Vierte Verordnungzur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 4. Februar 2022

Vierte Verordnungzur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 4. Februar 2022

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und des § 32 Satz 1 inVerbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes(lfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom10. Dezember 2021 (BGBI. I S. 5162), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Ver-ordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nachdem Infektionsschutzgesetz (ThürlfSGZustV0) vom 2. März 2016 (GVBI. S. 155), zuletzt ge-ändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVBI. S. 586), unddes § 28c Satz 4 IfSG in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah-menverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Verord-nung vom 10. Dezember 2021 (BGBI. I S. 5175), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 ThürlfSG-ZustV0 verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie undaufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 und 28a IfSG in Verbindung mit § 7Abs. 2 ThürlfSGZustV0 verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einver-nehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Mehr unter: Vierte Verordnungzur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung  ( 04.02.)

►Hier finden Sie eine Tabelle mit den aktuellen Maßnahmen (Warnstufe 3) im PDF-Format (Gültig ab 07.02.2022)
►Hier finden Sie eine Tabelle mit den möglichen lokalen Lockerungen (in Warnstufe 2) im PDF-Format (Gültig ab 07.02.2022)
Aus 2G wird 3G. – Was bedeutet das konkret für den Handel? – Sie haben nachgefragt !
Lockerungen in Warnstufe 2 möglich | Mitteilung des LRA Gotha !

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