THÜRINGER VERORDNUNG
zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Gültig ab dem 1. April 2021. Zuletzt geändert am 05. Mai 2021.
Erster Abschnitt
Allgemeine infektionsschutzrechtliche Bestimmungen
§ 1
Mindestabstand, Grundsätze
(1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts. Satz 2 gilt entsprechend für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.
(2) Jede Person ist außerdem angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, sollen möglichst konstant und geringgehalten werden.
(3) Auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.
§ 2
Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen
(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 13. Februar 2021 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück. Im Anwendungsbereich des § 28b IfSG oder sonstiger Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit im Infektionsschutz-gesetz keine oder keine ausreichenden Regelungen erfolgen.
(2) Im Sinne dieser Verordnung
- sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schupfen oder Husten,
- ist die Sieben-Tage-Inzidenz die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner; maßgeblich sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts,
- ist eine Mund-Nasen-Bedeckung eine Bedeckung von Mund und Nase nach § 6 Abs. 1,
- ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,
- ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder eines vergleichbaren Tests,
- ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels molekularbiologischer Polymerase-Kettenreaktions-Testung,
- ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,
- ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests nach den Nummern 5 bis 7,
- ist ein Modellprojekt die Möglichkeit, örtlich und zeitlich begrenzt Ausnahmen und Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung zur Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und Erprobung von Maßnahmen zuzulassen,
- ist die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO,
- ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,
- gelten als genesene Personen diejenigen asymptomatischen Personen, die mittels
a) eines positiven PCR-Testergebnisses oder
b) einer ärztlichen oder behördlichen Bescheinigung, welche sich auf eine mittels PCR-Test bestätigte durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützt, eine mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können, - ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem Impfstoff oder mehreren Impfstoffen der vom Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite genannten Impfstoffe erfolgt ist, seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind und
a) aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, oder
b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfdosis besteht.
§ 2a
Verfahren bei inzidenzabhängigen Regelungen, Zuständigkeiten, Anwendungsbereich
(1) Ist nach § 28b IfSG oder dieser Verordnung die Geltung von Regelungen an einen bestimmten Schwellenwert der Sieben-Tage-Inzidenz für eine bestimmte Anzahl von aufeinander folgenden Tagen (Inzidenzwert) geknüpft,
- gelten im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten Tag, wenn in dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichte Sieben-Tage-Inzidenz den für die jeweilige Regelung maßgeblichen Schwellenwert überschreitet,
- treten im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten Tag außer Kraft, wenn in dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die vom Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichte Sieben-Tage-Inzidenz den für die jeweilige Regelung maßgeblichen Schwellenwert unterschreitet; maßgeblich für die Zählung ist der Tag nach Eintreten der Maßnahmen nach § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG sowie nach dieser Verordnung.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte geben für ihren jeweils örtlichen Zuständigkeitsbereich als nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde ortsüblich bekannt, wenn ein bundesrechtlich bestimmter Inzidenzwert an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten oder an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird.
(3) Die oberste Gesundheitsbehörde gibt als zuständige Behörde nach § 28b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 7 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 IfSG auf ihrer Internetseite die Tage bekannt, ab denen die jeweiligen Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 und 3 IfSG in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten.
(4) Zuständige Behörde nach § 28b Abs. 3 Satz 4 IfSG ist die jeweils für die Bildungseinrichtungen zuständige oberste Dienstbehörde.
(5) Zuständige Behörde nach § 28b Abs. 7 IfSG ist das Landesamt für Verbraucherschutz.
§ 3
Allgemeine Infektionsschutzregeln
(1) Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Infektionsschutzregeln jeweils für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Besuchs- oder Kundenverkehr (Publikumsverkehr) für Geschäfte, Betriebe und kulturelle Einrichtungen. Satz 1 gilt entsprechend für Wohnheime, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünfte. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 zu erstellen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 36 IfSG bleiben unberührt.
(2) Durch die nach § 5 Abs. 2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen sichergestellt werden und durch Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.
(3) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregelungen nach Absatz 2 ist durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen:
- der Ausschluss von Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
- die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
- eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten, Rücksichtnahme auf Risikogruppen sowie Husten- und Niesetikette, und das Hinwirken auf deren Einhaltung,
- die Einhaltung des jeweiligen Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Bewohner von Wohnheimen, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünften; diese Bewohner sind verpflichtet, eine positive Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde zu melden.
(4) Soweit in dieser Verordnung eine Kontaktnachverfolgung vorgeschrieben ist, hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 oder eine von ihr beauftragte Person Folgendes zu erheben:
- Name und Vorname,
- Wohnanschrift oder Telefonnummer,
- Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.
Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten
- für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,
- vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste oder Besucher,
- für die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie
- unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.
Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Die Erhebung, Aufbewahrung und Verarbeitung der Kontaktdaten kann auch durch browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen erfolgen. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.
§ 4
Besondere Infektionsschutzregeln
Ergänzend zu den Infektionsschutzregeln nach § 3 müssen die jeweils verantwortlichen Personen nach § 5 Abs. 2 in Bereichen mit Publikumsverkehr
- sicherstellen, dass anwesende Personen durch gut sichtbare Aushänge und wo geeignet durch regelmäßige Durchsagen über die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 informiert werden,
- sicherstellen, dass nur solchen Personen Zutritt und Aufenthalt gewährt wird, die eine Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierte Gesichtsmaske verwenden, soweit es in dieser Verordnung geregelt ist,
- in Zugangs-, Abgangs- und Wartebereichen, insbesondere an Kassen und Warenausgaben, gut sichtbare Abstandsmarkierungen anbringen,
- Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen, verhindern, bei denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 nicht eingehalten wird,
- die Beachtung der Infektionsschutzregeln ständig überprüfen und bei Zuwiderhandlungen unverzüglich Hausverbote aussprechen.
§ 5
Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person
(1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 konkretisiert und dokumentiert wird. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).
(3) Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens Folgendes enthalten:
- die Kontaktdaten der verantwortlichen Person nach Absatz 2,
- Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,
- Angaben zur begehbaren Grundstücksfläche unter freiem Himmel,
- Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,
- Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,
- Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1,
- Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs,
- Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4,
- Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung,
- soweit in dieser Verordnung gesondert vorgeschrieben, Maßnahmen zur tagesaktuellen Durchführung von Antigenschnelltests oder von Selbsttests unter Aufsicht einer verantwortlichen Person nach Absatz 2.
(4) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterinfektionsschutzkonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten.
(5) Infektionsschutzkonzepte für kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Orchester- und Theateraufführungen, Lesungen und Kinos, die öffentlich, frei oder gegen Entgelt zugänglich sind, berücksichtigen vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Verordnung zusätzlich
- einen kontrollierbaren Zu- und Abgang,
- eine Teilnahme ausschließlich auf Sitz- oder Stehplätzen sowie
- das Verwenden einer qualifizierten Gesichtsmaske.
