Corona-Regeln / Energie-Sparmaßnahmen

Corona-Regeln / Energie-Sparmaßnahmen

Welche Corona-Regeln sollen ab Herbst bundesweit gelten?

Gegen eine Corona-Herbstwelle soll laut Kabinettsbeschluss bundesweit gelten:

  • FFP2-Maskenpflicht in Fernzügen und Flugzeugen
  • FFP2-Masken- und Testnachweispflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

Welche Regeln können die Länder beschließen?

Die Länder sollen laut Kabinettvorlage abgestuft nach Infektionslage auf das Pandemiegeschehen reagieren. Dabei gibt es zwei Stufen. Eine Stufe mit Ausnahmen und eine ohne:

1. Stufe – Maskenpflicht mit Ausnahmen

Wenn in einem Bundesland eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen besteht, kann das Land – nach einem Parlamentsbeschluss – in betroffenen Bereichen bestimmte Schutzmaßnahmen anordnen:

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme gibt es für Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen und in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen, die über einen Testnachweis verfügen.
  • Ausnahmen für diejenigen, die genesen sind, dabei gilt eine 90-Tage-Frist oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
  • Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen, sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
  • Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr – wenn das zur für einen einen geregelten Präsenz-Unterricht nötig ist.

2. Stufe – Maskenpflicht ohne Ausnahme

Wenn die Corona-Lage schlimmer wird und ein Landesparlament für das ganze Bundesland oder einen bestimmten Bereich eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen feststellt, können dort weitere Regeln angeordnet werden:

  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann und bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Dabei gilt dann keine Ausnahme für Genesene, frisch Geimpfte oder Getestete
  • Verpflichtende Hygienekonzepte für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  • Mindestabstand von 1,5 Metern im öffentlichen Raum.
  • Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Stehen die Regeln fest, wenn das Kabinett sie beschlossen hat?

Nein. Das Kabinett hat nur eine „Formulierungshilfe“ wie es selbst sagt, erstellt. Nun müssen noch Bundestag und Bundesrat darüber beraten und zustimmen.

Ab wann sollen die neuen Regeln gelten?

Die neuen Corona-Maßnahmen sollen vom 1. Oktober an gelten. Die bisherigen Corona-Bestimmungen im Infektionsschutzgesetz laufen vorher aus. Bis dahin muss dann das Gesetzgebungsverfahren für die neuen Regeln durchlaufen sein. Voraussichtlich gelten die Regeln bis Ostern, also bis 7. April 2023. Das Gesetz verabschieden muss noch der Bundestag.

Welche Regeln gelten bei der Maskenpflicht derzeit?

Bislang besteht im Nah- und Fernverkehr in Deutschland Maskenpflicht. Das gilt auch für Verkehrsmittel des Luftverkehrs – neben einer FFP2-Maske ist sind aber auch medizinische Masken erlaubt.

Welche Corona-Maßnahmen werden ausgeschlossen?

Durch die Maskenpflicht sollen andere Corona-Maßnahmen nicht zur Anwendung kommen. Schulschließungen oder Lockdowns sind laut Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach nicht vorgesehen.

Vorgaben ab 1. September: Welche Energiesparmaßnahmen künftig gelten

20 Prozent weniger Energieverbrauch heißt das Ziel der Bundesregierung für diesen Winter. Das Kabinett hat deswegen Sparmaßnahmen verabschiedet, die fast jeden betreffen.

Ab dem 1. September gelten in Deutschland zahlreiche Vorschriften zum Energiesparen:

  • Ladentüren dürfen nicht dauerhaft offenstehen
  • Leuchtreklamen müssen ab 22 Uhr erlöschen
  • Denkmäler dürfen nicht angestrahlt werden
  • Maximal 19 Grad in öffentlichen Gebäuden
  • Flure in öffentlichen Gebäuden bleiben kalt

Weitere Vorschriften sollen am 1. Oktober in Kraft treten. Das Kabinett beschloss am Mittwoch zwei Verordnungen auf Basis des Energiesicherungsgesetzes, mit denen schon in dieser Heizperiode, aber auch in den kommenden, Energie eingespart werden soll. Die erste Verordnung gilt für sechs Monate, also bis 28. Februar. Ein Überblick, was konkret beschlossen wurde.

Was gilt am Arbeitsplatz und welche Ausnahmen gibt es?

Am Büro-Arbeitsplatz in einem öffentlichen Gebäude wird die Höchsttemperatur auf 19 Grad Celsius abgesenkt – je nach Art der Tätigkeit gelten andere Höchsttemperaturen, etwa zwölf Grad bei körperlich schwerer Tätigkeit.

Medizinische Einrichtungen, Kitas und Schulen sind ausgenommen.

Für Arbeitsstätten in der privaten Wirtschaft schreibt die Verordnung nicht vor, dass zum Beispiel in Büros die Raumtemperaturen verringert werden müssen – es werde aber ermöglicht, dass Arbeitgeber auch im gewerblichen Bereich rechtssicher weniger heizen dürfen und Gelegenheit haben, dem Beispiel der öffentlichen Hand zu folgen.

Was gilt für Mieter?

Vertragsklauseln in Mietverträgen über eine bestimmte Temperatur sind für die sechs Monate ausgesetzt. Mieterinnen und Mieter, die Energie einsparen und die Heizung herunterdrehen wollen, sollen dies auch tun dürfen, wie das Wirtschaftsministerium erläuterte.

Was gilt für Pool-Besitzer?

Private Innen- und Außenpools dürfen nicht mit Gas oder Strom aus dem Netz beheizt werden. Ausnahme: Das Schwimmbad wird für therapeutische Anwendungen genutzt. Pools in Hotels, Freizeiteinrichtungen oder Rehazentren sind nicht betroffen.

Was gilt für den Einzelhandel?

Auf Unternehmensseite sind vor allem Einzelhandel und Werbewirtschaft betroffen: Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen in Geschäftsräumen des Einzelhandels ist untersagt, es sei denn, es handelt sich um einen Notausgang oder Fluchtweg.

Werbeanlagen – also auch Schaufenster – dürfen von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht beleuchtet sein. Ausgenommen sind etwa Fahrgastunterstände oder Bahnunterführungen.

Was gilt für öffentliche Gebäude?

In öffentlichen Gebäuden sollen Flure, große Hallen oder Technikräume möglichst nicht mehr geheizt werden – ausgenommen sind Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Kindertagesstätten.

Die Beleuchtung öffentlicher Gebäude von außen ist untersagt; brennen darf die Sicherheits- und Notbeleuchtung. Boiler und Durchlauferhitzer sollen nicht für die Warmwasserbereitung zum Händewaschen genutzt werden.

Weitere Maßnahmen ab 1. Oktober geplant

Das zweite Maßnahmenbündel zielt auf Einsparungen für die kommenden beiden Jahre ab und soll am 1. Oktober in Kraft treten. Es betrifft öffentliche, private und Firmengebäude. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Folgendes soll u. a. gelten:

  • Pflicht zu jährlichen Heizungsprüfungen für Gebäude mit Gasheizungen
  • Pflicht zu hydraulischem Abgleich für große Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung durch Erdgas
  • Pflicht zum Austausch ineffizienter, ungesteuerter Heizungspumpen in Gebäuden mit Erdgasheizung
  • Energieeffizienzmaßnahmen für Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden pro Jahr

Quelle: AFP, dpa, ZDF

Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen. | Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 3. September 2022
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