensiven privaten, vereinsmäßigen und betrieblichen Weihnachtsfeiern, adventlichen und kirchlichen Zusammenkünften, auch mit Gesang, übervollen Innenstädten und überfüllten Einzelhandelsgeschäften jeglicher Art erweist sich in der Gesamtschau als der Infektionstreiber schlechthin.

Dazu kommt die brisante aktuelle Lage des Infektionsgeschehens in Thüringen. Die Inzidenzen liegen aktuell im landesweiten Durchschnitt (Stand 13. Dezember 2020) bei 234,7 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen. Regional erreichen die Inzidenzen in Thüringen nach dem Lagebericht des Robert Koch-Instituts vom 13. Dezember 2020 zu den 7-Tage-Inzidenzen in den Landkreisen sowie nach dem Bericht („Linelist“) des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz zu den aktuellen Infektionszahlen und Inzidenzen Stand 14. Dezember 2020 in mehreren Landkreisen und kreisfreien Städten extreme Werte bei den Neuinfektionen, die ein sprunghaftes und kaum noch kontrollierbares Infektionsgeschehen belegen. Beispielsweise liegt die 7-Tage-Inzidenz in dem derzeit am schlimmsten betroffenen Landkreis Altenburger Land bei 446 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, im Landkreis Hildburghausen bei 427, im Landkreis Sonneberg bei 381, im Saale-Orla-Kreis bei 368, im Unstrut-Hainich-Kreis bei 316, im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt bei 307 und im Landkreis Greiz bei 257, außerdem in den kreisfreien Städten Suhl bei 380,5 und Gera bei 309, aber auch in Jena bei immerhin noch 213 Neuinfektionen. Diese extremen Werte in der 7-Tage-Inzidenz lassen derzeit keine nennenswerte Tendenz zu sinkenden Infektionszahlen oder gar einer Trendumkehr erkennen.

Im Übrigen lassen die Belegungszahlen im stationären und Intensivbereich, aber auch bei den Beatmungsplätzen bereits derzeit die beunruhigende Tendenz erkennen, dass die noch freien Kapazitäten sich zumindest regional bereits der voraussichtlichen Grenze der personellen und kapazitätsmäßigen Auslastung nähern. Rechnet man noch einen epidemiologischen „Bremsweg“ der aktuell erlassenen Schutzmaßnahmen von 10 bis 14 Tagen hinzu, dann besteht schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt die begründete Besorgnis, dass die Intensivkapazitäten bei weiterhin starker Ausbreitung der SARS-CoV-2-Infektionszahlen ohne deutliche verschärfte Maßnahmen wie u.a. die Ausgangsbeschränkung nach § 3b durch schwer kranke Coronavirus-19-Patienten deutlich überfordert werden und die ordnungsgemäße Behandlung einer Vielzahl von kranken Menschen offensichtlich nicht mehr sachgerecht gewährleistet ist bis hin zur drohenden Notwendigkeit einer Triage von erkrankten Personen. Vor diesem Hintergrund ist der Zusammenbruch des öffentlichen Gesundheitssystems binnen Wochen und sehr konkret zu befürchten.

In der Gesamtabwägung zwischen erforderlicher Eindämmung und Bekämpfung der weiteren sprunghaften und exponentiellen Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus zum Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen mit den gegenläufigen verfassungsmäßigen Freiheits- und Grundrechten von Bürger*innen und Wirtschaft, die ebenfalls großes Gewicht besitzen, zumal mit Blick auf die bisherige Gesamtdauer von ganz unterschiedlichen Corona-Schutzmaßnahmen, im Rahmen der Grundsätze praktischer Konkordanz erscheint derzeit die Ausgangsbeschränkung nach § 3b in der wertenden Gesamtschau geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig, um die unmittelbar drohenden ganz außerordentlichen Infektionsgefahren wirksam abzuwehren und zu bekämpfen.


Zu Absatz 1:

Absatz 1 führt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für die Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr ein. Ohne „triftigen Grund“ ist das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft verboten. Diese Ausgangsbeschränkung unterscheidet sich aber von der strengeren Ausgangssperre dadurch, dass die Gründe, die ein Verlassen des eigenen Bereichs rechtfertigen, im Zeitpunkt des aktuellen Infektionsgeschehens noch den betroffenen Menschen zumindest gewisse Spielräume belassen, die so bei einer Ausgangssperre regelmäßig nicht mehr gegeben wären. Die „triftigen Gründe“ werden in Absatz 2 im Einzelnen bestimmt (dazu im Einzelnen unten).

Der Begriff der „Wohnung“ knüpft unmittelbar an den verfassungsrechtlichen Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen an, ist aber, wie die Ergänzung „Unterkunft“ zeigt, enger konzipiert. Beispielsweise sind auch Betriebs- und Geschäftsräume, die an sich auch in den Schutzbereich der vorgenannten Grundrechte fallen, nach Sinn und Zweck des Absatzes 1 ausgenommen. Tatbestandlich geht es vorrangig um die Festschreibung der „eigenen Häuslichkeit“ bzw. um die „eigenen vier Wände“, also um den Kernbereich privaten Lebens und höchstpersönlicher Lebensgestaltung. Dabei dient die Formulierung „Unterkunft“ der redaktionellen Klarstellung, dass auch besondere Wohnformen wie Studentenwohnheime, Migrationsunterkünfte, Aufnahmestellen, betreutes Wohnen, Zimmer in Altenpflegeheimen, Unterkünfte in Kasernen und Obdachlosenheime ebenfalls zur „Wohnung“ im Sinne von § 3b Abs. 1 gehören. Auch sonstige besondere Unterbringungslagen können „Wohnung“ oder „Unterkunft“ sein, beispielsweise eine Geschäftsreisende mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die sich z.B. infolge von Quarantänemaßnahmen oder aus anderen Gründen in einem Beherbergungsbetrieb aufhält bzw. aufhalten muss. Dadurch ist klargestellt, dass es sich bei der Regelung in Absatz 1 um ein Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum bzw. in der Öffentlichkeit mit den zahlreichen, nicht kontrollierbaren Ansteckungsgefahren handelt. Der Aufenthalt muss nicht zwingend stets in der eigenen Wohnung erfolgen. Ein Aufenthalt ist auch in anderen Wohnungen zulässig unter der Voraussetzung, dass die allgemeinen Vorgaben nach § 3 Abs. 1 eingehalten werden. Beispielsweise ist das Übernachten bei einem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten nicht untersagt.

Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht ist entscheidend, dass die Menschen ihren „Privatbereich“ nächtlich nicht verlassen, um die infektionsgefährlichen Kontakte durch abendliche Zusammenkünften und Besuche bei Freunde*innen, Kollegen*innen, Nachbar*innen, Verwandten usw. auf das absolute Minimum zu verringern. Durch diese Reduktion gesellschaftlicher Mobilität ist ein entscheidender Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu erwarten.


Zu Absatz 2:

Absatz 2 führt die triftigen Gründe auf, die ausnahmsweise zum Verlassen der Wohnung oder Unterkunft berechtigen. Die Formulierung „insbesondere“ zeigt, dass diese Gründe nicht abschließend sind. Vorsorglich enthält Nummer 14 zusätzlich einen Auffangtatbestand für in den Nummern 1 bis 13 nicht ausdrücklich genannte triftige Gründe, um so etwaige unbillige und verfassungsrechtlich bedenkliche Härten zu vermeiden. Solche „Gründe“ orientieren sich in ihrer Wertigkeit an den explizit normierten triftigen Gründen.

In der praktischen Rechtsanwendung ist auch zu berücksichtigen, dass „triftige Gründe“ nach allgemeinen Grundsätzen von der Person, die sich auf das Vorliegen eines triftigen Grundes beruft, diesen Grund im Zweifel gegenüber der zuständigen Behörde (Ordnungsamt, Gesundheitsamt, Polizei) nachweisen muss. Die Verordnung lässt, anders als etwa in § 5 bei der Verpflichtung zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, keine bloße Glaubhaftmachung im Sinne einer nur überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens geltend gemachter Gründe zu. Aus infektionsschutzrechtlichen Erwägungen ist § 3b Abs. 2 also strenger konzipiert. Ein fehlgeschlagener Nachweis eines „triftigen Grundes“ geht zu Lasten der Bürgerin und des Bürgers und kann dann entsprechend durch Bußgelder empfindlich sanktioniert werden.

Nummer 1 enthält eine Notfallklausel. Die Ausgangsbeschränkung wird nicht um jeden Preis durchgesetzt. Konkrete Lebens- oder Gesundheitsgefahren nach Art. 2 Abs. 2 GG bei medizinischen Notfällen wiegen schwerer als die allgemeine Ansteckungsgefahr. Entsprechendes gilt für die weiteren Fallgruppen.

Nummer 2 lässt vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 6 GG und unter Kinder- und Jugendschutzgesichtspunkten eine Ausnahme zu. „Notwendige Pflege und Unterstützung“ umfasst z.B. die Lebensmittelversorgung oder Beschaffung und Verabreichung von Medikamenten für lebensältere, ggf. gebrechliche Menschen, aber auch haushaltsbezogene Tätigkeiten, etwa die Reinigungsarbeiten oder Wäschemachen.