Es sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, die die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 zwischen Personen in alle Richtungen sicherstellen.
§ 6
Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmaske
(1) Als Mund-Nasen-Bedeckungen können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden.
(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:
- medizinische Gesichtsmasken oder
- Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.
Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 werden auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums veröffentlicht.
(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 ist zu verwenden:
- in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Publikumsverkehr besteht,
- an allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.
Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese.
(4) Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr haben anstelle der Mund-Nasen-Bedeckung eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden
- als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,
- bei Sitzungen von kommunalen Gremien,
- als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt, sowie
- in den weiteren im Zweiten Abschnitt bestimmten Fällen.
Satz 1 gilt für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend ist.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 ist jede Person angehalten, insbesondere in geschlossenen Räumen in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.
(6) Die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske gilt nicht für
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder
- Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(7) Die Mund-Nasen-Bedeckung oder die qualifizierte Gesichtsmaske soll eng anliegen und gut sitzen.
(8) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.
(9) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.
§ 7
Arbeitsschutz
Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbSchG sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484), geändert durch Bekanntmachung vom 29. Januar 2021 (GMBl. Nr. 11 S. 227),1) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören. Zu den Maßnahmen gehört auch die Gewährung der Ausführung von Tätigkeiten in einer Wohnung oder die Gewährung von mobilem Arbeiten.
1) https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/AR-CoV-2.html
§ 8
Öffentliche Verwaltung,
Mitarbeitervertretungen und Betriebsveranstaltungen
- 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 gelten auch für
- dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
- Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden,
- die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,
- Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbände sowie
- berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen.
- 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.
§ 9
Absonderungspflicht für ansteckungsverdächtige Personen
(1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten Personen,
- die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen1a als enge Kontaktperson einzustufen sind,
- denen ein Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt,
- die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat,
- denen ein nach Nummer 3 oder aus sonstigen Gründen durchgeführter PCR-Test ein positives Testergebnis anzeigt.
(2) Personen nach Absatz 1 sind verpflichtet,
- sich bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten und physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern (Absonderung),
- die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen,
- bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für
- asymptomatisch geimpfte Personen und asymptomatisch genesene Personen mit Ausnahme von Patienten in medizinischen Einrichtungen für die Dauer des Aufenthalts sowie
- Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.
(4) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1 ist unterbrochen für die Dauer
- der Durchführung eines PCR-Tests,
- einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung,
- einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung,
Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 entfällt die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1
- ab dem Zeitpunkt, zu dem die Pflicht zur Absonderung behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oder
- spätestens nach Ablauf von 14 Tagen, sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat.
Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1 entfällt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ferner, wenn das Testergebnis eines PCR-Tests negativ ist.
(6) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde besteht, ist auch jeder, der einen Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests zu unterrichten. Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,
- die mit positivem Ergebnis getesteten Personen zu belehren über ihre Verpflichtungen zur
- a) Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1,
b) Anzeige der ansteckungsverdächtigen Umstände an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Nr. 2,
c) Mitteilung von bestehenden oder auftretenden erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Nr. 3, sowie - die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen; § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend.
(7) Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden prüfen jeweils die Anzeigen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach Absatz 6 unverzüglich und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests oder PCR-Tests oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests entscheidet die Behörde über die Pflicht zur Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.
(8) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 6 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.
1a www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html
§ 10
Selbsttest
(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einem Geschäft, einer Einrichtung, einer Veranstaltung oder einer Zusammenkunft oder für die Inanspruchnahme einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltern oder Dienstleistern durchgeführt werden. Soweit ein Selbsttest als Nachweis nach § 35 Abs. 2 Satz 3 erfolgt, ist die Durchführung durch eine anwesende erwachsene Person zu bestätigen.
(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.
(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind
- das Testergebnis eines PCR-Tests oder
- eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8,
sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.
(4) Soweit ein nach Absatz 1 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, besteht für die getestete Person die Verpflichtung, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen.
(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnzAT 09.03.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
§10a
Geimpfte und genesene Personen
Soweit ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für
- den Zutritt zu einem Geschäft oder einer Einrichtung,
- die Teilnahme an einer Veranstaltung, an einer Zusammenkunft oder am Präsenzunterricht der allgemein bildende und berufsbildenden Schulen einschließlich der Hort- und Notbetreuung, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder
- die Inanspruchnahme einer Dienstleistung
bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte und genesene Personen. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder Genesung ist zu führen.
Zweiter Abschnitt
Besondere infektionsschutzrechliche Bestimmungen
§ 11
Gemeinsamer Aufenthalt, Kontaktbeschränkung
(1) Der gemeinsame Aufenthalt umfasst jedes willentliche oder geduldete Zusammensein oder Zusammenkommen mehrerer Personen zu beliebigen Zwecken.
(2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, ist der gemeinsame Aufenthalt vorbehaltlich weiterer Ausnahmen nach dieser Verordnung nur gestattet:
- mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie
- zusätzlich einer haushaltsfremden Person sowie zugehörigen Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
(3) Der gemeinsame Aufenthalt ist in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird,
- mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie
- zusätzlich zwei Personen sowie den zugehörigen Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
zulässig. Zudem ist der gemeinsame Aufenthalt in fest organisierten, nicht geschäftsmäßigen und unentgeltlichen Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn die zu betreuenden Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nur Kinder aus höchstens zwei Haushalten betreut werden.
§ 12
Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen
- 11 gilt nicht
- in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
- für die Ausübung beruflicher, amtlicher und betrieblicher Tätigkeiten einschließlich der Mitwirkung in Mitarbeitervertretungen sowie der Gewerkschaften und Berufsverbände; die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt,
- für die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und die Nutzung von Kraftfahrzeugen,
- für Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden nach dem Thüringer Kommunalrecht sowie zur Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der kommunalen Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,
- für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge,
- für Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 sowie den §§ 14 bis 16,
- für Lehrgänge und Maßnahmen nach § 33 Abs. 2 sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
- für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
- für diejenigen Einrichtungen, Angebote oder Dienstleistungen, die nach dieser Verordnung für den Publikumsverkehr geöffnet oder angeboten werden dürfen,
- für Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebots nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie
- für Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5.
§ 13
Veranstaltungen
Veranstaltungen sind untersagt, soweit diese Verordnung keine Ausnahmen zulässt.
§ 14
Versammlungen
(1) Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind zulässig. Eine öffentliche oder nicht öffentliche Versammlung nach Satz 1, soweit sie in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Personen stattfindet, muss der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mindestens zwei Werktage vor Versammlungsbeginn angezeigt werden. Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung für Versammlungen unter freiem Himmel bleibt unberührt. § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 4 Nr. 1 bis 3 und 5 sowie § 5 finden entsprechende Anwendung. Die anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person muss das Infektionsschutzkonzept nach § 5 für
- eine Versammlung unter freiem Himmel mit der Anmeldung,
- eine Versammlung in geschlossenen Räumen mit der Anzeige
der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegen und dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln nach Satz 4 und Absatz 2 eingehalten werden. Eine Kontaktnachverfolgung im Sinne des § 3 Abs. 4 ist nicht erforderlich.
