Achtung – Nachhaltigkeitsberichterstattung ab 2024!

Achtung – Nachhaltigkeitsberichterstattung ab 2024!

Seit dem 21. Juni 2022 gibt es eine neue Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. – Ab dem Berichtsjahr 2023 werden von der Richtlinie betroffene Unternehmen feststellen, dass die Anforderungen an die bereitzustellenden Informationen umfassend sind. Daher wird ihnen geraten, sich frühzeitig mit diesem Thema auseinanderzusetzen oder rechtzeitig Unterstützung zu suchen. Die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts ist durchaus machbar, erfordert jedoch Zeit, insbesondere bei der Erstellung des ersten Berichts.

Es wird empfohlen, die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts nicht als lästiges Übel zu betrachten, sondern als Gelegenheit zu nutzen, sich im Rahmen einer Wesentlichkeitsanalyse einen Überblick über das Unternehmen im Bezug auf die Nachhaltigkeit zu verschaffen. Es gibt viele Hebel, die ohne hohen Aufwand zu einer großen Wirkung führen können. Es wird empfohlen, Mitarbeiter:innen des Unternehmens einzubeziehen, da diese oft einfache und pragmatische Lösungsansätze haben, um nachhaltige Ergebnisse zu erzielen.

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) ist verpflichtend. Die Berichtspflicht greift ab dem 01.01.2024 für die Berichtsperiode 2023.

Betroffene Unternehmen ab 2024

Die Berichtspflicht gilt nun für:
  • kapitalmarktorientierte Unternehmen und
  • großen Unternehmen, die zwei der drei folgenden Größenkriterien erfüllen: Bilanzsumme mind. 20 Mio. Euro; Nettoumsatzerlöse mind. 40 Mio. Euro; mind. 250 Beschäftigte
  • kleine und mittlere Unternehmen ab 10 Mitarbeiter:innen (sofern eine Kapitalmarktorientierung vorliegt)

Demzufolge wird sich die Anzahl berichtspflichtiger Unternehmen um ein Vielfaches auf rund 15.000 erhöhen.

Betroffene Unternehmen ab 2026

Ab dem 01.01.2026 gelten die Regelungen auch für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU); für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute; für firmeneigene Versicherungsunternehmen.

Allerdings können KMU eine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen und bis 2028 von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen werden.

Inhaltliche Anforderungen

Ziel ist die Verbesserung von Informationen zu:

Umweltfaktoren wie:

  • Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel
  • Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
  • Biodiversität
  • usw.
Sozialfaktoren wie:
  • Arbeitsbedingungen
  • Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit
  • Menschenrechte
  • usw.

Governance-Faktoren wie:

  • Unternehmenskultur und -ethik
  • Rolle von Aufsichtsorganen etc. im Bezug auf die Nachhaltigkeit und deren Zusammensetzung
  • politisches Engagement
  • Risiko- und Kontrollmanagement
  • usw.
Die Governance-Faktoren zeigen, dass das Management nun nicht nur die Verantwortung für die Finanzberichterstattung, sondern auch für die Nachhaltigkeitsberichterstattung trägt. Die Überwachung der Berichterstattung liegt in der Verantwortung des Aufsichtsrats.‎

Taxonomie-Verordnung

Zusätzlich ist die Taxonomie-Verordnung (EU 2020/852) zu beachten sowie die Tätigkeit und der Umfang von Investitions- und Betriebsausgaben, welche als ökologische und nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind.

Formalitäten

Die Nachhaltigkeitsinformationen müssen im Lagebericht dargestellt sein und digital nachzuverfolgen sein. Die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts erfolgt entweder durch den Abschlussprüfer oder durch einen unabhängigen Dienstleister.

Wie erstellt man einen Nachhaltigkeitsbericht?

Für Erstanwender finden sich ausführliche Leitlinien zur Erstellung des ersten Nachhaltigkeitsbericht auf den Websites der entsprechenden Berichtsstandards. So stellt der Deutsche Nachhaltigkeitskodex beispielsweise in der Orientierungshilfe für Einsteiger die zentralen Schritte zur erfolgreichen Nachhaltigkeitsberichterstattung nach DNK vor. Auf den Seiten der Global Reporting Initiative finden Sie ein eigenes Resource Center, das die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Unternehmen unterstützen soll.

Auch die IHK-Organisation hat in Zusammenarbeit mit VBA und Deloitte den Leitfaden In fünf Schritten zum Erfolg: Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU auf den Weg gebracht, der die geplanten Änderungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Europäischen Kommission erläutert und die Schritte hin zu einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung vorstellt.

Gerade für kleine und mittlere Unternehmen ist oftmals ein bestehendes Umweltmanagementsystem und die entsprechende Berichterstattung der Ausgangspunkt für eine umfassende Nachhaltigkeitsberichterstattung. Über die EMAS-Umwelterklärung werden beispielsweise bereits viele der benötigten Inhalte und Kennzahlen des Ökologiebereichs der verbreiteten Nachhaltigkeitsberichtsstandards abgedeckt. Weitere Informationen zum Zusammenspiel des Umwelt- und Nachhaltigkeitsmanagements finden Sie im EMAS-Leitfaden der bayerischen IHKs und auf der Ratgeberseite zum Nachhaltigkeitsmanagement.

Quellen: TÜV; csr-berichtspflicht.de; europa.eu; IHK Köln; deutscher-nachhaltigkeitskodex.de | IHK München https://www.ihk-muenchen.de/

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