Nummer 3 schützt Menschenwürde, Persönlichkeitsrecht und die Familie. Es geht um die Anwesenheit bei einem sterbenden Menschen „in der letzten Stunde“. Erforderlich ist eine hinreichende Todesnähe, ohne dass im Rahmen dieser Verordnung ein abschließender Kriterienkatalog oder konkrete Sterbesituationen benannt werden können. In der Praxis ist davon auszugehen und erforderlich, dass die zuständigen Behörden hier das gebotene Einfühlungsvermögen und Mitgefühl erkennen lassen.

Nummer 4 gewährleistet den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie gerade auch bei den heutzutage oftmals anzutreffenden, aufgefächerten Familienmodellen.

Nummer 5 hat eine der Nummer 4 vergleichbare Ausrichtung für weitere höchstpersönliche und familiäre Beziehungen.

Nummer 6 dient der unverzichtbaren Aufrechterhaltung und Durchsetzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum bzw. in der Öffentlichkeit und schafft für die Verwaltungstätigkeit des Staates und der Kommunen sowie der sonstigen hoheitlich handelnden Stellen und Einrichtungen den notwendigen Freiraum. Öffentlich-rechtliche Leistungserbringung ist die überwiegend kommunale Tätigkeit im Rahmen der Daseinsfür- und -vorsorge, z. B. die Aufrechterhaltung der Trinkwasser- und Stromversorgung oder der Abwasserentsorgung.

Nummer 7 sichert die berufliche Existenz der berufstätigen Bevölkerung und den wirtschaftlichen Fortbestand der Wirtschaftsbetriebe und der gewerblichen und sonstigen Einrichtungen und beruflichen Stellen in Thüringen. Insoweit wird insbesondere der Weg von und zur Arbeit von der Ausgangsbeschränkung ausgenommen, etwa bei Schichtarbeiter*innen oder Arbeitnehmer*innen in Kaufhallen, die bis in die Abendstunden geöffnet haben. Nummer 7 lässt Ausnahmen unmittelbar für die jeweilige berufliche Tätigkeit zu. Zu nennen wäre der nächtliche Lieferverkehr, Müllabfuhr, Gesundheits- und Rettungswesen, soweit nicht schon von Nummer 6 erfasst, Bäckereien, Tankstellen sowie sonstige Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, die ohne Ausnahme nicht mehr möglich wären.

Nummer 8 eröffnet im Rahmen praktischer Konkordanz zum Eigentumsrecht die Möglichkeit, während der nächtlichen Ausgangsbeschränkung etwa bei einem Wasserrohrbruch nachts Instandsetzungs- und Sicherungsmaßnahmen durchzuführen oder ein offenstehendes Fenster in einem verantworteten Gebäude bei Unwetter oder Frost zu verschließen.

Nummer 9 sichert die Fütterung und die veterinärmedizinische Versorgung von Tieren. Inbegriffen ist hier die praktisch wichtige Möglichkeit, mit dem eigene Hund „Gassi“ zu gehen.

Nummer 10 trägt dem hohen öffentlichen Interesse an der Durchführung der Jagd auf Wildschweine zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest Rechnung. Die Bejagung leistet einen wichtigen Beitrag, die Tierbestände zu verringern und so der Ausbreitung dieser gefährlichen Tierseuche entgegenzuwirken. Üblicherweise werden Wildschweine in den Nachstunden bejagt.

Nummer 11 ermöglicht die infektionsschutzrechtlich unbedenkliche reine Durchfahrt durch das Hoheitsgebiet des Freistaats Thüringen für den überregionalen öffentlichen Personenverkehr sowie für den reinen Durchgangsverkehr in Kraftfahrzeugen auf überregionalen Strecken von Bundesstraßen und Bundesautobahnen. Andernfalls müsste jeder ICE an der Landesgrenze von Thüringen anhalten bzw. dürfte nicht oder nicht ohne Überprüfung durch Ordnungskräfte bzw. die Polizei durch Thüringen fahren. Entsprechendes würde an den Bundesautobahnen gelten. Zu berücksichtigen ist, dass für ein- oder durchreisende Personen ohne triftigen Grund nach Absatz 2 ein Ausstieg oder Halt innerhalb von Thüringen während der Zeit der nächtlichen Ausgangsbeschränkung strikt verboten ist. Nummer 12 gewährleistet die weitest mögliche Ausübung der Religionsfreiheit nach Art. 4 GG, Art. 39 der Verfassung des Freistaats Thüringen unter den aktuell sehr ernsten Pandemiebedingungen. Der Freiraum betrifft den „Kirchgang“ der christlichen Kirchen anlässlich der Weihnachtsfeiertage ebenso wie das Weihnachtsfest der christlich-orthodoxen Glaubensgemeinschaft Anfang Januar, das Lichterfest (Chanukkah, Hanukkah) der jüdischen Gemeinschaft vom 10. bis 18. Dezember 2020 sowie Gottesdienste bzw. gleichstehende religiöse Zusammenkünfte einer jeden Glaubensgemeinschaft, namentlich der muslimischen Gemeinschaften, sei es aus Anlass hoher Feiertage, sei es im Rahmen der glaubensmäßig üblichen oder allgemein vorgegebenen religiösen Abläufe, Gepflogenheiten und Zusammenkünfte. Bei der Ausübung religiöser Rechte sind die allgemeinen Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 bis 5 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung und insbesondere die Einschränkung des Gemeindegesangs nach § 6 Abs. 3 dieser Verordnung zu beachten.

Nummer 13 gewährt Ausnahmen der Ausgangsbeschränkung zum Schutz vor Gewalterfahrungen.

Nummer 14 enthält den eingangs angesprochenen Auffangtatbestand, zu unabweisbaren Gründen zählen etwa Wohnungs- und Obdachlosigkeit.

Die Ausnahmen nach Satz 2 betreffen den Jahreswechsel und die Weihnachtsfeiertage, an denen die Ausgangsbeschränkung nicht gilt.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 gewährleistet aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere im Interesse der rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeit, eine schnelle, flexible, an örtliche Besonderheiten angepasste vollständige oder teilweise, ggf. auf Teile des Zuständigkeitsbereichs beschränkte Lockerung der Ausgangsbeschränkung nach § 3b Abs. 1. Zu diesem Zweck können Landkreise und kreisfreie Städte als zuständige Infektionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO abweichende Allgemeinverfügungen erlassen. Diese Verfügungen tragen örtlichen Besonderheiten übergangsweise besser Rechnung als es durch Verordnung möglich ist. Sofern hinreichend umfängliche, nicht nur örtlich eingeschränkte Verbesserungen im Infektionsgeschehen erkennbar werden, bleibt es unbeschadet der neuen Option nach Absatz 3 ständige verfassungsrechtliche Verpflichtung des Verordnungsgebers, das Infektionsgeschehen zu beobachten, die schwerwiegenden Schutzmaßnahmen dieser Verordnung auf ihre fortdauernde Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit laufend zu überprüfen und ggf. unverzüglich Schutzmaßnahmen aufzuheben oder an geänderte Umstände anzupassen.


Zu § 4


Zu Absatz 1:

Die Bestimmung appelliert an die Bevölkerung, verzichtbare private bzw. touristische Reisen aber auch nicht dringend erforderliche oder verschiebbare Besuche von Freunde*innen oder Verwandten zu unterlassen. Die überregionale Verbreitung des Virus wird gerade durch solche Aktivitäten in besonderem Maße gefördert, da es im Verlauf solcher Reisen zu einer unbekannten Vielzahl von Kontakten kommt, die meistens nicht rückverfolgbar sind. Touristisch sind Reisen, wenn sie unabhängig oder in organisierter Form zu rein privaten Zwecken der Erholung und dem damit verbundenen Kennenlernen anderer Orte, Regionen oder Länder dienen. Im Gegensatz dazu stehen Reisen aus beruflichen Gründen, aus Bildungsgründen (sofern nicht der touristische Zweck überwiegt) oder aus medizinisch veranlassten Gründen (z.B. Aufenthalt in einer Kur- oder Rehaklinik).

Zu Absatz 2:


Zu Satz 1:

Satz 1 untersagt sämtliche entgeltliche Übernachtungsmöglichkeiten, die nicht glaubhaft notwendigen Zwecken dienen. Beispielhaft sind hier medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke genannt. Erfasst sein können aber auch z.B. Übernachtungen zur Teilnahme an einer Beerdigung, zum Besuch eines Schwerkranken, eines unaufschiebbaren Behörden- oder Gerichtstermins oder zur Regelung unaufschiebbarer privater Termine betreffend die Verwaltung des eigenen Vermögens. Maßgeblich ist in allen Fällen die Notwendigkeit des mit der Übernachtung korrespondierenden Zweckes.

Umfasst sind sämtliche Übernachtungsangebote gegen Entgelt wie in Hotels, Pensionen, auf Campingplätzen oder in Ferienwohnungen von Privatvermieter*innen. Nicht erfasst sind das Aufsuchen eigener Zweit- bzw. Ferienwohnungen, eines Dauercampingplatzes durch die Eigentümerin / den Eigentümer. Allerdings ist jeder angehalten unter den Gesichtspunkten nach Absatz 1 zu prüfen, ob dies in der gegenwärtigen Zeit wirklich notwendig ist. Übernachtungsangebote im gegenseitigen Tausch werden hingegen von der Bestimmung erfasst, da es sich beim Tausch um einen Vorgang handelt, bei dem das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht (vgl. § 3 Abs. 12 Umsatzsteuergesetz (UStG); mithin handelt es sich also um ein entgeltliches Übernachtungsangebot.


Zu Satz 2:

Nach Satz 2 sind Übernachtungen zu touristischen Zwecken (zum Begriff des touristischen Zwecks vgl. Absatz 1) sind untersagt.