(2) Bei Versammlungen nach Absatz 1
- muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern oder Dritten durchgängig gewahrt und jeder Körperkontakt vermieden werden,
- hat jeder Teilnehmer eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden, ausgenommen die Versammlungsleitung jeweils während ihrer Durchsagen und der jeweilige Redner während seines Redebeitrags,
- ist die Ansteckungsgefahr auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß zu beschränken, insbesondere indem
a) Versammlungen unter freiem Himmel jeweils ortsfest und mit nicht mehr als 500 Teilnehmern und
b) Versammlungen in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 50 Teilnehmern
stattfinden dürfen.
(3) Abweichend von der in Absatz 2 Nr. 3 geregelten Teilnehmerhöchstzahl verringert sich die zulässige Teilnehmerhöchstzahl bei einer Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz im örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen
- ab dem Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von 200 bis unter 300
a) bei Versammlungen unter freiem Himmel auf 100 Teilnehmer und
b) bei Versammlungen in geschlossenen Räumen auf 25 Teilnehmer, - ab dem Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von 300 auf zehn Teilnehmer.
Die nach § 2 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde gibt bei Überschreitung der jeweiligen in Satz 1 genannten maßgeblichen Inzidenzwerte die dann jeweils geltenden Begrenzungen der Teilnehmerzahl ortsüblich bekannt.
(4) Im Einzelfall können Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zugelassen werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
§ 15
Versammlungen, Veranstaltungen und Zusammenkünfte von politischen Parteien und deren Gliederungen und Organe
(1) Politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Gliederungen und Organe sind angehalten, ihre Versammlungen, Veranstaltungen und Zusammenkünfte unter Anwendung der Verfahrensweisen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I. S. 569 -570-) in der jeweils geltenden Fassung ohne oder mit einer reduzierten Teilnehmerzahl von am Versammlungsort anwesenden Parteimitgliedern durchzuführen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für Versammlungen sowie Veranstaltungen und Zusammenkünfte von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organe § 14 entsprechend. Im Übrigen gilt § 42 Abs. 3.
(3) Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes und des Parteiengesetzes bleiben unberührt.
§ 16
Religiöse oder weltanschauliche Veranstaltungen und Zusammenkünfte
(1) Für religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen findet § 14 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(2) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit mehr als zehn Personen mindestens zwei Werktage vor deren Beginn der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern nicht vor der Anzeige von der oberen Gesundheitsbehörde oder der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde eine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde.
(3) Bei religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen und Zusammenkünften nach Absatz 1
- ist der Gemeindegesang untersagt,
- müssen die Teilnehmer eine qualifizierte Gesichtsmaske auch am Sitz- oder Stehplatz verwenden.
§ 17
Bestattungen, Eheschließungen
(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschrit-ten wird, gilt für Zusammenkünfte im Rahmen von Veranstaltungen bei Todesfällen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 IfSG.
(2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht über-schritten wird, gilt für gemeinsame Aufenthalte, Veranstaltungen und Zusammenkünfte zur Teilnahme an einer Bestattung, dass diese mit höchstens 35 Personen zulässig sind. Satz 1 gilt für die zulässige Anzahl der Personen im Rahmen von standesamtlichen Ehe-schließungen entsprechend.
§ 18
Öffentlicher Personenverkehr
(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für den öffentlichen Personenverkehr § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 IfSG.
(2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind in geschlossenen Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, ins-besondere Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen und in sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr Fahrgäste sowie das Kontroll- und Servicepersonal verpflichtet, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.
(3) Im Fall des Absatzes 2 ist die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 angehalten, Kapazitätserweiterungen zur Entzerrung von Fahrgastströmen, insbesondere zu den üblichen Stoßzeiten vorzunehmen und nach jeder Fahrt am jeweiligen Endhaltestellenpunkt eine hinreichende Durchlüftung des eingesetzten Fahrzeugs nach Absatz 2 zu veranlassen.
§ 19
Ausgangsbeschränkung
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für den Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum die Regelung zur Ausgangsbeschränkung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG.
§ 20
Gastronomiebetriebe
(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG für Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, einschließlich Bars, Kneipen und Cafes, entsprechend. Die Entscheidung über die zwingende Erforderlichkeit des Betriebs der vom Studierendenwerk Thüringen nicht öffentlich betriebenen Mensen, die nichtöffentliche Kantinen im Sinne des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 3 Buchst. e IfSG sind, bleibt den Präsidenten der Hochschulen, deren Mitglieder und Angehörige durch die Mensa versorgt werden, gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, vorbehalten.
(2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, einschließlich Bars, Kneipen und Cafes, für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Abweichend von Satz 1 ist der Gaststättenbetrieb im Außenbereich nach vorheriger Terminvereinbarung für die Gäste zulässig. Im Fall des Satzes 2 ist die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen bleibt von Satz 1 unberührt.
(3) Von der Schließung nach Absatz 2 Satz 1 ausgenommen sind:
- die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
- nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist sowie
- vom Studierendenwerk Thüringen betriebene Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb.
Der Betrieb nach Satz 1 Nr. 2 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.
§ 21
Reisen, Übernachtungsangebote
(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 IfSG und für gastronomische Angebote von Beherbergungsbetrieben § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 3 Buchst. b IfSG.
(2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, dürfen entgeltliche Übernachtungsangebote nur für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen und geschlossen zu halten.
(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben nach Absatz 2 Satz 1 dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.
(4) Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.
(5) Abweichend von Absatz 2 ist die Öffnung von Campingplätzen, Ferienhäusern und -wohnungen oder vergleichbaren Angeboten mit der Maßgabe gestattet, dass die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.
(6) Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken.
§ 22
Geschäfte des Einzelhandels
(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für die Geschäfte des Einzelhandels § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG.
(2) In Landkreisen und kreisfreien Städte, in denen ein Inzidenzwert von 150 überschritten wird, ist nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 3 Buchst. b IfSG die Öffnung von Geschäften des Einzelhandels für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung unzulässig.
(3) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, können die nicht bereits nach Absatz 1 geöffneten Geschäfte des Einzelhandels für den Publikumsverkehr mit der Maßgabe öffnen, dass Kunden vor Betreten der Geschäfte ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen und die Kontaktnachverfolgung gewährleistet wird; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 sicherzustellen.
(4) In Geschäften, die nach Absatz 3 geöffnet sind, hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche aufhält. Abweichend von Satz 1 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern eine Begrenzung von einem Kunden pro 20 Quadratmetern Verkaufsfläche. Die Werte nach den Sätzen 1 und 2 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.
