Seit Ankündigung des 2. Lockdowns erreichen uns wieder vermehrt Anfragen zu Hygiene-/Infektionsschutzkonzeptvorlagen.
Hier möchten wir nochmals die Informationen der IHK Erfurt und weitere Infos verlinken!
Infektionsschutzkonzepte
Alle Betriebe, die nach der Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen (ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO) geöffnet haben dürfen, müssen ein Infektionsschutzkonzept erarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.
Damit Sie schnell und bequem ein eigenes Infektionsschutzkonzept erstellen können, haben wir für Sie eine Vorlage mit Ausfüllhinweisen entworfen. Basis für unsere Vorlage sind unter anderem die Vorgaben des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und des Bundesarbeitsministeriums.
Vorlage für ein betriebliches Infektionsschutzkonzept gemäß der Thüringer Verordnung (ThürSARS-CoV-2-MaßFortentwVO) vom 12.05.2020
Neuer Arbeitsschutzstandard COVID 19
Am 16.04.2020 wurde von Bundesarbeitsminister Heil ein neuer betrieblicher Infektionsschutzstandard vorgestellt. Er beschreibt die notwendigen zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2.
Branchenspezifische Handlungshilfen
Die Unfallversicherungsträger konkretisieren zur Zeit den „SARS CoV-2 Arbeitsschutzstandard“ des Bundesarbeitsministeriums, um eine Umsetzung in den einzelnen Branchen zu erleichtern. Einen Überblick, welche branchenspezifischen Handlungshilfen und Konkretisierungen bereits vorhanden sind finden Sie hier:
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie – Informationen für Arbeitgeber
Allgemeine und tätigkeitsspezifische Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen in Verbindung mit COVID-19
Branchenregelungen zu Schutz- und Hygienemaßnahmen:
Hinweise zu Ausnahmen bei der Maskenpflicht
In Thüringen ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr (z.B. Eisenbahnen, Straßenbahnen, Omnibusse, Taxen, Reisebusse) und in Geschäften mit Publikumsverkehr verpflichtend.
Aber es gibt Ausnahmen für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Verständigungsschwierigkeiten nach § 6 Absatz 3 Nr. 2 der aktuellen Corona-Verordnung der Landesregierung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen. Die Personen haben in der Regel ein ärztliches Attest.
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Umgang mit COVID 19 am Arbeitsplatz
IHK-Plakat zu Corona-Regelungen als Hilfe für Händler
Die IHK Hannover bietet ihren Mitgliedern aus dem Handel ein an ihre Kundinnen und Kunden gerichtetes Plakat mit folgenden Hinweisen zu Corona-bedingten Regelungen kostenfrei als Druckvorlage an:
- 1,5 m Mindestabstand zu anderen Personen auch in Warteschlangen vor dem Geschäft
- Masken tragen
- Bitte max. … Kunden gleichzeitig
- Nehmen Sie Rücksicht!
Das Plakat ist lizenzfrei nutzbar und enthält freie Bilder ((pixabay.de / freepik.com).
Das Plakat wird in druckfähiger Auflösung als PDF zum Download zur Verfügung gestellt: