Thüringer Verordnung zur nochmaligen Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen..Vom 9. Januar 2021

Thüringer Verordnung zur nochmaligen Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen..Vom 9. Januar 2021

Thüringer Verordnung zur nochmaligen Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, zur Verlängerung der allgemeinen Infektionsschutzregeln sowie zur Verlängerung und Änderung der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung
Vom 9. Januar 2021

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürlfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBI. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 2020 (GVBI. S. 501), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und

aufgrund des § 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 ThürlfSGZustVO verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Artikel 1
Änderung der Dritten Thüringer
SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung

Die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 14. De­zember 2020 (GVBI. S. 631) wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für weitergehende Anordnungen nach Satz 1 ist in den Fällen der §§ 6a und 6b die vor­herige Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde einzuholen.“

  1. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:

„Damit verbunden ist ein dringender Appell an die Thüringer Wirtschaft, auf alle betriebli­chen Aktivitäten zu verzichten, die derzeit nicht unabweisbar sind und dort wo es möglich ist, mit Instrumenten wie Betriebsrevisionen oder dem Vorziehen von Betriebsurlaub so­wie der Gewährung der Tätigkeiten in Heimarbeit oder mobilem Arbeiten, die Pandemie­bewältigung zu unterstützen.“

  1. §3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet
1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie
2. zusätzlich einer haushaltsfremden Person.“

b) Absatz 1a wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird die Angabe „Die Absätze 1 und 1a gelten“ durch die Angabe „Absatz 1 gilt“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Verweisung „§ 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-lfS- GrundVO“ durch die Verweisung „den §§ 6a bis 6b dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO“ ersetzt.

4.  § 3b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „mit Ablauf des 15. Dezember 2020“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 7 wird die Verweisung „§ 10 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 3“ durch die Verweisung „§ 10a Abs. 2“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Landkreis oder der“ durch die Worte „örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer“ ersetzt.

5. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:

㤠3c
Mobilitätsbeschränkungen

Jede Person ist angehalten, Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Be­darfs und der Grundversorgung, die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen sowie Aktivitäten, die der Erholung oder individuellen sportlichen Betätigung dienen, innerhalb einer Entfernung von nicht mehr als 15 km vom Wohnort zu erledigen.“

6. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4. in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern

a) der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO sicher ein­gehalten werden kann und in geschlossenen Räumen sich nicht mehr als fünf Per­sonen in einem Raum gemeinsam aufhalten oder

b) die Art der Tätigkeit die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt,“

7. §6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Veranstaltungen und Zusammenkünfte insbesondere nach § 7 2. ThürSARS-CoV-2- IfS-GrundVO sind untersagt. § 3 bleibt unberührt.“

8. §6a erhält folgende Fassung:

㤠6a
Infektionsschutz bei Versammlungen

(1) Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind grundsätzlich zulässig.

(2) Bei Versammlungen nach Absatz 1

    1. muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmern oder Dritten durch­gängig gewahrt und jeder Körperkontakt vermieden werden,
    2. hat jeder Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden, ausgenommen die Versammlungsleitung jeweils während ihrer Durchsagen und der jeweilige Redner während seines Redebeitrags,
    3. ist die Ansteckungsgefahr auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß zu be­schränken, insbesondere indem

a) Versammlungen unter freiem Himmel jeweils ortsfest und mit nicht mehr als 1 000 Teilnehmern und
b) Versammlungen in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 100 Teilnehmern stattfinden dürfen.

Der Anmelder oder die anzeigende und verantwortliche Person einer Versammlung unter freiem Himmel muss das Infektionsschutzkonzept nach § 5 2. ThürSARS-CoV-2-lfS- GrundVO mit der Anmeldung der nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegen. Der Anmelder oder die anzeigende Person nach § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO muss dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln nach Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 3, und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO eingehalten werden.