§ 23
Körpernahe Dienstleistungen
(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 IfSG.
(2) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind körpernahe Dienstleistungen, wie solche in Friseurbetrieben, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios, sowie der Betrieb von Solarien und deren Inanspruchnahme zulässig, soweit die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.
(3) Für die Inanspruchnahme der in Absatz 2 genannten Dienstleistungen und Angebote haben Kunden nur dann ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann.
§ 24
Blut- und Plasmaspendedienste
(1) Für Blut- und Plasmaspendedienste findet § 23 Abs. 2 Satz 1 Anwendung.
(2) Die Abgabe blutspendeüblicher Verpflegung vor Ort ist in dem medizinisch gebotenen Umfang zulässig.
§ 25
Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung
(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote, die der Freizeitgestaltung dienen, § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 IfSG.
(2) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote, die der Freizeitgestaltung dienen, für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:
- Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos, mit Ausnahme von Autokinos
- geschlossene Räume von Museen, Schlössern, Burgen und anderen Sehenswürdigkeiten und Gedenkstätten,
- Ausstellungen und Messen sowie Spezial- und Jahrmärkte einschließlich solcher nach den §§ 64, 65 und 68 der Gewerbeordnung,
- Freizeitparks, bildungsbezogene Themenparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,
- geschlossene Räume von zoologischen und botanischen Gärten, geschlossene Räume von Tierparks,
- Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
- Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunterricht sowie vergleichbare Angebote,
- Sportangebote,
- touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten, Touristeninformationsbüros,
- Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen,
- Sessellifte sowie
- sonstige Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung oder Freizeitbetätigung und Unterhaltung dienen.
Die Öffnung und der Betrieb von den in Satz 1 Nr. 2 und 5 genannten Einrichtungen unter freiem Himmel ist zulässig. Für die nach Satz 2 zulässigen Angebote ist eine Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 ist die Öffnung von Musik- und Jugendkunstschulen für den Einzelunterricht in Präsenzform zulässig. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.
(4) Fahr- und Flugschulen können für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung geöffnet und betrieben werden, soweit die verantwortliche Person der Fahr- oder Flugschule nach § 5 Abs. 2 ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Die Öffnung erstreckt sich auch auf den Unterricht und Maßnahmen wie Schulungen in Erster Hilfe, welche für das Erlangen der Erlaubnis vorgeschrieben sind. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Während des theoretischen Unterrichts in geschlossenen Räumen, der theoretischen Führer- und Flugscheinprüfung sowie der praktischen Ausbildung und praktischen Führer- und Flugscheinprüfung in geschlossenen Fahr- und Flugzeugen der Fahr- und Flugschulen haben Personen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.
(5) Bibliotheken und Archive können mit der Maßgabe öffnen, dass die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 sicherstellt, dass sich in den Einrichtungen nicht mehr als ein Besucher pro 10 Quadratmetern für den Publikumsverkehr zugänglicher Fläche aufhält. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.
(6) Unberührt von den Schließungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form.
§ 26
Institutionell geförderte Theater und Orchester
(aufgehoben)
§ 27
Fitnessstudios und Saunen
(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für Fitnessstudios und Saunen sowie jeweils ähnliche Einrichtungen oder Angebote § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG.
(2) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind Fitnessstudios oder Saunen sowie jeweils ähnliche Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.
§ 28
Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen
(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für die Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG unter Berücksichtigung der Ausnahmen für
- den nach § 28b Abs. 3 Satz 2 und 4 IfSG zulässigen Präsenzunterricht,
- den nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 1 IfSG zulässigen Wettkampf- und Trainingsbetrieb und
- die nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 2 IfSG zulässige Ausübung von Sport.
(2) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme
- medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,
- des schulischen Schwimmunterrichts sowie
- des nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 zulässigen Sportbetriebs
für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten.
§ 29
Tanzklubs, Diskotheken, Swingerklubs sowie sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen
(1) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für die in Absatz 2 genannten Veranstaltungen, Dienstleistungen und Einrichtungen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 IfSG.
(2) In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind für den Publikumsverkehr die folgenden Veranstaltungen, Dienstleistungen und Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen zu schließen und geschlossen zu halten beziehungsweise untersagt:
- Tanzklubs, Diskotheken, Tanzlustbarkeiten und vergleichbare Einrichtungen jeweils in geschlossenen Räumen,
- Prostitutionsstätten, Bordelle und vergleichbare Einrichtungen,
- sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes,
- Swingerklubs und ähnliche Angebote.
§ 30
Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, in Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen
(1) Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch legen die erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem einrichtungsbezogenem Besuchs- und Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen des für Pflege und Gesundheit zuständigen Ministeriums fest. Das Besuchs- und Infektionsschutzkonzept ist nach Erstellung und bei jeder Änderung der jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen. Einschränkende Maßnahmen nach dem Besuchskonzept dürfen nicht über die Regelungen dieser Verordnung hinausgehen und müssen auch der Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten, insbesondere am Nachmittag und an den Wochenenden, dienen. Weitergehende Maßnahmen bleiben den Vorgaben der jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde im Einzelfall vorbehalten. Das für Pflege und Gesundheit zuständige Ministerium kann Erleichterungen und weitere Ausnahmen von Schutzmaßnahmen, insbesondere von den Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 4 und 6 bis 8, festlegen.
(2) In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 sind Besucher entsprechend dem einrichtungsbezogenen Besuchskonzept zu registrieren. Ab einem Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem sich die jeweilige Einrichtung der Pflege oder die besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz befindet, sind je Bewohner täglich nur zwei Besucher gestattet; die Person des Besuchers darf bei einem Wert der in Halbsatz 1 genannten Sieben-Tage-Inzidenz
- bis einschließlich 200 täglich wechseln und
- von mehr als 200 nur wöchentlich wechseln.
(3) Die Besuchsbeschränkungen nach Absatz 2 Satz 2 gelten nicht für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleitungen, medizinische, therapeutische, rechtsberatende, palliative beziehungsweise sterbegleitende, seelsorgerisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche; weitergehende Beschränkungen durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde bleiben vorbehalten. Satz 1 gilt entsprechend für Betreuer sowie für die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen einschließlich des Anwesenheitsrechts von Verfahrensbeiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten. § 30 Abs. 4 IfSG bleibt unberührt.
(4) Besucher in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 32 und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind verpflichtet , Atemschutzmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden. Beschäftigte der Einrichtungen und Angebote nach Satz 1 sind verpflichtet, Atemschutzmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, im Übrigen qualifizierte Gesichtsmasken zu verwenden. Satz 2 gilt entsprechend für
- Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Menschen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen, sowie
- Personen, die die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus beruflichen Gründen betreten müssen.