Zu Satz 3:

Satz 3 stellt klar, dass Beherbergungsbetriebe, welche ausschließlich Übernachtungsangebote zur Verfügung stellen, die nicht der Zweckbindung nach Absatz 1 entsprechen, zu schließen sind. Auch für diese gilt die Abwicklungsfrist nach Satz 2 2.Halbsatz.


Zu Absatz 3:

Abweichend von § 7 dürfen gastronomische Bereiche, die ausschließlich der Versorgung der erlaubt nach Absatz 2 aufgenommenen Gäste dienen, zu diesem Zweck geöffnet bleiben.


Zu Absatz 4:

Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken sind entsprechend des Verbots der Übernachtungen im Beherbergungsgewerbe zu ebendiesem Zweck untersagt. Gerade bei Busreisen besteht die Gefahr der Verbreitung von gefährlichen Aerosolen innerhalb des begrenzten Raumes. Daher muss auf derzeit überflüssige Reisen verzichtet werden.


Zu § 5


Zu Absatz 1:

Die Vorschrift ergänzt vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens § 6 GrundVO. Im MPK-Beschluss vom 25. November 2020 wurde die Pflicht zum Tragen einer Mund.-Nasen-Bedeckung (MNB) deutlich ausgeweitet. Maßgeblich ist die Erwägung, dass in den nunmehr erfassten Bereichen vielfach der Sicherheitsabstand nicht eingehalten, bzw. kann vorübergehend nicht eingehalten werden.

Zu Satz 1:

Die Bestimmungen von § 6 Abs. 1 und 2 GrundVO gelten daneben fort.


Zu Nr. 1:

Erweitert wird die Verpflichtung auf den Aufenthalt in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, bzw. bei denen Publikumsverkehr besteht. Der Begriff geschlossener Raum ist infektionsschutzrechtlich zu verstehen.

Es handelt sich hierbei um einen Raum, der nach oben überdacht und nach mehreren Seiten abgeschlossen ist und über einen oder mehrere bestimmte Zugänge betreten werden kann. Hinsichtlich der Umschließung ist bei einer dreiseitigen Umschließung immer von einem infektionsschutzrechtlich umschlossenen Raum auszugehen, da es hier an einer mit dem freien Himmel vergleichbaren Durchlüftung regelmäßig fehlt. Zelte fallen unabhängig ob eine dauerhafte oder fliegende Errichtung vorliegt darunter, wenn sie mindestens an drei Seiten geschlossen sind. Nicht darunter fallen somit bloße Überdachungen wie beispielsweise Partypavillons oder ein Sonnenschutz. Umfasst sind insbesondere Einkaufspassagen, Parkhäuser, Flure von Gebäuden mit Dienstleistungsbetrieben oder Praxen, Behörden, Bahnhöfe, Flughäfen oder Einrichtungen nach § 6 Abs. 3. Gleichermaßen umfasst sind etwa stationäre Pflegeeinrichtungen sowie besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe. Die Regelung zu geschlossenen Räumen, erfasst nicht die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO bezeichneten Einrichtungen. Diese sind nur für bestimmte Personengruppen – d. h. nicht öffentlich – zugänglich. In diesen Bereichen werden gegebenenfalls Maßnahmen nach der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO ergriffen. Eine generelle Maskenpflicht ist allerdings nicht vorgesehen.


Zu Nr. 2:

Bei den hier genannten Orten unter freiem Himmel bei Publikumsverkehr in den Innenstädten oder auch sonst in der Öffentlichkeit an denen sich Menschen nicht nur vorübergehend und oft auch auf engerem Raum aufhalten ist das Einhalten des Mindestabstandes nicht regelmäßig gewährleistet. Das Tragen einer MNB kann vor diesem Hintergrund das Infektionsrisiko deutlich senken. Die Pflicht gilt innerhalb der nach Satz 2 gekennzeichneten Bereiche. Diese können sowohl im privaten als auch öffentlichen Raum ausgewiesen werden.


Zu Nr. 3:

Gerade vor Einzelhandelsgeschäften und besonders in der Vorweihnachtszeit ist erwartungsgemäß mit einem erheblichen Kundenandrang zu rechnen, besonders, weil die Sicherstellung einer begrenzten Anzahl von Kunden (§ 8) den Aufenthalt im Geschäft reduziert. Daher sind Maßnahmen der Zugangskontrolle im Hinblick auf zu erwartende Warteschlangen erforderlich, wobei das Tragen einer MNB auch hier das Infektionsrisiko der Wartenden senkt. Hinsichtlich von Parkplätzen gelten die vorstehenden Erwägungen in gleicher Weise. Erfasst sind öffentlich zugängliche Fläche, auf denen Straßenfahrzeuge geparkt werden können. Parkhäuser sind bereits über Nr. 1 erfasst.


Zu Nr. 4:

Erfasst sind sämtliche Arbeits- und Betriebsstätten, wie etwa Unternehmen, Fabriken, Bürogebäude, Behörden (unabhängig, ob für den Publikumsverkehr zugänglich oder nicht), Beherbergungsbetriebe, Krankenhäuser, Pflege- und Wohnheime. Die Verpflichtung gilt für alle Bereiche, die von den Beschäftigten betreten werden, wie Flure, Hallen, Kantinen etc.

Sofern der Mindestabstand dort durchgängig eingehalten werden kann, ist das Tragen am Arbeitsplatz nicht erforderlich. Das Wort “in“ stellt den Bezug zu geschlossenen Räumen da und nimmt Tätigkeiten an Arbeitsstätten unter freiem Himmel (z.B. Straßenbaustelle, Waldarbeit etc.) von der Pflicht aus, sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Der Begriff Arbeitsplatz bezieht sich zum einen auf sitzende Tätigkeiten (Schreibtisch) andererseits auch auf andere, wie etwa eine stehende Tätigkeit an einer Maschine. Auch ein Wechsel zwischen mehreren Arbeitsplätzen im Zusammenhang einer Tätigkeit ist von der Ausnahme bei entsprechenden Vorkehrungen bezüglich des Abstandes zwischen Personen zulässig.


Zu Nr. 5:

Auch bei Versammlungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrundVO ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben. Die Gewährung des Versammlungsrechts während der Pandemie erfordert umgekehrt zusätzliche Schutzmaßnahmen, da aufgrund des dynamischen Geschehens Unterschreitungen des Mindestabstandes regelmäßig zu befürchten sind. Hierdurch wird das Infektionsrisiko zumindest teilweise gesenkt.


Zu Nr. 6:

Hinsichtlich religiöser und weltanschaulicher Zusammenkünfte, die unter dem besonderen Schutz der Religionsfreiheit stehen und auch bei einem bestehenden Verbot sonstiger Veranstaltungen (vgl. § 6 Abs.1) weiter stattfinden dürfen, müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko verringern.


Zu Nr. 7:

Hinsichtlich parteipolitischer Veranstaltungen gelten die gleichen Erwägungen wie zu Nr. 6.


Zu Satz 2:

Zuständig für die Kennzeichnung der Bereiche nach Satz 1 Nr.2 ist die zuständige Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO. Die Art und der Umfang der Kennzeichnung richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.


Zu Absatz 2:

Nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen von § 6 Abs. 3 (Ausnahmen von der Tragepflicht), Absatz 4 (Beschaffenheit der MNB) und Absatz 5 (Verbot der Verwendung verbotener Symbole) auch im Anwendungsbereich dieser Verordnung.


Zu § 6

Die Überschrift von § 6 wurde dem neuen Regelungsinhalt redaktionell angepasst.


Zu Absatz 1:

Bereits im Rahmen des Beschlusses der MPK vom 28. Oktober 2020 wurde unter Ziffer 6 Satz 1 festgelegt, dass Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, untersagt werden sollen. Diese Beschränkungen gelten bei der gegenwärtigen Infektionslage fort. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um Veranstaltungen, die dem bloßen Zeitvertreib dienen, die dem Unterhaltungskonsumenten Spaß machen ohne einen weiteren und ernsthafteren Zweck verfolgen sollen. Gegenteil zum Unterhaltungszweck sind etwa Veranstaltungen, die einen solchen ernsthaften kulturellen Zweck verfolgen oder der Bildung dienen. Im Mittelpunkt einer der Unterhaltung dienenden Veranstaltung stehen Genuss und Konsum von ggf. spektakulären visuellen aber auch auditiven Darbietungen (Spiele, Sport, Shows) und Erlebnissen, Verzehren von Getränken und Speisen. Zweck ist das Bieten von Abwechslung, damit sich das jeweilige Publikum nicht langweilt.

Im MPK-Beschluss vom 25. November 2020 zudem festgelegt, dass auch private Zusammenkünfte mit Freunde*innen, Verwandten und Bekannten im Wege einer Kontaktbeschränkung eingeschränkt werden. Insoweit ergeben sich entsprechende Regelungen für Zusammenkünfte, nichtöffentliche Veranstaltungen und familiäre sowie private Feiern (vgl. § 7 Abs. 3 GrundVO) aller Art.

Satz 2 wurde gestrichen, so dass für Zusammenkünfte auch im privaten Bereich § 3 Abs.1 in vollem Umfang Anwendung findet.

Zu Absatz 2:

Zu Nr. 1:

Umfasst sind kulturelle Einrichtungen, die allerdings dem Freizeitbegriff (vgl. Ausführungen zu Absatz 1) unterfallen. Ähnlich Einrichtungen sind u.a. Puppen- und Marionettentheater, Kabaretts, Varietés u. ä.).

