Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 18. April 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBI. I S. 587), in Verbindung mit § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBI. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Auszug §6
§ 6 Schließung von Einzelhandelsgeschäften; Beschränkungen von Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetrieben
(1) Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufs-stellen sind für den Publikumsverkehr geschlossen zu halten. Abweichend von Satz 1 dürfen ab dem 24. April 2020 Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m² sowie alle Geschäfte, die ihre Verkaufsflächen auf höchstens 800 m² begrenzen, geöffnet werden. Abweichend von den Sät-zen 1 und 2 dürfen unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche nach Satz 2 öffnen oder geöffnet bleiben:
1. der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wo-chen- und Supermärkte sowie Hofläden,
2. Banken und Sparkassen,
3. Drogerien,
4. Sanitätshäuser,
5. Optiker,
6. Hörgeräteakustiker,
7. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
8. Abhol- und Lieferdienste,
9. Wäschereien und Reinigungen,
10. Tankstellen, Kfz-Handel einschließlich Kfz-Teileverkaufsstellen und Fahrradgeschäfte,
11. Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte,
11a. Buchhandelsgeschäfte bis zum Ablauf des 23. April 2020 mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe elektronisch oder telefonisch bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume, ab dem 24. April 2020 ohne Einschränkung,
12. Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,
13. der Fernabsatzhandel,
14. der Großhandel,
(2) Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetriebe sind grundsätzlich zulässig. Dies gilt nicht für folgende Dienstleistungen oder Betriebe:
1. Übernachtungsangebote von Beherbergungen für touristische Zwecke sowie Reisebusveranstaltungen,
2. Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Betriebe,
3. Friseurbetriebe und Barbiergeschäfte,
4. Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere Tattoo-, Piercing-, Kosmetik-, Nagelstudios und ähnliche Betriebe,
5. Massage- und Wellnessstudios und ähnliche Angebote,
6. Swinger-Clubs und ähnliche Angebote.
Abweichend von Satz 2 Nr. 3 ist die Öffnung und der Betrieb von Friseurbetrieben und Barbiergeschäften ab dem 4. Mai 2020 zulässig. Sie müssen bei der Wiedereröffnung die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften und Schutzerfordernisse nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 sicherstellen.
(3) Der Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere für Polikliniken, Arzt-, Zahnarzt-, Tierarztpraxen, Psychotherapien und Apotheken. In sonstigen ambulanten Betrieben des Gesundheitswesens, insbesondere Physio- und Ergotherapien, medizinischer Fußpflege und Ähnlichen, dürfen Behandlungen nur angeboten werden, sofern
1. die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches oder zahnärztliches At-test oder Verordnung nachgewiesen wird und
2. keine anderweitigen Bestimmungen erfolgt sind.
Satz 3 gilt nicht für Geburtsvorbereitungskurse, sofern die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften und Schutzerfordernisse nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 sichergestellt werden und nicht mehr als sechs Personen an einem Kurs teilnehmen.
(4) Geschäfte, Betriebe und sonstige Stellen im Sinne des Absatzes 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn
1. die angebotenen Waren- oder Dienstleistungen dem regelmäßigen Sortiment entsprechen,
2. die Waren- oder Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 3 den Schwerpunkt des Sortiments bilden und
3. der Betrieb insgesamt zulässig ist.
Geschäfte, Betriebe und sonstige Stellen mit gemischtem Sortiment sind solche, die neben den in Absatz 1 Satz 3 genannten Verkaufsstellen und Betrieben auch Waren- oder Dienstleistungen aus nicht erlaubten Geschäftsbereichen enthalten. Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 Satz 2 ist untersagt, soweit sie nicht nach Absatz 2 Satz 3 zulässig sind.
(5) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 4 Satz 1 bis 3 zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Auflagen zu erteilen. Wer ein Geschäft oder sonst einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder 3 führt, hat sicherzustellen, dass die Kunden über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und der Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 4 Satz 1 bis 3 informiert werden. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen von Kunden, sind zu unterbinden. Im Wartebereich vor und in der Einrichtung sind gut sichtbare Abstandsmarkierungen anzubringen, deren Beachtung durch die Kunden von der jeweiligen Geschäftsführung ständig zu überprüfen ist. Bei Zuwiderhandlungen durch Kunden sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.
(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung zwingend notwendige Geschäfte oder Betriebe erteilen, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Danke an Matthias Hey, für die Zuarbeit.