(5) Besuchern in Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 4 Satz 1 darf der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels eines Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels eines Antigenschnelltests steht ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Auf die Durchführung eines Antigenschnelltests kann verzichtet werden, sofern eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests vorgelegt werden kann, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, Antigenschnelltests vorzuhalten, auf Verlangen des Besuchers eine Testung bei diesem vorzunehmen und das Ergebnis auf Verlangen des Besuchers schriftlich zu bestätigen. Bei Besuchern, die geimpfte Personen oder genesene Personen sind, ist auf die Durchführung oder den Nachweis einer Testung zu verzichten, wenn die zu besuchende Person ebenfalls eine geimpfte Person oder eine genesene Person ist.
(6) Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 verpflichtet, sich mindestens an drei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen; für Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen sind, besteht abweichend von § 10a die Verpflichtung nach Halbsatz 1 mindestens einmal wöchentlich. Einem Antigenschnelltest nach Satz 1 steht ein PCR-Test mit negativem Ergebnis gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Auf die Durchführung eines Antigenschnelltests kann verzichtet werden, sofern eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests vorgelegt werden kann, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.
(7) Beschäftigte in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie in Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 32 sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 verpflichtet, sich an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen; für Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen sind, besteht abweichend von § 10a die Verpflichtung nach Halbsatz 1 einmal wöchentlich. Absatz 6 Satz 2 und 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten und vergleichbare Selbstständige nach Absatz 4 Satz 3 Nr. 1.
(8) Personen, die Einrichtungen und Angebote nach Absatz 1 Satz 1 planbar aus beruflichen Gründen betreten, darf der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels eines Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Es gilt Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(9) Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind zu schließen oder geschlossen zu halten, wenn im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem sich die Tagespflegeeinrichtung befindet, die Sieben-Tage-Inzidenz in den vorangegangenen drei Tagen über dem Wert von 200 liegt. Die Schließung kann frühestens beendet werden, wenn der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens sieben Tagen hintereinander ununterbrochen den Wert von 200 wieder unterschreitet. Das für Pflege und Gesundheit zuständige Ministerium veröffentlicht auf seiner Internetseite tagaktuell, welche Landkreise und kreisfreien Städte den Inzidenzwert nach Satz 1 überschreiten. Für die betreuten Personen in der Tagespflegeeinrichtung gilt die Vorgabe nach Absatz 5 entsprechend. Ausgenommen von der Schließung nach Satz 1 sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbstständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Angebote der Gruppenbetreuung zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag nach der Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag vom 21. November 2017 (GVBl. S. 289) in der jeweils geltenden Fassung.
(10) Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Eine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohnern für die Inanspruchnahme dieser Angebote unterbleibt. Das Infektionsschutkonzept nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend zu erweitern und einzuhalten.
§ 31
Krankenhäuser
(1) In Krankenhäusern sind grundsätzlich höchstens zwei zu registrierende Besucher je Patient täglich für grundsätzlich insgesamt höchstens bis zu zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde zulässig. Die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln aufgrund des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2) Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Versorgungskonzepts Thüringen der obersten Gesundheitsbehörde die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen gewährleisten. Das Konzept ist in Abhängigkeit mit der Entwicklung des Infektionsgeschehens fortzuschreiben. Die schrittweise Rückkehr zum Regelbetrieb bei sinkenden Fallzahlen ist in einem Rückkehrkonzept vorgesehen. Eine ausgewogene Versorgung von an COVID-19 erkrankten und an anderen Erkrankungen als COVID-19 erkrankten Patienten ist insbesondere bei steigenden Fallzahlen vorzusehen.
(3) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 32
Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie alle Formen von Förderbereichen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen unter folgenden Maßgaben betreten werden:
- Vorliegen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1 bis 4 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Angebote, der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards“2) und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel,
- Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass ergänzende Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wenn der Mindestabstand technisch oder organisatorisch nicht eingehalten werden kann, insbesondere durch durchsichtige Absperrungen in Form von Schutzwänden oder Schutzscheiben,
- Beförderung der Menschen mit Behinderungen unter Einhaltung der erforderlichen besonderen Maßnahmen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 3 Abs. 1 bis 4, insbesondere die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung, einer qualifizierten Gesichtsmaske oder von Schutzwänden, Desinfektion oder Freihalten des jeweils benachbarten Sitzes im Beförderungsmittel mit der Maßgabe, dass der Fahrdienstleister die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sowie alle Formen von Förderbereichen von Menschen mit Behinderungen, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
oder nach ärztlichem Zeugnis besteht, nicht betreten werden.
(3) Von dem Verbot nach Absatz 2 ausgenommen sind Menschen mit Behinderungen,
- die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,
- bei denen das Verbot der Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 1 zu einer Gefährdung der seelischen Gesundheit führt oder
- die freiwillig und auf eigenen ausdrücklichen Wunsch Angebote nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.
(4) Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:
- Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend,
- der Kontakt der Fachkraft ist auf die jeweiligen Personensorgeberechtigten, das Kind und die für den jeweiligen Einzelfall notwendigen weiteren Personen zu beschränken,
- Förder- und Therapieeinheiten können als Einzelfördermaßnahmen oder in festen Gruppen mit einer fest zugeordneten Fachkraft erbracht werden,
- Beratungen in der Frühförderstelle erfolgen nur nach Terminvereinbarung, telefonisch
oder unter Nutzung anderer digitaler Medien, - die Leistung darf am Wohnsitz der Personensorgeberechtigten erbracht werden,
- für die Durchführung von Förder- und Therapieeinheiten in Kindertageseinrichtungen gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.
(5) Der jeweilige Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 sicherzustellen.
(6) Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX, Leistungen nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erbringung sonstiger pflegerischer oder therapeutischer Leistungen sind in angepasster Form im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs und im häuslichen Lernen zulässig, soweit ausschließlich Leistungen außerhalb des pädagogischen Kernbereichs erbracht werden. Es gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.
2) www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf
§ 33
Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung
(1) Außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten.
(2) Abweichend von Absatz 1 können außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung Lehrgänge und Maßnahmen der beruflichen Bildung in Präsenzform durchführen, soweit diese in der beruflichen Ausbildung und Umschulung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zur Sicherstellung der Berufsausbildung im Rahmen laufender Ausbildungsverträge oder zur Vorbereitung und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen notwendig sind. In der beruflichen Fort- und Weiterbildung mit anerkanntem Abschluss und für Sach- und Fachkundeprüfungen aufgrund staatlicher Anforderungen für die Berufsausübung gilt Satz 1 entsprechend für Lehrgänge und Maßnahmen für die Vorbereitung und Durchführung von entsprechenden Prüfungen.
(3) Die zur Durchführung der Lehrgänge und Maßnahmen nach Absatz 2 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.
(4) Distanzlernen und andere Formen von Online-Angeboten, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form sind gestattet.