Zu Nr. 2:

Nummer 2 wurde klarstellend ergänzt um verschiedene Sehenswürdigkeiten, die Museen gleichgestellt oder ähnlich sind. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um geschlossene Räume oder den freien Himmel handelt, da die strikte Durchsetzung der Kontaktbeschränkungen in der gegenwärtigen Infektionslage weitergehende Maßnahmen erfordern. Auch bei Angeboten unter freiem Himmel kommt es, insbesondere, wenn viele Einrichtungen geschlossen sind, zu Menschenansammlungen auf dem Gelände oder im Zugangsbereich, die vom Personal kaum beherrscht werden können, vor allem wenn es nicht möglich ist (nicht zuletzt auch aus Kostengründen) gesondertes Personal von Sicherheitsfirmen zu akquirieren. Weggefallen ist aus gleichen Erwägungen auch die Freistellung von entgeltfreien Angeboten.

Zu Nr. 3:

Nummer 3 schließt Ausstellungen unabhängig, ob entgeltlich, kommerziell (auch solche im Sinne der Gewebeordnung) oder anderweitig konzipiert sowie Messen jeder Art (unabhängig ob mit oder ohne Publikumsverkehr) einschließlich solcher nach der Gewerbeordnung. Grundsätzlich kann im gegenwärtigen Infektionsgeschehen die Zusammenkunft großer Personenzahlen nicht mehr akzeptiert werden, da auch die Einhaltung von Infektionsregeln und -konzepten das nunmehr gebotene erhöhte Schutzniveau nicht mehr vollumfänglich gewährleisten kann.


Zu Nr. 4:

Bibliotheken dienen zum einen der Bildung und der Versorgung der Bevölkerung mit bildungsbezogenem Material bis hin zum schulischen und Hochschullehrbetrieb und der Versorgung der Wissenschaft mit Forschungs- und Lehrmaterial, teilweise im Hinblick auf Unterhaltungsliteratur -medien auch der Freizeitgestaltung der Bürger. Nummer 4 trifft eine abgewogene Regelung indem nur der Betrieb des unerlässlich für den Forschungs- und Lehrbetrieb notwendigen Bereichs geöffnet bleibt. Ausgenommen ist auch die Medienausleihe. Eine generelle Öffnung von in geschlossenen Räumen und damit im infektionsschutzrechtlich relevanten Bereich betriebenen Einrichtungen dieser Art etwa zu Zwecken der Unterhaltungs- oder Freizeitgestaltung ist gegenwärtig nicht möglich.

Zu Nr. 5:

Geschlossen werden überdies sämtliche Archive aus vergleichbaren Gründen wie Nummer 2 für den allgemeinen Publikumsverkehr.


Zu Nr. 6:

Nummer 6 wurde ergänzt durch bildungsbezogene Themenparks. Diese bilden oftmals eine Mischung aus Freizeitaktivität mit bildungsbezogenen Angeboten, allerdings nicht mit rein wissenschaftlichem Bezug, bzw. eher populärwissenschaftlicher Ausrichtung. Eine Öffnung ist aus den zu den vorangegangenen Nr. dargelegten Erwägungen ggw. nicht angezeigt, da kein darüberhinausgehender Bedarf, der die allgemeinen Gesichtspunkte der Kontaktbeschränkung überlagert, erkennbar ist.


Zu Nr. 7:

Nummer 7 ordnet die Schließung von zoologischen und botanischen Gärten, Wild- und Tierparks und ähnlicher Einrichtungen unabhängig, ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel (Freigehege) an.


Zu Nr. 8:

Die dortigen Einrichtungen beinhalten typische Freizeitaktivitäten, die der reinen Unterhaltung dienen. Wettbüros sind von bloßen Wettannahmestellen zu unterscheiden. Letztere, oft an Tabakgeschäften oder Supermärkten angegliedert, werden regelmäßig nur zur Abgabe eines Spielscheines oder zur Abholung eines Gewinnes aufgesucht; ein weiteres Verweilen der Kunden finde dort nicht statt. Demgegenüber kommt es den Besucherinnen eines Wettbüros typischerweise nicht auf die bloße Auswahl und den Erwerb eines Produkts an. Der Besucher will nicht bloß seine Wette einreichen und einen eventuellen Gewinn kassieren bzw. abholen, sondern sich in dem Raum länger aufhalten, um sich ggf. mit anderen auszutauschen und die Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer als angenehm empfundenen Weise nutzen und das Wettergebnis abzuwarten (vgl. Stühler; Zur städtebaurechtlichen Zulässigkeit von Wettbüros und zu ihrer Abgrenzung als Vergnügungsstätte zu Wettannahmestellen als Ladengeschäfte und Gewerbebetriebe“, 2016, S. 7f unter https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/fileadmin/einrichtungen/gluecksspiel/Regulierung/AbgrenzungWettbueroWettannahmestaette.pdf, die dortigen Ausführungen zum Baurecht sind in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht gleichermaßen von Bedeutung).


Zu Nr. 9:

Die Schließung betrifft Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes.

Neben den in Nummer 9 explizit verbotenen Formen des Prostitutionsgewerbes existieren weitere sexuelle Dienstleistungen, die etwa beim Kunden zu Hause, in einem Hotel oder in der Wohnung des Dienstleistenden erbracht werden. Diese unterfallen dem Verbot von körpernahen Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 1.


Zu Nr. 10:

Die Begünstigung von Aerosolen durch das feuchtwarme Klima der hier genannten Einrichtungen, insbesondere auch in Dusch- und Umkleideräumen, rechtfertigt die Schließung in der gegenwärtigen Infektionslage. Erfasst sind alle Schwimmbäder, Thermalbäder etc.. Ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote im Kur- und Reha-Bereich. Medizinisch notwendig ist eine „Behandlungsmethode, wenn sie nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Zeit der Behandlung vertretbar war (BGH, Urteil v. 12 März.2003, IV ZR 278/01).“ Dies ist dann der Fall, „wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen oder zu lindern (OLG Nürnberg, Urteil v. 23.November 2015 – 8 U 935/14)“. Ausgenommen ist ferner Trainings- und Wettkampfbetriebs. Einzelheiten werden in der nach § 7 Abs.2 ThürIfSGZustVO erlassenen Verordnung, d. h. im Zuständigkeitsbereich des für Bildung zuständigen Ministeriums geregelt.


Zu Nr. 11:

In Nummer wurden Solarien ergänzt, da das Infektionsrisiko demjenigen der Saunen aber auch körpernahen Dienstleistungen entspricht.


Zu Nr. 12:

Fitnessstudios und -zentren, Sport- und Bodybuildingstudios, die dem Kraft- und Ausdauertraining dienen, sind zu schließen. Ähnliche Einrichtungen sind etwa Gymnastik- und Yoga-Studios. Ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote für Reha-Patient*innen (vgl. hierzu Begründung Nr. 6; der Vorsorge dienende medizinische Angebote der Vorsorge (Kur) fallen insoweit nicht an). Im Verhältnis der Zulässigkeit von Individualsport nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 ist beim Betrieb von Fitnessstudios eine vergleichsweise hohe Frequenz wechselnder Nutzer*innen zu befürchten. Durch die Frequentierung gerade in geschlossenen Räumen besteht ein entsprechend hohes Infektionsrisiko, welches eine differenzierte Betrachtungsweise rechtfertigt.


Zu Nr. 13:

Nummer 13 umfasst diversen Schulunterricht aus dem Bereich der Freizeitgestaltung, zum Teil auch mit sportlichen Elementen, Hobby und der künstlerischen oder auch kulturellen Betätigung. In diesen Bereichen kommen Personenmehrheiten in unterschiedlicher Zusammensetzung, ggf. auch aus unterschiedlichen Regionen mit differenziertem Inzidenzwert zusammen. So ist auch bei kleineren Gruppen eine hohe Gefahr der Verbreitung der Infektion nicht ausgeschlossen und, zumal in geschlossenen Räumen, in besonderem Maße gefährlich.


Zu Nr. 14:

Aufgenommen wurde im Unterschied zu Nummer 12 der Bereich von Schulungen zum Erlernen praktischer Fähigkeiten bzw. dem Erwerb von Führerscheinen und anderen Erlaubnissen. Ähnliche Einrichtungen sind z. B. Jagd- und Angelschulen zur Erlangung jagdrechtlicher oder fischereirechtlicher Erlaubnisse. Besonders bei der Vermittlung praktischer Fähigkeiten ist die Einhaltung des Mindestabstandes vielfach nicht gewährleistet.


Zu Nr.15:

Nummer 15 erfasst im Gegensatz zu Nummer 12 Angebote die ganz oder schwerpunktmäßig sportlichen Betätigungen unterschiedlicher Art zum Inhalt haben. Erfasst sind hierdurch insbesondere Angebote wie Aerobic, Qigong, Pilates, Yoga, Tai-Chi, progressive Muskelentspannung und vergleichbare Betätigungen.


Zu Nr.16 und Nr. 18:

Nr.16 und 18 umfassen Angebote mit touristischem Bezug. Tourismus ist in der gegenwärtigen Pandemielage strikt zu unterbinden (wie etwa auch im Beherbergungsgewerbe). Im Übrigen tragen die hier genannten Angebote zur Gruppenbildung bzw. Schlangenbildung in Wartebereichen bei.