(3) Abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geregelten Teilnehmerhöchstzahl ver­ringert sich bei einer Überschreitung des jeweils maßgeblichen Inzidenzwertes innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreis­freien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die zulässige Teilnehmerhöchstzahl je­weils

  1. ab 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner

a) bei Versammlungen unter freiem Himmel auf 200 Personen und
b) bei Versammlungen in geschlossenen Räumen auf 50 Personen,

2. ab 300 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner auf 25 Personen;
Für die Ermittlung des Inzidenzwertes gilt § 3b Abs. 3 Satz 2 entsprechend; die nach § 2 ThürlfSGZustVO zuständige Behörde gibt bei entsprechender Überschreitung der vorbe­zeichneten Infektionszahlen die dann jeweils geltenden Teilnehmerbegrenzungen ortsüb­lich bekannt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(5) Unberührt bleiben die versammlungsrechtlichen Befugnisse der nach § 15 der Thü­ringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innen­ministeriums vom 15. April 2008 (GVBI. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung zustän­digen Behörden zum Erlass der erforderlichen Auflagen und Verbote, insbesondere nach den §§ 5, 13 und 15 des Versammlungsgesetzes.“

9. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:

,,§ 6b
Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organen

(1) Politische Parteien im Sinne des Artikels Artikel 21 des Grundgesetzes und § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung von 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils gel­tenden Fassung sowie deren Gliederungen und Organe sind angehalten, ihre Versamm­lungen unter Anwendung der Verfahrensweisen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschaft-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Woh­nungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I. S. 569 -570-) in der jeweils geltenden Fassung ohne oder mit einer reduzierten Teilnehmerzahl von am Versammlungsort anwesenden Parteimitgliedern durchzuführen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für Versammlungen von politischen Parteien so­wie deren Gliederungen und Organen die Infektionsschutzregeln insbesondere nach § 6a Abs. 2 und 3 dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-lfS- GrundVO. Ausgenommen sind Sitzungen und Versammlungen, die der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften dienen, insbeson­dere Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen.

(3) Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes und des Parteiengesetzes bleiben unberührt.“

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „mit Ablauf des 15. Dezember 2020“ gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktver­kaufsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Zu­lässig sind ausschließlich zum Versand, zur Lieferung oder zur Abholung vorgesehene Telefon- und Onlineangebote; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zuläs­sig, sofern die Übergabe kontakt- und bargeldlos außerhalb der Geschäftsräume erfolgt. Von der Schließung nach Satz 1 sind ausgenommen:

  1. der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wo­chen- und Supermärkte sowie Hofläden,
  2. Reformhäuser,
  3. Drogerien,
  4. Sanitätshäuser,
  5. Optiker und Hörgeräteakustiker,
  6. Banken und Sparkassen,
  7. Apotheken,
  8. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
  9. Wäschereien und Reinigungen,
  10. Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Teile- und Fahrradverkaufsläden,
  11. Tabak-, E-Zigaretten-und Zeitungsverkaufsstellen,
  12. Tierbedarf,
  13. Babyfachmärkte,
  14. Brennstoffhandel sowie
  15. der Fernabsatzhandel und der Großhandel.“

11. Die §§ 9a und 9b erhalten folgende Fassung:

㤠9a
Schutz vulnerabler Gruppen in der Pflege,
der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen

(1) Besucher in Einrichtungen der Pflege, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBL S. 161) in der jeweils geltenden Fassung und sons­tigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-lfS- GrundVO sind verpflichtet, FFP2-Schutzmasken oder gleichwertige Masken zu verwen­den.

(2) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO ist in stationären Einrichtungen der Altenpflege, insbesondere in Altenheimen oder Seniorenresidenzen, sowie in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliede­rungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz jeweils täglich nur ein zu re­gistrierender Besucher je Bewohner gestattet. Ab einem Inzidenzwert von mehr als 200 auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, in dem sich die jeweilige stationäre Ein­richtung der Pflege oder die besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz befindet, ist je Bewohner jeweils täglich nur ein fest zu registrierender Besucher gestattet; der Besucher darf nicht wechseln.

(3) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2.ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO darf Besuchern in Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderun­gen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PoC-Antigen-Tests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels PoC-Antigen-Tests steht ein negativer PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohn­formen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, PoC-Antigen-Tests vorzuhalten und auf Ver­langen des Besuchers eine Testung bei diesem vorzunehmen.

(4) Die Beschäftigten in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Men­schen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teil­habegesetz sowie in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. Thür-SARS-CoV-2-lfS-GrundVO sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz. AT 01.12.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2- IfS-GrundVO verpflichtet, sich zweimal pro Woche auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie die sonstigen Angebote der Ein­gliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. Thür-SARS-CoV-2-lfS-GrundVO sind verpflich­tet, PoC-Antigen-Tests vorzuhalten und eine Testung der Beschäftigten nach Satz 1 vor­zunehmen.

(5) Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind zu schließen und geschlossen zu halten; ausgenommen von der Schließung nach Satz 1 sind Tages­pflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbstständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen.