§ 33a
Hochschulen
(1) An den an Hochschulen durchzuführenden Hochschulprüfungen, staatlichen und kirchlichen Prüfungen sowie an den für den Hochschulzugang oder die Hochschulzulassung erforderlichen Eignungs- oder Eingangsprüfungen, Eignungsfeststellungsverfahren, Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge oder Studierfähigkeitstests dürfen nur Personen teilnehmen, die entweder ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 nachweisen oder geimpfte Personen oder genesene Personen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit die Hochschule mit anderen Maßnahmen den Infektionsschutz der Teilnehmenden entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und den Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten der Hochschule sicherstellen kann.
(2) Hochschulen im Sinne des Absatzes1 sind die Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und die nichtstaatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 4 ThürHG.
Dritter Abschnitt
Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen im Bereich Bildung, Jugend und Sport
§ 34
Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb
(1) Die folgenden Einrichtungen sind zu schliessen und geschlossen zu halten:
- Schullandheime,
- Einrichtungen der Erwachsenenbildung und
- Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten.
(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Einrichtungen der Erwachsenenbildung folgende Maßnahmen in Präsenz durchführen:
- unaufschiebbare Leistungserhebungen zum Erwerb externer Schulabschlüsse,
- Alphabetisierungsmaßnahmen,
- Kurse und Prüfungen für die Landesprogramme „Start Deutsch“, Integrationskurse, Sprachkurse sowie Sprachkursprüfungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Einbürgerungstests sowie
- berufliche Qualifizierungen und notwendige Zusatzqualifizierungen zur Berufsausübung.
Gibt die oberste Gesundheitsbehörde nach § 2a Abs. 3 bekannt, dass der Inzidenzwert von 100 im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wurde, finden im betroffenen Landkreis oder der betroffenen kreisfreien Stadt ab dem übernächsten Tag alle Präsenzveranstaltungen nach Satz 2 nur noch in einer an die Raumgröße angepassten, verkleinerten Gruppe unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 im Wechselunterricht statt. Gibt die oberste Gesundheitsbehörde nach § 2a Abs. 3 bekannt, dass der Inzidenzwert von 165 im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wurde, sind ab dem übernächsten Tag nur noch Präsenzveranstaltungen nach Satz 2 Nr. 1 zulässig, die in einer an die Raumgröße angepassten, verkleinerten Gruppe unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 im Wechselunterricht stattfinden müssen. § 33 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 sind insbesondere
- Jugendbildungseinrichtungen,
- Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,
- Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie
- die Landessportschule Bad Blankenburg.
§34a
Schulen und Kindertageseinrichtungen
(1) Gibt die oberste Gesundheitsbehörde nach § 2a Abs. 3 bekannt, dass der Inzidenzwert von 100 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wurde, findet abweichend von der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb ab dem übernächsten Tag an allen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen im Zuständigkeitsbereich des betroffenen Landkreises oder der betroffenen kreisfreien Stadt ausschließlich Wechselunterricht, auch in der Primarstufe, statt. Der Unterricht findet in einer an die Raumgröße angepassten verkleinerten Gruppe unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 statt. In den Gruppen nach Satz 2 können verschiedene Lehrkräfte, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte eingesetzt werden. Der Wechselunterricht soll grundsätzlich im wöchentlichen Wechsel der Gruppen erfolgen. Die zur Durchführung des Wechselunterrichts nach Satz 1 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig. Für die Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 sowie der Förderschule ist eine Notbetreuung entsprechend § 43 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO einzurichten, zu der Schüler nach § 43 Abs. 2 und 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Zugang haben. Für Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung gelten die §§ 15 bis 19a ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.
(2) Gibt die oberste Gesundheitsbehörde nach § 2a Abs. 3 bekannt, dass der Inzidenzwert von 165 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wurde, finden ab dem übernächsten Tag die §§ 20 und 42 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Anwendung. Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege sind zu schließen. Im Fall des Satzes 2 ist eine Notbetreuung nach § 20 Abs. 1 und 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO einzurichten, zu der Kinder nach § 20 Abs. 3 und 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Zugang haben. Die Durchführung von Präsenzunterricht an allen allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen ist grundsätzlich untersagt. Abweichend von Satz 4 findet an den Förderschulen sowie in den Abschlussklassen Präsenzunterricht nach § 42 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO statt. Die zur Durchführung des Präsenzunterrichts nach Satz 5 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 sowie der Förderschulen ist eine Notbetreuung nach § 43 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO einzurichten, zu der Schüler nach § 43 Abs. 2 und 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Zugang haben.
(3) Abschlussklassen im Sinne des Absatzes 2 Satz 5 sind
- die Klassenstufe 4 an der Grund-, Gemeinschafts- und Förderschule,
- die Klassenstufen 9 und 10 an der Gemeinschafts-, Regel-, Förder- und Gesamtschule zum Erwerb des Hauptschul-, des qualifizierenden Hauptschul- und des Realschulabschlusses,
- die Einführungs- und Qualifikationsphase am Gymnasium, an der Gemeinschaftsschule, an der Gesamtschule sowie am Kolleg zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife, mit Ausnahme der Klassenstufe 11 an der Gemeinschaftsschule nach § 4 Abs. 8 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung, an der integrierten Gesamtschule und am Kolleg, sowie
- an berufsbildenden Schulen die Klassen des letzten Ausbildungsjahres und die Klassen, in denen Abschlussprüfungen stattfinden, sowie an beruflichen Gymnasien die Klassenstufen 12 und 13.
(4) Vom Präsenzunterricht an Förderschulen nach Absatz 2 Satz 5 sind auch Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht und Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf umfasst.
§ 34b
Testungen in der Schule und Betretungsverbot
(1) Unabhängig von einem Schwellenwert dürfen nur die Schüler am Präsenzunterricht, an der Betreuung im Schulhort oder an der Notbetreuung teilnehmen, die in der Schule unter Aufsicht zweimal wöchentlich eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis durchgeführt haben. Dies gilt für alle Schüler, denen ein konkretes Testangebot unterbreitet wurde. Einer Testung nach Satz 1 steht gleich:
- der Nachweis eines PCR-Tests mit negativem Ergebnis, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder
- eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.
Die Sätze 1 bis 3 gelten für das an der Schule tätige pädagogische Personal entsprechend. Für das sonstige unterstützende Personal nach den §§ 35 und 35a ThürSchulG und alle an der Schule tätigen Personen mit unmittelbarem Kontakt zu anderen Beteiligten gelten die Sätze 1 bis 3 für die Präsenz in der Schule mit der Maßgabe, dass die Testung außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann und die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist Schülern, die sich keiner Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen wollen, die Erbringung der für den Erwerb des angestrebten Abschlusses notwendigen Leistungsnachweise und die Teilnahme an den Abschlussprüfungen in der Schule zu ermöglichen. Die Schulen stellen hierzu separat Räumlichkeiten und Aufsichtspersonal zur Verfügung.