Nr. 17:

Die Aufnahme der Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen dient lediglich der Klarstellung, um Missverständnisse zu vermeiden. Die Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen sind bereits jetzt geschlossen.


Zu Nr. 19:

Nummer 17 ist ein Auffangtatbestand für alle weiteren Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen die Freizeit und Unterhaltung betreffen (zu den Begriffen wird auf die Begründung zu § 6 Abs.2 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO vom 29. November r2020 verwiesen).


Zu Satz 2:

Satz 2 stellt klar, dass sich die nach Satz 1 vorgeschriebenen Schließungen nur auf – infektionsschutzrechtlich relevante – Präsenzveranstaltungen und -angebote beziehen. Unbedenklich bleibt hingegen die Realisierung auf fernmündlichem oder elektronischem Wege (Video- bzw. Onlineangebote) soweit dies möglich ist.


Zu Satz 3:

Satz 2 hat klarstellenden Charakter für die Planungssicherheit der dort genannten kulturellen Einrichtungen.


Zu Absatz 3:

Religiöse und weltanschauliche Zusammenkünfte stehen unter dem besonderen Schutz der Verfassung, hier Art. 4 Abs.1 und 2 GG bzw. Art. 39 Thüringer Landesverfassung. Das Recht auf Religionsfreiheit wird vorbehaltlos gewährt und kann nur durch verfassungsimmanente Schranken begrenzt werden, die jedoch hohe Voraussetzungen stellen. Dabei handelt es sich um Grundrechte Dritter und Rechtsgüter mit Verfassungsrang. Gegenüber stehen hier, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Das Virus wird in erster Linie durch Aerosole in der Raumluft verteilt. Die Gefährlichkeit der Aerosole ist wissenschaftlich belegt (vgl. Robert Koch-Institut: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html). Absatz 3 schränkt im Übrigen lediglich den Gemeindegesang ein, nicht das Abhalten von Gottesdiensten und sonstigen religiösen bzw. weltanschaulichen Handlungen, stellt also im Rahmen der Verhältnismäßigkeit einen geringfügigeren Eingriff dar.


Zu § 6a


Zu Absatz 1:

Das Abbrennen von Pyrotechnik in der Silvester-/Neujahrsnacht führt erfahrungsgemäß zu Zusammenkünften von Menschen, die sich gegenseitig Neujahrsgrüße übermitteln, das Feuerwerk beobachten oder gemeinsam abbrennen. Bei vorherigem Alkoholgenuss führt dies zu nicht übersehbaren Kontakten. Aus diesem Grunde wurde der Verkauf von Pyrotechnik in diesem Jahr untersagt. Gleichzeitig führt dies zu einer geringeren Belastung von Geschäften in den Tagen vor Silvester.

Die Definitionen und Einteilung pyrotechnischer Gegenstände ergibt sich direkt aus § 3a Sprengstoffgesetz (SprengG). Die Feuerwerkskörper werden demnach u. a. in vier Kategorien (Kategorien F1 bis F4) eingeteilt. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ab dem Alter von 12 Jahren verwendet werden und zwar ganzjährig (kleines Tischfeuerwerk). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 und gefährlicher dürfen ohnehin nur Personen mit spezieller Erlaubnis, die mit diesen Gegenständen umgehen dürfen, überlassen werden. Die Kategorien F1, F3 und gefährlicher sind vom Verbot daher nicht umfasst.

Regelungsinhalt ist vielmehr das Verbot des Verkaufs von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2. Darunter versteht man Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Nach § 22 Absatz 1 der 1. SprengV dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dem „gewöhnlichen“ Verbraucher in der Regel nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden. Diese Überlassung ist in diesem Jahr verboten.

Nicht erfasst sind zudem Schusswaffen mit denen pyrotechnische Munition abgefeuert werden kann wie bestimmte Gas- und Signalwaffen. Die Aufnahme ist allerdings nicht erforderlich, da das Abschießen von Signalmunition außerhalb befriedeten Besitztums ohnehin nur nach den Voraussetzungen von § 12 Abs. 4 bzw. mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach Abs. 5 WaffG zulässig ist und Verstöße bereits durch – erheblich strengere – waffenrechtliche Sanktionen geahndet werden können


Zu Absatz 2:

Absatz 2 appelliert, grundsätzlich auf das Abbrennen von Feuerwerk aus den Gründen zu Absatz 1 zu verzichten. Zwar ist der Verkauf in diesem Jahr untersagt, Feuerwerk, welches in der Vergangenheit erworben wurde, kann jedoch grundsätzlich in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 verwendet werden. Andere Bestimmungen dieser Verordnung (Ausgangsbeschränkungen) bleiben unberührt.


Zu Absatz 3:

In den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Bereichen, nämlich von den zuständigen Behörden gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr oder Orten in der Öffentlichkeit, an denen sich Personen auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, sowie vor Einzelhandelsgeschäften und Parkplätzen ist das Abbrennen von Pyrotechnik untersagt.


Zu Absatz 4:

Die Bestimmung stellt noch einmal klar, dass Veranstaltungen im öffentlichen Raum im Zusammenhang mit dem Jahreswechsel untersagt sind. Darüber hinaus sind solche Veranstaltungen auch über § 6 Abs. 1 erfasst.


Zu § 7


Zu Absatz 1:

Zu Satz 1:

Zu schließen sind weiterhin alle Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes. Hierunter fallen unter anderem Bars, Shisha Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Schankwirtschaften, Cafés, Eiscafés, überdachte Imbisse etc. Das Verbot gilt sowohl für Innen- als auch Außenbereiche. Die Öffnung zu ausschließlich anderen Zwecken, wie der Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten zur Blutspende bleibt unberührt, sofern hier keine Speisen oder Getränke verzehrt werden.

Zu Satz 2:

Satz 2 hat klarstellenden Charakter. Das formelle wie auch materielle Gaststätten- und Gewerberecht ist auf Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und Fernstraßen nicht anwendbar. Der materielle Regelungsgehalt des § 4 Fernstraßengesetz tritt nicht nur für den Bau, sondern auch für den Betrieb von solchen Einrichtungen an die Stelle des Gaststättenrechts. Demgemäß fallen diese Einrichtungen nicht unter Absatz 1 (vgl. Stern/Ningelgen, „Die Rechtsstellung der Nebenbetriebe an Bundesautobahnen im Kontext des Fernstraßenrechts der Bundesrepublik Deutschland“, S.99). Ausgenommen sind ferner Autohöfe bzw. Rasthöfe, da sie eine vergleichbare Funktion, nämlich die Versorgung von Reisenden und Fernfahrer*innen, innehaben. Es handelt sich dabei um eine an der Autobahn beschilderte Tank- und Rastanlage. Im Gegensatz zu Autobahnraststätten sind Autohöfe nicht auf der Bundesautobahn, sondern über reguläre Autobahnausfahrten erreichbar.


Zu Absatz 2:


Zu Nr. 1:

Ausgenommen von der Schließung nach Absatz 1 Satz 1 ist das Angebot von Außer-Haus-Lieferungs- oder Abholservice, wenn die angebotenen Speisen und Getränke nicht in unmittelbarer Nähe (z.B. Außenbereich einer Gaststätte, Bänke oder Stehtische) verzehrt werden.


Zu Nr. 2:

Kantinen und Mensen, die der Versorgung der Mitarbeiter*innen des jeweiligen Betriebes oder der Einrichtung dem/der sie angegliedert sind dienen, können ebenfalls öffnen. Der Zugang von Dritten bzw. die allgemeine Öffnung für Publikum ist ausgeschlossen. Die Öffnung stellt eine Ausnahme von der infektionsschutzrechtlich gebotenen Schließung von Gastronomiebetrieben im Interesse der Versorgung und damit der Funktionsfähigkeit der angegliederten Betriebe und Einrichtungen dar.


Zu § 8

  • 8 wurde neu gefasst.

Zu Absatz 1:

Die Bestimmung untersagt körpernahe Dienstleistungen. Aufgrund der hohen Inzidenzwerte ist gegenwärtig eine Betätigung, bei welcher dauerhaft und regelmäßig der Mindestabstand in erheblichem Umfang unterschritten werden muss, nicht zu verantworten. Auch umfangreiche Hygienekonzepte oder die ständige Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckung können die Risiken, die hierdurch entstehen, nicht im erforderlichen Maße dauerhaft minimieren. Speziell die Mund-Nasen-Bedeckung ist aufgrund der nur inneingeschränktem Maße bestehenden Eignung, die Verbreitung des Virus zu unterbinden, kein Ersatz für die Einhaltung von Mindestabständen. Unter Abwägung der Gefährlichkeit gegenüber der Bereitstellung dieser Dienstleistungen bzw. der Rechtspositionen der Gewerbetreibenden, ist ein Vorrang des effektiven Infektionsschutzes in der gegenwärtigen Phase geboten. Neben den genannten Beispielen sind auch sexuelle Dienstleistungen erfasst.

Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind die medizinisch notwendigen Dienstleistungen. Medizinisch notwendig ist eine „Behandlungsmethode, wenn sie nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Zeit der Behandlung vertretbar war (BGH, Urteil v. 12 März 2003, IV ZR 278/01).“ Dies ist dann der Fall, „wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen oder zu lindern (OLG Nürnberg, Urteil v. 23.November 2015 – 8 U 935/14)“. Davon umfasst ist beispielsweise die medizinische Fußpflege. Ein Attest ist nicht erforderlich.


