Für den Monat November gibt es außerordentliche Wirtschaftshilfen für Soloselbständige, kleinere, mittlere und auch große Unternehmen im Corona-Lockdown. Bereits für den Monat bezogene Hilfen (wie z.B. Überbrückungshilfe II) werden angerechnet. Anwälte können diese Hilfe nicht nur beziehen, sondern sind auch zur Antragstellung als Rechtsdienstleistung befugt. Wie wird die Hilfe errechnet? Ein Überblick:
Die außerordentlichen Wirtschaftsmaßnahmen treten am 2. November in Kraft und gelten für die Dauer von vier Wochen, also bis Ende November. Sie sollen die zu erwartenden Einnahmeeinbußen infolge des November-Shutdowns, insbesondere in der Gastronomie, der Hotel-, der Touristik- und Veranstaltungsbranche, für Freizeiteinrichtungen wie Theater, Kinos und besonders betroffene Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege und der Fitness abfedern und durch besondere staatliche Leistungen zumindest teilweise kompensieren.
Sie gelten auch für Soloselbständige und Freiberufler, also auch für Rechtsanwälte.
Corona-Hilfen bringen Erstattung von Umsatzausfällen bis zu 75 %
Besonders gefördert werden diejenigen Unternehmen und Selbstständigen, die von temporären Schließungen betroffen sind. Diese Unternehmen sollen als Ausgleich für die verordnete Schließung für den Monat November eine einmalige Pauschalzahlung erhalten.
- Die Pauschale beträgt 75 % des Umsatzes bei Unternehmen bis zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
- Maßgebliche Größe für die Berechnung ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019.
Für große Unternehmen existieren Grenzen nach dem Beihilferecht der Europäischen Union. Für diese sollen aber die rechtlich möglichen Unterstützungsmaßnahmen ausgeschöpft werden. Diese müssen allerdings vom Bundeswirtschaftsministerium zunächst rechtssicher ermittelt werden.
Wahlrecht bei Berechnung der Corona-Hilfen für Soloselbständige
Soloselbständige, deren Umsatzentwicklung oft saisonabhängig und anlassgetrieben ist, erhalten ein Wahlrecht für die Berechnungsmodalität: Sie können als Bezugsgröße für Umsatzrückgänge statt den November des Vorjahres auch den gesamten durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.
Was gilt im Zusammenhang mit bereits für den November erhaltenen Corona-Leistungen?
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits gewährten coronabedingten staatlichen Leistungen für den Zeitraum November (Überbrückungshilfen, Kurzarbeitergeld und ggflls. später noch zugesprochenen Überbrückungshilfen) verrechnet.
Was gilt für Unternehmen, die 2019 noch kein Umsatz hatten?
Junge Unternehmen und Startups, die im November 2019 noch keinen Umsatz erwirtschaftet haben, können 75 % der Umsätze des Monats Oktober 2020 erhalten.
Anträge können nur durch StB, WP, RA, VBp eingereicht werden
Die Beantragungsformalitäten müssen von der Bundesregierung noch erarbeitet werden. Die Anträge sollen kurzfristig unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden können. Allerdings müssen die Anträge durch Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer gestellt werden.
Überbrückungshilfe II wird verlängert
Über die spezielle außerordentliche Wirtschaftshilfe hinaus wird die bereits bestehende Überbrückungshilfe II für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert und für die besonders betroffenen Wirtschaftsbereiche, insbesondere auch für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft auch leistungstechnisch verbessert.
Antragsberechtigt sind auch Soloselbständige und Freiberufler (auch Rechtsanwälte), ebenso gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen, deren Betrieb infolge der Corona-Pandemie erheblich eingeschränkt wurde. Der KfW-Schnellkredit wird für Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten geöffnet.
Welche Leistungen enthält die Überbrückungshilfe II?
Die Höhe der Überbrückungshilfe II orientiert sich an den betrieblichen Fixkosten. Für die Monate September bis Dezember können Unternehmen maximal 200.000 Euro erhalten. Für kleinere und mittelständische Unternehmen besteht darunter keine betragsmäßige Deckelung mehr.
Mit der Überbrückungshilfe II werden künftig auch Maßnahmen zu einer temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche gefördert, in denen die Ansteckungsgefahren geringer sind. Förderungsfähig ist also beispielsweise für Gastronomen die Anschaffung von Zelten oder Wärmestrahlern. Die Auszahlung ist Ländersache.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Voraussetzungen der Überbrückungshilfe II sind konkret festgelegte Umsatzrückgänge während der Pandemie:
- Der Umsatz muss in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020
- um mindestens 50 % gegenüber dem jeweiligen Vorjahresmonat eingebrochen sein oder
- in den Monaten April bis August 2020 im Durchschnitt
- um mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen sein.