(3) Das pädagogische Personal beaufsichtigt die Durchführung der Testung nach Absatz 1 Satz 1. Selbsttests sind unter Beachtung der Anwendungshinweise und mit besonderer Sorgfalt und Umsicht durchzuführen.
(4) Schüler, deren Testung nach Absatz 1 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, sind durch das betreuende pädagogische Personal unverzüglich zu isolieren. Für minderjährige Schüler ist die Abholung durch berechtigte Personen unverzüglich zu veranlassen. Soweit eine durchgeführte Testung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4 oder 5ein positives Testergebnis ausweist, besteht für die getestete Person die Verpflichtung, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Schulleitung oder die von ihr beauftragten Personen sind verpflichtet, die Sorgeberechtigten oder die volljährigen Schüler auf die Verpflichtung nach Satz 3 hinzuweisen.
(5) Für alle Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, findet häusliches Lernen nach den Vorgaben des § 29 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO statt. Dies gilt auch für die Schüler, die sich keiner Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen.
(6) Zum Zwecke der Durchführung der Testung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten von Schülern und deren Sorgeberechtigten durch die Schulleitung und von dieser beauftragtem Personal der Schule zulässig:
- Name und Vorname des Schülers,
- Geburtsdatum des Schülers,
- Ergebnis der Testung,
- Name und Vorname der Sorgeberechtigten,
- eine Telefonnummer der Sorgeberechtigten.
Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt.
(7) Zum Zwecke der Durchführung der Testung nach Absatz 1 Satz 4 oder 5 in Verbindung mit Satz 1 ist durch die Schulleitung und von dieser beauftragtem Personal der Schule die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten des getesteten Personals zulässig:
- Name und Vorname,
- Geburtsdatum,
- Ergebnis der Testung.
Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt.
(8) Zum Zwecke der Feststellung eines Ausschlusses von der Testobliegenheit nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Absatz 1 Satz 4 oder 5 in Verbindung mit Satz 1 aufgrund einer vollständigen Impfung oder einer Genesung nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist durch die Schulleitung und von dieser beauftragtem Personal der Schule die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten zulässig:
- Name und Vorname,
- Geburtsdatum,
- ärztliche Feststellung der Genesung nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder Vorliegen eines vollständigen Impfnachweises gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.
Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt.
(9) Die personenbezogenen Daten nach den Absätzen 6 bis 8 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Im Fall eines positiven Testergebnisses erfolgt eine Meldung der Schulleitung an das zuständige Gesundheitsamt entsprechend den Vorgaben nach den §§ 8 und 9 IfSG. Darüberhinausgehende Übermittlungen dieser Daten an Stellen außerhalb der jeweiligen Schule sind nicht zulässig.
(10) Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Testung nach Absatz 1 in analoger oder digitaler Form in der Schule ist unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2) im Fall eines positiven Testergebnisses für die Dauer von vier Wochen und im Fall eines negativen Testergebnisses für die Dauer von einer Woche zulässig. Die anonymisierte Speicherung positiver und negativer Testergebnisse zu statistischen Zwecken ist zulässig. Die Speicherung der Daten nach Absatz 8 ist für die Dauer von sechs Monaten zulässig.
§ 35
Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistungs- und Profisport
(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.
(2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind
- der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung des § 11,
- der kontaktlose Sportbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Gruppen von bis zu fünf Kindern unter freiem Himmel auf allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen,
- der Trainingsbetrieb von Schülern in den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes,
- der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Profisportvereinen, Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland sowie
- der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen.
Abweichend von § 6 Abs. 3 besteht während der Sportausübung keine Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske. Der Sportbetrieb nach Satz 1 Nr. 2 darf nur stattfinden, wenn die den Sportbetrieb anleitenden Personen vor Beginn des jeweiligen Sportbetriebs ein negatives Ergebnis eines Selbsttests nach § 10, eines Antigenschnelltests oder eines PCR-Tests vorweisen können. Der Antigenschnelltest oder der PCR-Test nach Satz 3 darf zu Beginn des jeweiligen Sportbetriebs nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
(3) Abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 2 ThürSARS-CoV‑2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.
(4) Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt.
Vierter Abschnitt
Lageangepasste Ausnahmen, Abweichungen und Lockerungen
§ 36
Weitergehende Anordnungen
Weitergehende Anordnungen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt. Die weiteren Einzelheiten bleiben der Festlegung im Erlasswege durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten.
§ 37
Modellprojekte
(1) Für das Gebiet oder ein Teilgebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann, sofern ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO jeweils zuständige Behörde Ausnahmen und Abweichungen von § 3, „§ 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 bis 5, § 22 Abs. 3 oder § 25 Abs. 2 Satz 1 im Rahmen eines Modellprojekts zulassen. Modellprojekte nach Satz 1 müssen
- der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und
- der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten sowie von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihrer Übermittlung an die zuständige Behörde zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung
dienen und sind zeitlich zu befristen. Die Befristung darf eine Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten.
(2) Modellprojekte nach Absatz 1 sind mit Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde zulässig.
(3) Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass das Modellprojekt wissenschaftlich begleitet wird.
(4) Modellprojekte nach Absatz 1 setzen weiter voraus, dass im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu Beginn des Modellprojekts die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschreitet; bei dieser Inzidenz können auch branchenweite Modellprojekte zugelassen werden. Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihre Zustimmung widerrufen, wenn nach Beginn des Modellprojekts der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz nach Satz 1 signifikant überschritten wird; in diesem Fall ist das Modellprojekt unverzüglich zu beenden. Das Modellprojekt endet spätestens einen Tag nach dem Widerruf nach Satz 2. Der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung ist öffentlich bekannt zu machen.
§ 38
Modellprojekte im Bereich Bildung, Jugend und Sport
(1) Für das Gebiet oder ein Teilgebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO jeweils zuständige Behörde Ausnahmen und Abweichungen von § 34 Abs. 1 oder § 35 im Rahmen eines Modellprojekts zulassen. Modellprojekte nach Satz 1 müssen
- der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und
- der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten sowie von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihrer Übermittlung an das Gesundheitsamt zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung
dienen und sind zeitlich zu befristen. Die Befristung darf eine Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten.
(2) Modellprojekte nach Absatz 1 sind mit Zustimmung des für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde zulässig. Die Zustimmung nach Satz 1 erfordert die vorherige Anhörung des Landesdatenschutzbeauftragten.
(3) Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihr Einvernehmen davon abhängig machen, dass das Modellprojekt wissenschaftlich begleitet wird.
(4) Modellprojekte nach Absatz 1 setzen voraus, dass im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu Beginn des Modellprojekts der Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird. Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihr Einvernehmen widerrufen, wenn nach Beginn des Modellprojekts der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz nach Satz 1 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird; in diesem Fall widerruft das für Bildung, Jugend und Sport zuständige Ministerium seine Zustimmung für den übernächsten Tag ab der Überschreitung des Inzidenzwerts nach Satz 2 und das Modellprojekt ist durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt ab diesem Zeitpunkt zu beenden. Der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung ist öffentlich bekannt zu machen.