Zu Absatz 2:


Zu Satz 1:

Absatz 1 sieht die allgemeine Schließung von Einzelhandelsgeschäften, mit Ablauf des 15. Dezembers 2020, das heißt ohne den Großhandel (vgl. die explizite Ausnahme von Nr.16), vor. Die in den Nummern 1 bis 16 aufgeführten Betriebe sind für die Versorgung der Bevölkerung zur Aufrechterhaltung des täglichen Lebens zwingend erforderlich. Im Wesentlichen betrifft dies Lebensmittelbeschaffung, Versorgung mit Geldmitteln, Hygiene- und Gesundheitsmitteln, Logistik, Gewährleistung der Mobilität, sowie Tierbedarf. Ausgenommen sind Angebote, welche telefonisch oder Online (Internet, E-Mail) geordert werden können und versendet oder angeliefert werden können, wodurch Kontakte minimiert werden. Ausgenommen ist in diesem Zusammenhang auch der Fernabsatzhandel (Ziffer 16).

Satz 1 umfasst Betriebe und Geschäfte mit Publikumsverkehr. Grundsätzlich nicht erfasst sind Dienstleistungen und Handwerksbetriebe. Die Liste in Satz 2 stellt klar, welche Geschäfte und Betriebe geöffnet bleiben. Dabei handelt es sich zumeist um Geschäfte des Einzelhandels. Die Aufnahme von ohnehin durch Satz 1 nicht erfasste Dienstleistungen wie z.B. Banken, Logistik oder Handwerksbetrieben (z.B. Optiker) erfolgt zur Klarstellung, da in der Bevölkerung nicht immer trennscharf unterschieden wird und aus der Liste auf einen Blick klar sein soll, welche Betriebe weiterhin geöffnet bleiben können. Allerdings können bestimmte Dienstleistungen nach anderen Bestimmungen unzulässig sein.


Zu Satz 2:


Zu Nr. 1:

Der Begriff Lebensmittel (Nr. 1) ist weit auszulegen und wird in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittelbasisverordnung) im Artikel 2 zum Lebensmittelrecht wie folgt definiert:

Lebensmittel sind danach „alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. […] Zu „Lebensmitteln“ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe, einschließlich Wasser, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Be- oder Verarbeitung absichtlich zugesetzt werden.“

Nicht zu den Lebensmitteln gehören nach der EU-Verordnung 178/2002/EG gehören wegen fehlender Verarbeitung oder fehlenden Nährwerts „nicht“ zu den Lebensmitteln:

– Futtermittel, (vgl. jedoch Ausnahme Satz 2 Nr.13)
– lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
– Pflanzen vor dem Ernten,
– Arzneimittel im Sinne der EG-Richtlinien Richtlinie 65/65/EWG und Richtlinie 92/73/EWG,
– kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG,
– Tabak und Tabakerzeugnisse im Sinn der Richtlinie 89/622/EWG (vgl. aber Ausnahme in Satz 2 Nr. 12)
– Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe im Sinn des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe (1961) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (1971)
– Rückstände und Kontaminaten. Darunter fallen alle Arten von Lebensmittelgeschäften wie Supermärkte, Feinkostgeschäfte, Getränkehandel, Wochenmärkte sowie die Direktvermarktung von Erzeugnissen in Hofläden.

Zu Nr. 2:

Nummer 2 stellt klar, dass Reformhäuser ebenfalls geöffnet bleiben. Diese vertreiben i.d.R. schwerpunktmäßig Lebensmittelprodukte, die bereits von Nr. 1 umfasst sind, ggf. aber auch andere gesundheitsrelevante Artikel und Hygienegegenstände, ähnlich wie Drogerien.

Zu Nr. 3:

Nummer 3 erlaubt den Verkauf von Weihnachtsbäumen jahreszeitlich bedingt in Ständen. Diese Verkaufsstellen sind regelmäßig unter freiem Himmel so dass schon dadurch ein geringeres Infektionsrisiko besteht.

Zu Nr. 7 und Nr. 9:
Nummer 7 und 9 beinhalten versorgungsnotwendige Dienstleistungen, die zur Klarstellung nochmals erwähnt sind.

Zu Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 8 und Nr. 10:

Die Nummern 4, 5, 6, 8 und 10 benennen Betriebe aus dem Hygiene- und Gesundheitsbereich, die für die Versorgung der Bevölkerung gerade während der Pandemie von besonderer Bedeutung sind.

Zu Nr. 11:
Nummer 11 ist bedeutsam für die während der Pandemie gebotene Aufrechterhaltung einer essentiell notwendigen Mobilität in der Bevölkerung durch die Versorgung mit Kraftstoff und Fahrzeug- bzw. Fahrradersatzteilen

Zu Nr. 12:
Nummer 12 gewährleistet die Versorgung mit Informationen aus Printmedien genauso wie – nicht unter Nummer 1 fallende –Tabakerzeugnisse.

Zu Nr. 13:
Nach Nummer 13 ist die Bereitstellung von Tiernahrung und -zubehör für die Versorgung sowohl von Nutz- als auch Haustieren.


Zu Nr. 14:

Gemäß Nummer 14 sind Babyfachmärkte, welche im Sortiment Babyartikel und Babyausstattung (Fläschchen, Schnuller, Mobiliar wie Wickeltische, Betten und Sitze sowie Babykleidung vertreiben nicht von der Schließung erfasst. In diesem Bzgl. des Publikums überschaubaren Marktsegment spielten Versorgung und Hygiene eine besondere Rolle.

Zu Nr. 15:

Nummer 15 stellt klar, dass der Buchhandel zur Versorgung der Bevölkerung im Wege einer elektronischen bzw. telefonischen Bestellung Abholangebote vorsehen kann; die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit Büchern hat insbesondere in Zeiten des eingeschränkten Zugangs zu üblichen Bildungsangeboten einen übergeordneten Stellenwert. Kontakte sind insoweit weitestgehend reduziert und kontrollierbar.


Zu Nr. 16:

Nach Nummer 16 ist der infektionsrechtlich kaum relevante, aber für die Versorgung der Bevölkerung mit Waren aller Art sehr wichtige Onlinehandel (Internet) ausgenommen; ferner ist nochmals klargestellt, dass der Großhandel, der sich ausschließlich im professionellen Bereich bewegt, von der Vorschrift ausgenommen ist.


Zu Absatz 3:


Zu Satz 1:

Maßgeblich für eine Einordnung in die Ausnahmeregeln nach Satz 1 ist, dass diejenigen Waren, die nicht angeboten werden dürften, zum regelmäßigen Sortiment eines Geschäftes gehören und der Schwerpunkt des Sortiments bei den erlaubten Waren liegt.


Zu Satz 2:

Satz 2 stellt klar, welche Art von Geschäften erfasst sind.


Zu Satz 3:

Diese Regelung bietet eine Alternative für Geschäfte, bei denen eine Trennung des Sortiments möglich ist und dadurch eine Öffnung aufrecht werden kann.


Zu Absatz 4:

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 8 Abs.1 GrundVO.


Zu Absatz 5:

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 8 Abs. 2 GrundVO.


Zu § 9

Die Bestimmung greift Ziffer 13 des MPK-Beschlusses vom 28. Oktober 2020 auf. Danach sollen Betriebe, welche nach dieser Verordnung weiter geöffnet bleiben, Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen, welche den Schutz und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten und einen der Entwicklung der Pandemie angepasstes hohes Schutzniveau garantieren. Bereits vorhandene Infektionsschutzkonzepte sind dieser Entwicklung anzupassen.


Zu § 9a


Zu Absatz 1:

Das gestiegene Infektionsrisiko erfordert bei Besucher*innen das Tragen von geeigneter Mund-Nasen Bedeckung. Dies dient zum einen der Verringerung des Eintragens von Viren in die Einrichtung, zum anderen der Vermeidung einer Ansteckung von Besucher*innen durch Heimbewohner*innen und Bedienstete. Betrachtet man das Infektionsfeld der Häufungen innerhalb der letzten Wochen, stellen Pflegeheime und betreutes Wohnen (eingerechnet Tagespflege) neben der Verbreitung in der Familie die zweithäufigste Verbreitungsquelle dar. Andererseits muss auch bei hohen Inzidenzwerten so lange wie möglich eine Besuchsmöglichkeit geschaffen werden um eine übermäßige Belastung vulnerabler Gruppen durch Vereinsamung und die hierdurch verursachten Folgeschäden zu begegnen.

Um einen effektiven Schutzstandard zu erreichen, ist die Verwendung von einer Mund-Nasen-Bedeckung FFP2 nach der Klassifikation der europäischen Norm EN 149 notwendig. Auf Intensivstationen werden FFP2- (und FFP3-) Masken zum Infektionsschutz von Bediensteten verwendet. Die in Deutschland gültigen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe fordern, dass bei Tätigkeiten an oder in unmittelbarer Nähe von Patienten, die an luftübertragbaren Krankheitserregern erkrankt sind, mindestens FFP2- Masken getragen werden. Dies gilt z. B. bei direkter Versorgung von Patient*innen mit bestätigter oder wahrscheinlicher COVID-19 Erkrankung. Demgemäß bietet Mund-Nasen-Bedeckung dieser Klassifikation einen geeigneten Schutz gegen eine Infektion in beiden Richtungen. Dies entspricht auch der Empfehlung im MPK-Beschluss vom 13. Dezember 2020.


