Überbrückungshilfe III – Wirtschaftliche Hilfen für Unternehmen und Selbstständige

Überbrückungshilfe III – Wirtschaftliche Hilfen für Unternehmen und Selbstständige

Überbrückungshilfe III – Wirtschaftliche Hilfen für Unternehmen und Selbstständige

Die Bundesregierung stellt umfangreiche Wirtschaftshilfen für die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen und ihre Beschäftigten zur Verfügung.

Aktuell hilft neben der Kurzarbeit vor allem die Überbrückungshilfe III. Sie sieht gezielte Hilfen für von der Corona-Pandemie besonders betroffene Branchen vor, zum Beispiel für den Einzelhandel, die Reisebranche und die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft. Für Soloselbstständige gibt es eine „Neustarthilfe“.

Die Überbrückungshilfe III kann seit dem 10. Februar 2021 beantragt werden; die ersten Abschlagszahlungen fließen.

Zugangsbedingungen und Förderzeitraum

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen.
  • Der Förderzeitraum umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021.
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro in Deutschland – bei direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen (etwa im Einzelhandel, der Gastronomie, Hotels und der Veranstaltungsbranche) gibt es keine Umsatzgrenze. Damit haben auch größere mittelständische Unternehmen Zugang zu dieser Hilfe.
  • Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen, daher sind Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt, Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für November/Dezember werden angerechnet.

Höhe der Hilfe und Abschlagszahlungen

  • Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (bzw. drei Millionen Euro für Verbundunternehmen). Allerdings gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Nach der Änderung der Beihilfevorschriften durch die Europäische Kommission sind nun insgesamt maximal 12 Millionen Euro an staatlichen Hilfen pro Unternehmen über die Kleinbeihilfe- und Fixkostenregelung (inklusive De-Minimis-Verordnung) möglich.
  • Um Unternehmen möglichst schnell und effektiv helfen zu können, erhalten diejenigen, die den Antrag über ihre Steuerberatungsbüros o. ä. stellen, eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung. Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen beträgt 100.000 Euro je Monat, zunächst werden bis zu 400.000 Euro ausgezahlt für die ersten vier Monate (November bis Februar).
  • Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen. Wenn dies auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe geschieht (nun bis zu zehn Millionen Euro pro Unternehmen), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende Verluste nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich (welche durch Verluste nachgewiesen werden). Bei staatlichen Zuschüssen auf Basis der Kleinbeihilfen-Regelung (inklusive der De-Minimis-Verordnung) können bis zu zwei Millionen Euro pro Unternehmen ohne den Nachweis von Verlusten beantragt werden. Auch eine Kumulierung beider vorgenannter Möglichkeiten ist möglich, wodurch dann bis zu 12 Millionen Euro pro Unternehmen gewährt werden können. Ein Überblick und Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Beihilfefragen aller Corona-Hilfsprogramme findet sich unter ueberbrueckunqshilfe- unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Beihilferecht/faq-liste-beihilferecht.html

Höhe der Fixkostenerstattung abhängig vom Umsatzrückgang

  • Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:
    • bei einem Umsatzrückgang ab 30 und unter 50 Prozent werden 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet
    • bei einem Umsatzrückgang ab 50 Prozent und bis 70 Prozent werden 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
    • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt
  • Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es eine Positivliste förderbarer betrieblicher Fixkosten, die berücksichtigt werden können. Erläuterungen dazu finden sich auf der Internetseite ueberbrueckungshilfe- unternehmen.de. Förderfähig sind insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, handelsrechtliche Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc. Auch die Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen, sind zuschussfähig.
  • ebenso wie Kosten für Auszubildende. Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert.
  • Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden. Zusätzlich werden Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechend angemessene Kosten bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind, für Investitionen in die Digitalisierung gilt dies einmalig bis zu einem Betrag von 20.000 Euro. Ferner können Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 gefördert werden.
  • Für die besonders von der Krise betroffenen Branchen wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche und für Soloselbstständige gibt es weitere Sonderregelungen.

Die Überbrückungshilfe hilft dem Einzelhandel

  • Da die Corona-Pandemie die Existenz vieler Einzelhändler in den Innenstädten bedroht, enthält die Überbrückungshilfe III besondere Regeln für diese Branche. Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für verderbliche Ware oder für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 sitzenbleiben, die nicht mehr oder nur mit erheblichen Wertverlusten verkauft werden konnte. Die Regelung gilt auch für Kooperationen von Einzelhändlern.
  • Einzelhändler können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Abschreibungen auf das Umlaufvermögen bei den förderfähigen Fixkosten berücksichtigen. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Dies ergänzt die bereits vorgesehene Möglichkeit, handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages als förderfähige Kosten in Ansatz zu bringen.
  • Die Regelung betrifft Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegender Ware (d. h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021), die vor dem 1. Januar 2021 eingekauft und bis 28. Februar 2021 ausgeliefert wurde.
  • Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamt betrachtete Ware. Für die Ermittlung der kumulierten Abgabepreise kann das Unternehmen Wertberichtigungen nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ermittlung der Warenwertabschreibung heranziehen. Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden.
  • Die Unternehmen haben Dokumentation- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen. Insbesondere müssen sie für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für den

Warenbestand und seine Veränderungen vorlegen. Eine Erklärung des Antragstellers zu Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ist mit der Schlussabrechnung vorzulegen.

Die Überbrückungshilfe hilft der Reisebranche

  • Die Reisebranche gehört zu den am stärksten betroffen Branchen. Deshalb werden coronabedingt ausgefallene Provisionszahlungen der Reisebüros und vergleichbare ausgefallene Margen von Reiseveranstaltern erstattet.
  • Außerdem kann die Reisewirtschaft für Reisen aus dem Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Diese umfassen zum einen externe Ausfall- und Vorbereitungskosten, etwa für Hotels oder andere Anbieter, zum anderen wird zur Unterstützung interner Kosten des Personalaufwands eine Pauschale in Höhe von 50 Prozent der Ausfall- und Vorbereitungskosten gewährt. Damit wird der hohe Personalaufwand bei der Abwicklung von Stornierungen berücksichtigt.
  • Zu beachten ist, dass Leistungen aus der Überbrückungshilfe I und II anzurechnen sind. Reisen, für die externe Ausfall- oder Vorbereitungskosten geltend gemacht werden, sind von der Provisions- und Margenregelung ausgenommen.

Die Überbrückungshilfe hilft der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft

  • Die schwer getroffene Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wird ebenfalls umfassend unterstützt. Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche sollen nicht auf ihren gesamten Vorbereitungskosten sitzen bleiben, wenn Veranstaltungen coronabedingt ausfallen mussten.

Sie können deshalb im Rahmen der Überbrückungshilfe III rückwirkend für den Zeitraum März bis Dezember 2020 zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch ihre Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (vor allem Personalaufwendungen) als auch externe Kosten – etwa Kosten für beauftragte Dritte (z. B. Grafiker) – förderfähig.

Überbrückungshilfe III oder Neustarthilfe / Stand 19.02.2021 – Überbrückungshilfe III
Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

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