Beantragt werden kann Überbrückungshilfe II unter der Antragsplattform https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/. Die Anträge sind auch hier über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder vereidigte Buchprüfer zu stellen.
Hinweis: Die Überbrückungshilfe I für den Zeitraum Juni bis August 2020 kann nicht mehr beantragt werden. Die Antragsfrist ist zum 30.9.2020 ausgelaufen.
Überbrückungshilfe III für erste Jahreshälfte 2021
Für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 wird eine weitere Überbrückungshilfe III eingeführt. Die Einzelheiten werden noch festgelegt.
Welche Corona-Hilfen sonst noch wichtig sind
Mit verschiedenen Maßnahmen und Instrumenten in unterschiedlichen Bereichen steuert der Staat gegen zu empfindliche Auswirkungen der Pandemie auf die insbesondere wirtschaftliche Existenz der Bürger / Unternehmen an:
Wirtschaftsstabilisierungsfonds für Großunternehmen
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds unterstützt Unternehmen, die vor der Corona-Pandemie wettbewerbsfähig und gesund waren. Hier stehen 600 Milliarden Euro in Form von Garantien und Bürgschaften zur Stärkung der Kapitalbasis und Überwindung von Liquiditätsengpässen größerer Unternehmen bereit.
Der Fonds betrifft nur Großunternehmen deren Bestand für den Wirtschaftsstandort und den Arbeitsmarkt in Deutschland von Bedeutung ist. Aber auch landwirtschaftliche Unternehmen, die unter der Pandemie leiden, können im Rahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds Darlehen über das Bürgschaftsprogramm für Landwirte in Anspruch nehmen. Ähnliches gilt für Fischereibetriebe an der Nord- und Ostseeküste.
Steuerliche Erleichterungen
Daneben existieren steuerliche Erleichterungen durch die Möglichkeit der pauschalierten Verlustrechnung für das Jahr 2020, durch die bereits für 2019 und 2020 geleistete Vorauszahlungen erstattet werden können.
Für Steuerschulden aus der Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer bestehen erweiterte Stundungsmöglichkeiten. Steuervorauszahlungen können angepasst werden. Dies gilt auch für den Messbetrag zur Gewerbesteuervorauszahlung. Die Finanzbehörden verzichten auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bei der Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer.
Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung
Daneben können Selbständige, deren Einkommen wegbricht oder deren wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, vereinfacht Grundsicherung in Anspruch nehmen. Für Neuanträge gilt ein vereinfachtes Verfahren bei der Vermögensprüfung für sechs Monate. Eine Eigenerklärung des Antragstellers, nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen, reicht aus. Die übliche Bedürftigkeitsprüfung erfolgt erst nach sechs Monaten. Anträge werden über die Bundesagentur für Arbeit oder das jeweils zuständige Jobcenter gestellt.
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Erweiterte KfW-Kredite
Schließlich wurden für Unternehmen, die coronabedingt in wirtschaftliche Schwierigkeiten gekommen sind, spezielle Kredite der KfW aufgelegt. Antragsberechtigt sind
- Unternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind oder
- mindestens drei Jahre am Markt aktiv sind
- bzw. die zwei Jahresabschlüsse vorweisen können sowie
- Unternehmen mit 11-249 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind.
- Soloselbständige und kleine Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten können jetzt auch KfW-Schnell-Kredit erhalten.
Voraussetzung in allen Fällen: Das Unternehmen war bis Ende 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
Verlängerung der Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld
Daneben wurde die Möglichkeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld unter Corona-Bedingungen gemäß § 95 Abs. 3 SGB III bis zum 31.12.2021 verlängert. Wesentliche Corona-Vereinfachungen sind unter anderem, dass Kurzarbeitergeld
- bereits bei einem Einkommensausfall bei 10 % der Beschäftigten (sonst ein Drittel) in Höhe von mehr als 10 % beantragt werden kann.
- Überstunden und Zeitguthaben müssen nicht abgebaut werden (befristet bis 31.12.2020).
- Nebenverdienste in dem Zeitraum 1.5.2020 bis 31.12.2020 bis zur Höhe des regulären Arbeitseinkommens werden nicht angerechnet.
Quelle: haufe.de https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/wirtschaftshilfen-fuer-freiberufler-soloselbstaendige-im-november_210_529390.html