Zu Absatz 2:

Um die Situation in den Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe beherrschbarer zu machen, ist es notwendig, Besuche auf ein Minimum einzuschränken. Es ist nur noch ein zu registrierender Besucher*in pro Bewohner*in täglich erlaubt. Die Besuchsperson kann täglich wechseln. Zum einen wird so der potentielle Eintrag des SARS-CoV-2-Virus verringert. Zum anderen werden beim Personal Kapazitäten für Aufgaben frei, die dringlich geboten sind, z.B. die pflegerische Versorgung der Bewohner*innen.

Der maximale Besuchszeitraum von zwei Stunden gemäß § 9 Abs. 2 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO bleibt unverändert gültig.


Zu Absatz 3:

Alle Beschäftigten in der Pflege und Eingliederungshilfe werden dazu verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen einem Test auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen. Dies dient dem Schutz der Bewohner*innen sowie auch dem Schutz des Personals. Voraussetzung für eine Kohortierung in den Einrichtungen ist die Kenntnis darüber, welche Beschäftigen das Virus asymptomatisch in sich tragen.


Zu Absatz 4:

Um die weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verlangsamen, müssen Kontakte auch im Rahmen der Betreuung von Pflegebedürftigen in Tagespflegeeinrichtungen so weit wie möglich begrenzt werden. Gerade der tägliche Wechsel von der Häuslichkeit hin zur Tagespflegeeinrichtung und zurück birgt ein erhöhtes Infektionsrisikopotential. Hierbei wird vor allem der Transport in Sammelfahrzeugen, in denen die Tagespflegegäste den Mindestabstand nicht einhalten können, problematisch gesehen. Ebenso trägt der Umstand, dass Tagespflegeplätze mehrfach belegt sein können und somit die Personenfluktuation in den Einrichtungen entsprechend hoch ist, zur Erhöhung des Infektionsrisikos bei. Selbst Hygiene-konzepte der Tagespflegeeinrichtungen oder eine Reduzierung der im Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen vereinbarten Platzzahl können an diesem Risiko nichts ändern. Die Pflegebedürftigen sind in der momentanen Situation in ihrer eigenen Häuslichkeit ohne Wechsel des Aufenthaltsortes am besten vor einer möglichen Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus geschützt. Gerade jetzt ist es wichtig, dass sich so wenige Personen wie irgend möglich anstecken, bei denen potentiell bei einer Infektion auf die Intensivkapazitäten an Beatmungsbetten zurückgegriffen werden müsste. So kann eine drohende Überlastung der Krankenhäuser vermieden werden. Das Personal, dass durch die Schließung der Tagespflegen frei wird, kann sodann an anderer Stelle, z.B. in ambulanten

Pflegediensten oder stationären Pflegeeinrichtungen, eingesetzt werden, um dort für eine personelle Entlastung zu sorgen.

Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse von berufstätigen pflegenden Angehörigen, trotz der Sorgearbeit für ihre pflegebedürftigen Angehörigen ihrer Berufstätigkeit nachgehen zu können.

Gleichwohl überwiegen die Gründe des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung und lassen keine andere Entscheidung zu, als den Betrieb der Tagespflegeeinrichtungen temporär einzustellen, bis die Inzidenzzahlen zurückgegangen sind.


Zu § 9b


Zu Absatz 1:

  • 9b bezieht sich auf Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung unter privater und öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Darunter fallen z. B. Bildungszentren der Kammern, private Fortbildungsakademien, von gemeinnützigen Vereinen getragene Einrichtungen etc., die entsprechende berufliche Bildungsmaßnahmen und vergleichbare Qualifizierungsmaßahmen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, für Personen in der überbetrieblichen Ausbildung, für arbeitslose Personen und für junge Menschen zur Berufsvorbereitung durchführen. Weitere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen fallen insoweit darunter, soweit Qualifizierung maßgeblicher Bestandteil ist und/oder diese Maßnahmen üblicherweise wie die v. g. Bildungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Die Regelung bezieht sich auf Maßnahmen der beruflichen Bildung in Präsenzform, so dass virtuelle und onlinebasierte Bildungsformate bzw. andere Formate, die keine Präsenz in der Einrichtung erfordern, durchgeführt werden können.


Zu Absatz 2:

Der § 9 Abs. 2 regelt, dass laufende Prüfungsverfahren (Abschlussprüfungen, Weiterbildungsprüfungen etc.) auch über den 15. Dezember 2020 hinaus zu Ende geführt werden können.

Die Regelung im § 9 bezieht sich auf außer- bzw. überbetriebliche Berufsbildungsmaßnahmen. Die betriebliche Berufsausbildung kann weiterhin durchgeführt werden.


Zu § 10


Zu Absatz 1:

In den Bereichen Bildung und Jugend werden im Rahmen des landesweiten Lockdowns Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb, Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege geschlossen.

Der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 13. Dezember 2020 ist in Thüringen umzusetzen. An den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen in dieser Zeit, wann immer möglich, zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Schulen grundsätzlich geschlossen. Die Schüler*innen wechseln in das häusliche Lernen. Zudem wird eine Notfallbetreuung sichergestellt. In Kindertagesstätten wird analog verfahren.

Zu Absatz 2:

Die Bestimmung definiert die Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach Abs.1 Nr.2 unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes.


Zu Absatz 3:

Die Bestimmung nennt die nach Absatz 1 Satz 2 zu schließenden Einrichtungen.


Zu Absätzen 4 bis 6:

Die Abweichung von der Regelung in § 8 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO ist dem Umstand geschuldet, dass mit MPK-Beschluss sowie mit dem Beschluss des Kabinetts vom 13. Dezember 2020 die Entscheidung getroffen wurde, dass die Notbetreuung von Kindern unabhängig vom ausgeübten Beruf der Eltern eingerichtet werden soll. Zur Kontaktminimierung gilt der Grundsatz, dass die Kinder wann immer möglich zu Hause betreut werden.

Dass eine anderweitige Betreuung – Betreuung durch Angehörige des eigenen Hausstands oder nach dem Grundprinzip der Kontaktminimierung – nicht möglich ist, muss gegenüber der Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Schule glaubhaft dargelegt werden. Eine mündliche Erläuterung der Betreuungssituation reicht aus. Nachweise oder Bescheinigungen werden nicht gefordert.

Abweichend von § 20 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO wird keine Gruppengröße festgelegt.

Für Schulen gilt, dass insbesondere für Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf eine Betreuung gewährleistet wird.

Unaufschiebbare Leistungsnachweise können in Abschlussklassen unter ständiger Wahrung des Mindestabstands in Präsenz erbracht werden. Dies betrifft ausschließlich die Schüler*innen der Klassenstufen 9 und 10 in den Schularten Regelschule und Gemeinschaftsschule bzw. Gesamtschule im nichtgymnasialen Bildungsgang sowie Schüler*innen der gymnasialen Oberstufe (Klassenstufen 10 bis 12 bzw. 11 bis 13). Gleiches gilt für Abschlussklassen der berufsbildenden Schulen.

Der Zutritt einrichtungsfremder Personen richtet sich in dieser Zeit nach den §§ 21 und 43 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.

Wird eine Kindertageseinrichtung oder Schule aufgrund von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde ganz oder teilweise geschlossen, stellt Absatz 6 klar, dass für die betreffenden Kinder und Schüler*innen der jeweiligen Einrichtung für den Zeitraum dieser Schließung keine Notbetreuung besteht.

Die Notbetreuung kann unabhängig von Abs. 6 Satz 1 eingeschränkt werden, wenn nicht ausreichend personelle und räumliche Kapazitäten in der Einrichtung gegeben sind.


Zu § 11

Die für den Sportbetrieb neu getroffenen Regelungen entsprechen dem Beschluss des Kabinetts vom 10. Dezember 2020 und den Empfehlungen des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport.

Mit § 11 wird der organisierte Vereins- und Breitensport einschließlich des Kinder- und Jugendsports untersagt. Möglich bleibt weiterhin der Individualsport im Freien, der Profisport sowie das Training für Kaderathlet*innen. Sportveranstaltungen können ohne Zuschauer*innen und unter Einhaltung strenger Hygienekonzepte stattfinden.

Zu Absatz 1:

Unter der Maßgabe der Kontaktminimierung ist der Sportbetrieb im Freizeitsport und im organisierten Sport (d.h. Vereinssport) weder in geschlossenen Räumen noch außerhalb unter freiem Himmel erlaubt.


Zu Absatz 2:


Zu Nr. 1:

Lediglich Individualsport allein, zu zweit oder mit Mitgliedern aus dem eigenen Hausstand soll ohne Körperkontakt möglich sein. D.h., Individualsport in den Sportarten, in denen Körperkontakt besteht wie z.B. Judo, Ringen, Karate ist untersagt. Möglich sind Sportarten, bei denen kein Körperkontakt besteht, und Abstandsregeln eingehalten werden können wie z.B. Leichtathletik, Tennis, Golf, Reiten. Aufgrund der mittlerweile gestiegenen Infektionsgefahr ist der Individualsport in den genannten Fällen nur unter freiem Himmel zulässig. Rehabilitationssport im Rahmen medizinischer Angebote soll weiterhin möglich sein und ist vom Verbot nicht umfasst.


Zu Nr. 2:

Sport und Schwimmen nach der Rahmenstundentafel der Thüringer Schulordnung und den Thüringer Lehrplänen sind Unterricht und damit Schule im engeren Sinne. Erfasst ist in gleicher Weise der Hochschulsport nach den Studienplänen.


Zu Nr. 3:

Die Bestimmungen stellen klar, dass auch der Trainingsbetrieb an Spezialgymnasien sowie Sportgymnasien vom Verbot ausgenommen ist.


