Untersützung zur Wiedereröffnung ab 24.04 im lokalen Einzelhandel!

Untersützung zur Wiedereröffnung ab 24.04 im lokalen Einzelhandel!

Liebe Kollegen, wir haben hier kurzfristig noch einige Utensilien und Informationen für Sie recherchiert, welche bei der Wiedereröffnung ab 24.04. unterstützen könnten!

Durchsagen zum Verhalten in den Märkten


Hinweisschilder zum Aushang in den Geschäften (zum Selbstausdrucken)

schilder nummeriert


Noch immer prüfen wir, ob es für das Land Thüringen konkrete Hygienevorschriften für den Einzelhandel und die Wiedereröffnung gibt.
Aktuell wurden wir vom Landratsamt auf folgenden Paragraphen der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 18. April 2020, verwiesen. 

§ 4 Einhaltung von Hygienevorschriften

In allen Betrieben, Einrichtungen und bei Angeboten im Sinne dieser Verordnung sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und den Vorgaben der jeweiligenArbeitsschutzbehörden sowie wirksame SchutzvorschriftenfürPersonal, Besucher und Kunden einzuhalten.

Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime bewerkstelligt werden. Die Einhaltung der Hygienevorschriften nach den Sätzen 1 bis 3 ist Voraussetzung für die Öffnung und den Betrieb einer Einrichtung oder eines Angebotes.


Regelungen der Länder zur Wiedereröffnung von Geschäften

Nach der grundsätzlichen Einigung von Bund und Ländern am 15. April zur Lockerung der bestehenden Beschränkungen im Handel haben die Länder darauf aufbauend jeweils eigene Regelungen erarbeitet. Damit ergeben sich für die Frage, welche bisher geschlossenen Geschäfte in der kommenden Zeit unter Auflagen wieder öffnen dürfen, teilweise deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern. Wir bieten Ihnen deshalb einen Überblick, welche Öffnungen nach dem gegenwärtigen Stand voraussichtlich möglich sein werden. Da die Abstimmungen auf Länderebene teilweise noch andauern, sind noch nicht alle Bestimmungen final.

  • Ab Freitag, den 24. April dürfen Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen bis zu einer Verkaufsfläche von 800 qm sowie alle Geschäfte, die ihre Verkaufsflächen auf höchstens 800 qm begrenzen, wieder geöffnet werden.
  • Unabhängig von ihrer Verkaufsfläche dürfen u.a. öffnen: der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Wäschereien und Reinigungen, Tankstellen, Kfz-Handel einschließlich Kfz-Teileverkaufsstellen und Fahrradgeschäfte, Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte, Buchhandelsgeschäfte, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte sowie der Großhandel.
  • In allen Geschäften sind Hygienevorschriften sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besucher und Kunden einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime bewerkstelligt werden.
  • Die entsprechende Verordnung wurde am 18. April veröffentlicht und kann HIER abgerufen werden.

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