§ 9b
Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr zu schließen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung Lehrgänge und Maßnahmen der beruflichen Bildung in Prä­senzform durchführen, soweit diese in der beruflichen Ausbildung und Umschulung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zur Sicherstellung der Berufsaus­bildung im Rahmen laufender Ausbildungsverträge und zur Vorbereitung und Durchfüh­rung der Zwischen- und Abschlussprüfungen notwendig sind. In der beruflichen Fort- und Weiterbildung mit anerkanntem Abschluss und für Sach- und Fachkundeprüfungen auf­grund staatlicher Anforderungen für die Berufsausübung gilt Satz 1 entsprechend für Lehr­gänge und Maßnahmen für die Vorbereitung und Durchführung von entsprechenden Prü­fungen. Die zur Durchführung der Lehrgänge und Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.“

12. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Beherbergungsbetrieb“ das Komma und die Worte „Kindertagesbetreuung, Schulen“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung werden nach dem Wort „geschlossen“ die Worte „zu halten“ ein­gefügt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „mit Ablauf des 15. Dezember 2020“ gestrichen und nach dem Komma am Ende das Wort „und“ angefügt.
cc) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
dd) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.

c) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

13. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

㤠10a
Kindertagesbetreuung, Schulen

(1) Bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 bleiben geschlossen:

  1. Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBL S. 276) in der jeweils geltenden Fassung sowie
  2. die staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Geset­zes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBI. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen.

Die Schließungen nach Satz 1 Nr. 2 gelten nicht für

  1. Schüler der Abschlussklassen einschließlich Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen, sowie
  2. für den im Rahmen des Trainingsbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 notwendigen Betrieb der Internate.

(2) Für Kinder in Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für Schüler der Klas­senstufen 1 bis 6 und aller Klassenstufen der Förderschulzentren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 steht im Rahmen der personellen und räumlichen Kapazitäten der jeweiligen Ein­richtungen im gesamten Zeitraum der Schließung nach Absatz 1 eine tägliche Notbetreu­ung offen.

(3) Abweichend von § 8 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO wird der Anspruch auf Notbetreuung nach Absatz 2 landeseinheitlich geregelt. Eine Notbetreuung nach Absatz 2 wird angeboten, wenn diese aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls geboten ist. Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn ein Personensorgeberechtigter

  1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,
  2. keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und
  3. zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal

a) in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder
b) in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse, insbesondere in den Berei­chen

aa) Gesundheitsversorgung und Pflege,
bb) Bildung und Erziehung,
cc) Kinder- und Jugendhilfe,
dd) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Ver­waltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,
ee) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit, ff) Informationstechnik und Telekommunikation, gg) Medien,
hh) Transport und Verkehr,
ii) Banken und Finanzwesen oder
jj) Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs, gehört.

Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn einem Personensorgeberechtigten aufgrund einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder ein unzumutbarer Verdienstausfall droht und keine anderweitige zumutbare Betreu­ungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, besteht.

(4) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 vorliegen, obliegt der am Kindeswohl orientierten, fachlichen Einschätzung der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 oder des Jugendamts. Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 und 3 genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Dienst­herrn; ein Formblatt für diese Bescheinigung und eine nähere Beschreibung der Bereiche von erheblichem öffentlichen Interesse werden von dem für Bildung zuständigen Ministe­rium auf seiner Internetseite sowie unter auf der Internetseite thueringen.de zur Ver­fügung gestellt. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 3 und 4 sind gegen­über der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 formlos glaubhaft zu machen.

(5) Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der vom für Bildung zuständigen Ministerium festgelegten Infektionsschutzmaßnahmen in den Hygieneplänen; insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets das­selbe, allein dieser Gruppe zugeordnete pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum. Von der Höchstzahl der Kinder in einer Gruppe nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO kann abgewichen werden.