Zu Nr. 4:

Ausnahmen sind für den Profi- und Leistungssport möglich. So sollen Trainings- und Wettkampfbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Anlagen unter Einhaltung von Abstandsregeln und vorliegender Infektionsschutzkonzepte von Profi- und Kadersportler*innen weiterhin möglich sein. Die Ausnahmen sind unter Berücksichtigung der Gesunderhaltung der Kaderathletinnen und -athleten notwendig.


Zu Absatz 3:

Die Vorschrift definiert die Profisportvereine (vgl. Absatz 2 Nr. 4 a).


Zu Absatz 4:

Wettkampfbetrieb mit Zuschauer*innen bleibt aufgrund der Notwendigkeit, Kontakte zu minimieren, untersagt.


Zu § 12

Die Vorschrift regelt die Ahndung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung als Ordnungswidrigkeiten.

Zu § 13

Die Bestimmung konkretisiert das Gebot der regelmäßigen Überprüfung der Verordnung vor dem Hintergrund der dynamischen Infektionslage mit dem Ziel, die Aufrechterhaltung der Umfassenden und zum Teil gravierenden Grundrechtseinschränkungen zeitlich auf das absolute Minimum zu reduzieren. Neben der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich dies auch aus § 28a Abs.5 Satz 2IfSG.


Zu § 14

Diese Regelung leistet einen Beitrag zur parlamentarischen Beteiligung.


Zu § 15

Die Bestimmung führt die von den Einschränkungen betroffenen Grundrechte des Grundgesetzes bzw. die entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassung auf.


Zu § 16

Die Vorschrift bestimmt die Gleichstellung der Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung für alle Geschlechter.


Zu § 17

Die Vorschrift regelt das Außerkrafttreten mit Ablauf des 10. Januars 2020. Dies trägt der bundesrechtlichen Verpflichtung zur Befristung nach § 28a Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 IfSG Rechnung.


Zu Artikel 2


Änderung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung

Zu Nr. 1:

Die Vorschrift ergänzt § 3 Abs. 4 Satz 1 und legt den Grundstein für einen Ausbau der Möglichkeiten zur Kontaktnachverfolgung. Neben den bisherigen händischen Erfassungsmöglichkeiten werden nunmehr auch gut verwendbare browserbasierte Webanwendungen bzw. digitale Applikationen implementiert. Das für Gesundheit zuständigen Ministerium leistet so einen wichtigen Beitrag zur Modernisierung und Digitalisierung des Thüringer Gesundheitssystems im Interesse einer effizienten Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie. Die Einführung moderner digitaler Systeme ist beispielgebend für die Thüringer Verwaltung. In dem neu eingefügten Satz werden beispielhaft geeignete digitale Systeme genannt. In jedem Fall werden diese Systeme sowohl auf nationaler Ebene den bundes- und landesrechtlichen Vorgaben für einen Datenschutz auf hohem Niveau im Interesse der Bürgerinnen und Bürger als auch auf europäischer Ebene den spezifischen unionsrechtlichen Anforderungen an einen leistungsfähigen Datenschutz nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung und der weiteren europäischen datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen und zugleich ein hohes Maß an datenschutzrechtlicher Integrität und Betriebssicherheit sowie auch an datenschutzrechtlicher Zuverlässigkeit aufweisen. Dadurch wird die Gratwanderung zwischen hoch wirksamem Lebens- und Gesundheitsschutz auf einen und sicherem Datenschutz auf der anderen Seite gelingen.


Zu Nr. 2:

Die in den § 11 Abs. 1 neu eingefügten Sätze 3 und 4 mit den drei unabweisbaren Ausnahmen von der in der Verordnung festgeschriebenen Absonderungs- bzw. Quarantänepflicht (vgl. auch § 30 IfSG) gewährleisten den in der gesundheitsamtlichen Praxis wichtigen und sachgerechten Gleichklang im Rahmen einer angemessenen und verhältnismäßigen Güterabwägung zwischen Infektionsschutz und anderen (lebens-)wichtigen Belangen der abgesonderten Bürgerinnen und Bürger her. Zugleich erfolgt eine Harmonisierung der Vorschriften der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung mit den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 der Quarantäneverordnung. Die Gründe für die dort gemachte Ausnahme von der Quarantäne gelten auch im Anwendungsbereich der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung. Auch bei der Quarantäne nach § 11 muss es ohne Risiko einer empfindlichen Sanktionierung nach dem OWiG abgesonderten Menschen möglich sein, die Häuslichkeit kurzzeitig zu verlassen, um sich auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus testen zu lassen. Dies bezweckt Satz 3 Nr. 1. Außerdem werden unaufschiebbare ärztliche Behandlungen nach Satz 3 Nr. 2 sichergestellt. Auch wenn sich dies an sich von selbst versteht, erscheint diese Klarstellung wichtig, damit nicht abgesonderte Menschen aus Unsicherheit oder aus Angst vor einer empfindlichen Sanktionierung nach dem OWiG eine lebensrettende Behandlung erst verzögert in Anspruch nehmen oder ganz versäumen, beispielsweise bei einem Herzinfarkt oder Schlaganfall oder etwa bei Anhaltspunkten auf eine Krebserkrankung. Nr. 3 leistet einen auf justizieller bzw. behördlicher Ebene, damit nicht Menschen aus Furcht vor Sanktionen gerichtlichen oder behördlichen Ladungen nicht folgen und so rechtsirrig erhebliche rechtliche Nachteilen erleiden, beispielsweise im Wege eines Vorführhaftbefehls inhaftiert oder z.B. in zivilgerichtlichen Verfahren durch Versäumnisurteil verurteilt werden. Insoweit wird auch ein Beitrag zur Achtung der richterlichen Unabhängigkeit nach Art. 97 GG geleistet; dies korrespondiert mit dem auch für die Dritte ThürSARS-CoV-2-SonderEindMaßnVO vollumfänglich beachtlichen Geltungsvorbehalt in § 15 Abs. 2 Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung.


Zu Nr. 3:

Die Änderung stellt eine Verweisungskorrektur dar.


Zu Nr. 4:

Wie eingangs dargelegt, ist es nach erneuter Überprüfung und Abwägung der aller Belange des Lebens- und Gesundheitsschutzes mit Rücksicht auf das besorgniserregende Infektionsgeschehen ist es infektionsschutzrechtlich geboten und verhältnismäßig, die Geltung der Quarantäneverordnung ohne inhaltliche Änderungen bis zum 10. Januar 2021 zu verlängern.


Zu Artikel 3

Änderung der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung

Nach erneuter Überprüfung und Abwägung der widerstreitenden Belange des Lebens- und Gesundheitsschutzes, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG Weimar im Beschluss vom 11. Dezember 2020 – 3 EN 810/20 – sowie des aktuell besorgniserregenden Infektionsgeschehens mit 7-Tage-Inzidenzen von durchschnittlich in Thüringen mehr als 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner, regional teilweise mehr als 500 Neuinfektionen, mit entsprechenden Tendenzen bis in den Januar 2021 hinein, mit dem Interesse an einer ungehinderten Rückreise und Verschonung von freiheitseinschränkenden Maßnahmen erscheint es infektionsschutzrechtlich geboten und verhältnismäßig, auch die Geltung der Quarantäneverordnung ohne inhaltliche Änderungen über den 20. Dezember 2020 hinaus Verordnung bis zum 10. Januar 2021 zu verlängern.


Zu Artikel 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung am 15. Dezember 2020 und das gleichzeitige Außerkrafttreten der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 29. November 2020 (GVBl. S. 583).

Die vorliegende neue Verordnung ist aufgrund der mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz vom 18. November 2020 tiefgreifend umgestalteten bundesgesetzlichen Verordnungsermächtigung in den §§ 28, 28a ff., 32 IfSG erlassen worden. Auch wenn die Verordnung mit Rücksicht auf die „Lesegewohnheiten“ der Thüringer Bevölkerung und den Wiedererkennungswert als „Dritte ThürSARS-CoV-2-SonderEindMaßnVO“ betitelt ist und eine Reihe von Bestimmungen der früheren, vor dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz erlassenen Sonderverordnung formell entsprechen mag, so handelt es sich bei der Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Mantelverordnung im Verhältnis zur Ersten ThürSARS-CoV-2-SonderEindMaßnVO doch um eine qualitativ vollständig neue Verordnung und nicht etwa um eine bloße „Ablöseverordnung“. Ebenso wie die „Zweite ThürSARS-CoV-2-SonderEindMaßnVO“ ist auch die aktuelle Dritte Verordnung auf der Grundlage der neuen Verordnungsermächtigungen im Bundesrecht im Rahmen des gesetzgeberischen Verordnungsermessens grundlegend neu überdacht und abgewogen und im Ergebnis auch inhaltlich abweichend konzipiert worden. Außerdem weist die Dritte ThürSARS-CoV-2-SonderEindMaßnVO in der Fassung von Art. 1 der vorliegenden Mantelverordnung im Unterschied zur Ersten und selbst im Verhältnis zur Zweiten ThürSARS-CoV-2-SonderEindMaßnVO gravierende und weitreichende inhaltliche Verschärfungen auf, die die Dritte ThürSARS-CoV-2-SonderEindMaßnVO als vollständig neues Regelwerk qualifizieren.

Systemrelevanz handwerklicher Tätigkeiten
Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Ein- dämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln Vom 14. Dezember 2020

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