§ 39
Regionalisierung, Stufenplan
(1) Für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann, sofern ein Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird, die jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde Abweichungen von den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts zur schrittweisen Öffnung zulassen, sofern sie die Maßgaben des jeweils von der Landesregierung beschlossenen Orientierungsrahmens und des Stufenplans unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen des Infektionsgeschehens und der wissenschaftlichen Erkenntnisse einhalten.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde; die Zustimmung kann von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden. Werden Abweichungen von Maßnahmen des Dritten Abschnitts zugelassen, ergeht die Zustimmung nach Satz 1 von dem für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde.
Fünfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 40
Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a IfSG handelt, wer
- vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 5 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine dem § 6 Abs. 1 oder 2 jeweils entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 6 vorliegt, oder entgegen § 6 Abs. 4 keine qualifizierte Gesichtsmaske oder keine dem § 6 Abs. 2 Satz 1 entsprechende qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 6 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 sich als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 bis 5 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 3 sich im öffentlichen Raum mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen gemeinsam im Sinne des § 11 Abs. 1 aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung zugelassen ist,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 als verantwortliche Person eine untersagte Veranstaltung durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung zugelassen ist,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln nach § 14 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, eingehalten werden,
- vorsätzlich entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, den Mindestabstand zu anderen Teilnehmern oder Dritten nicht durchgängig wahrt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, soweit keine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 oder § 6 Abs. 6 zugelassen ist,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen mit mehr als den nach § 14 Abs. 3 zugelassenen Teilnehmern, soweit keine Ausnahme nach § 14 Abs. 4 zugelassen wurde,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 bei einer religiösen oder weltanschaulichen Veranstaltung oder religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkunft keine qualifizierte Gesichtsmaske auch am Sitz- oder Stehplatz verwendet,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person gemeinsame Aufenthalte, Veranstaltungen oder Zusammenkünfte zur Teilnahme an einer Bestattung mit mehr als 35 Personen durchführt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 als verantwortliche Person standesamtliche Eheschließungen mit mehr als 35 Personen durchführt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 als Fahrgast oder Kontroll- oder Servicepersonal keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, oder geschlossen hält, soweit keine Ausnahme nach § 20 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person den Gaststättenbetrieb im Außenbereich für Gäste zulässt ohne die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 Übernachtungsangebote für andere, nicht nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 zulässige Zwecke nicht schließt oder geschlossen hält,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als den zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 4 als verantwortliche Person Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken anbietet oder erbringt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs.5 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person Campingplätze, Ferienhäuser und -wohnungen oder vergleichbare Angebote öffnet, ohne eine Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Abs. 4 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Kundenbegrenzung in den Geschäfts- und Betriebsräumen eingehalten werden,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept nach § 23 Abs. 2 Satz 1 erstellt zu haben,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person keine Kontaktnachverfolgung gewährleistet,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 3 ohne vorheriges negatives Testergebnis Dienstleistungen erbringt oder Angebote zur Verfügung stellt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person Blut- und Plasmaspendedienste durchführt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt zu haben,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung nicht schließt oder geschlossen hält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung zugelassen ist,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person keine Kontaktnachverfolgung gewährleistet,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 und 2 als verantwortliche Person Fahr- oder Flugschulen betreibt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt zu haben,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person beim Betrieb von Fahr- oder Flugschulen keine Kontaktnachverfolgung gewährleistet,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 4 Satz 4 im Unterricht und in der praktischen Ausbildung von Fahr- oder Flugschulen oder bei Führer- und Flugscheinprüfungen keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 5 Satz 1 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Anzahl der zulässigen Besucher nicht überschritten wird oder entgegen § 25 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person keine Kontaktnachverfolgung gewährleistet,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 27 Abs. 2 als verantwortliche Person Fitnessstudios oder Saunen sowie jeweils ähnliche Einrichtungen oder Angebote nicht schließt oder geschlossen hält, soweit keine Ausnahme nach § 27 Abs. 2 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 2 als verantwortliche Person Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen nicht schließt oder nicht geschlossen hält, soweit keine Ausnahme nach § 28 Abs. 2 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 2 als verantwortliche Person Veranstaltungen, Dienstleistungen und Einrichtungen nicht schließt oder geschlossen hält, anbietet oder zur Verfügung stellt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen und Angeboten nach § 30 kein Infektionsschutzkonzept erstellt oder entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 als verantwortliche Person das Infektionsschutzkonzept nach Erstellung oder Änderung nicht der zuständigen Behörde vorlegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 2 als verantwortliche Person die Besuchsregelungen nicht umsetzt oder beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 4 als Besucher nach § 30 Abs. 4 Satz 1 keine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder als Person nach § 30 Abs. 4 Satz 2 und 3 keine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 9 Satz 1 als verantwortliche Person eine Tagespflegeeinrichtung bei Überschreitung der maßgeblichen Sieben-Tage-Inzidenz nicht schließt oder nicht geschlossen hält, ohne dass eine Ausnahme nach § 30 Abs. 9 Satz 2 oder 5 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 32 Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher die Betretungsverbote nicht beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 32 Abs. 3 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, nicht geschlossen hält oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 33 Abs. 2 vorliegt.
(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2.
(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.
Sechster Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 41
Unterstützung durch die Polizei
Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch und konsequent sowie entsprechende Verwaltungsakte falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von den Polizeibehörden des Landes nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.
§ 42
Geltungsvorbehalte
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt der Landtag im Hinblick auf sein verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.
(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.
(3) Das Wahlrecht nach Artikel 38 des Grundgesetzes und nach Artikel 46 der Verfassung des Freistaats Thüringen bleibt unberührt. Für Veranstaltungen politischer Parteien, die der Vorbereitung der Teilnahme an Wahlen, ins-besondere der Aufstellung von Wahlbewerbern und Bewerberlisten, dienen sind diese gehalten, sich die Hygieneregelungen diese VO zu zu beachten.
§ 43
Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen
Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich bleibt vorbehalten.
§ 44
Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.
§ 45
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 46
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 3. Juni 2021 außer Kraft.
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Obwohl es nach den heutigen Regelungen nicht mehr verpflichtend ist, möchten wir noch weitere Hustenschutzscheiben in unserem Betrieb anbringen, um unsere Mitarbeiter und Kunden bestmöglich zu schützen. Es ist gut zu wissen, dass dies auch von der Thüringer Verordnung wärmstens empfohlen wird. Nun hoffen wir eine geeignete Firma zu finden, die uns mit weiteren Hygienewänden, am besten aus Acrylglas versorgen kann. https://www.starzacher.at/hygienewaende-hustenschutzscheiben