(6) In dem Fall von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-lnfektion in einer Einrich­tung nach Absatz 2 findet für diese Einrichtung § 8 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Anwendung.“

14. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 3 Abs. 1 sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt,
    2. entgegen § 3a Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert,
    3. entgegen § 3b die Wohnung oder Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt,
    4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,
    5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Ver­fügung stellt,
    6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt,
    7. entgegen § 4 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Be­herbergungsbetriebs auch anderen als zugelassenen Übernachtungsgästen zur Ver­fügung stellt,
    8. entgegen § 4 Abs. 4 als verantwortliche Person touristische Reisebusdienstleistungen anbietet oder erbringt,
    9. entgegen § 5 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, ohne dass eine Aus­nahme nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 3 2. ThürSARS- CoV-2-lfS-GrundVO glaubhaft gemacht ist,
    10. entgegen § 6 Abs. 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen und Zusammenkünfte durchführt,
    11. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person zu schließende Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote nicht schließt, betreibt, durchführt, anbietet oder wie­dereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 vorliegt,
    12. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, den Mindestabstand zu anderen Teilnehmern oder Dritten nicht durchgängig wahrt,
    13. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, nicht jeden Körperkontakt mit anderen Teilneh­mern oder Dritten vermeidet,
    14. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, so­weit keine Ausnahme nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dieser Verordnung oder nach § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO zugelassen ist,
    15. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst, a, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, es als Anmelder und verantwort­liche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen unter freiem Himmel als Aufzug oder mit mehr als 1 000 Teilnehmern oder mit mehr als den ange­meldeten oder behördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden,
    16. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst, b, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, es als anzeigende und verant­wortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen in ge­schlossenen Räumen mit mehr als 100 Teilnehmern oder mit mehr als den angezeig­ten oder behördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden,
    17. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, als Anmelder oder Veranstalter und verantwortliche Person bei einer Versammlung unter freiem Himmel das erforderliche Infektions­schutzkonzept nicht mit der Anmeldung der nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zustän­digen Behörde vorlegt,
    18. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt, als Anmelder, anzeigende oder verantwortliche Per­son nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln insbesondere nach § 6a Abs. 2 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO eingehalten werden,
    19. entgegen § 6a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Aus­nahme nach Satz 2 vorliegt, es als Anmelder oder als anzeigende und verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen mit mehr als den nach Absatz 3 zugelassenen Teilnehmern oder mit mehr als den angemeldeten, an­gezeigten oder behördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden, soweit keine Aus­nahme nach § 6 Abs. 3 Satz 2 vorliegt,
    20. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt,
    21. entgegen § 8 Abs. 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne dass eine medizinische Notwen­digkeit vorliegt,
    22. entgegen § 8 Abs. 2 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels oder eine andere wirtschaftliche Betätigung, die in § 8 Abs. 2 bezeichnet ist, nicht schließt, nicht beendet, betreibt oder wiedereröffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, vorliegt,
    23. entgegen § 8 Abs. 4 und 5 als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass sich nicht mehr als die aufgrund der Verkaufsfläche höchstens zulässige Kundenzahl in den Geschäfts- und Betriebsräumen aufhält,
    24. entgegen § 9a Abs. 1 als Besucher nicht die vorgeschriebenen Schutzmasken ver­wendet,
    25. entgegen § 9a Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher nicht die Be­suchsregelungen beachtet,
    26. entgegen § 9a Abs. 4 als verantwortliche Person einer Einrichtung der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie die sonstigen Angebote der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. Thür-SARS-CoV-2-lfS-GrundVO nicht zweimal wöchentliche Tests der Beschäftigten der Einrichtung durchführt oder als Be­schäftigter nicht an sich vornehmen lässt,
    27. entgegen § 9b Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9b Abs. 2 vorliegt,
    28. entgegen § 10 Abs. 1 als verantwortliche Person Schullandheime nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 für Präsenzver­anstaltungen und den Publikumsverkehr sowie Einrichtungen für Angebote im Rah­men der Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt,
    29. entgegen § 11 Abs. 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt,
    30. entgegen § 11 Abs. 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durch­führt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 vorliegt,
    31. entgegen § 11 Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschau­ern durchführt.“

15. § 14 wird aufgehoben.

16. Die bisherigen §§15 und 16 werden die §§14 und 15.

17. Der bisherige § 17 wird § 16 und das Datum „10. Januar 2021“ wird durch das Datum „31. Januar 2021“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Zweiten Thüringer
SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Grundverordnung

In § 19 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Grundverordnung vom 7. Juli 2020 (GVBI. S. 349), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBI. S. 637) geändert worden ist, wird das Datum „10. Januar 2021″ durch das Datum „31. Januar 2021″ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung

Die Fünfte Thüringer Quarantäneverordnung vom 7. November 2020 (GVBI. S. 551), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBI. S. 631), wird wie folgt geändert:

  1. §1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „Risikogebiet nach Absatz 4“ durch die An­gabe „Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet)“ ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Bis zu einer bundesrechtlichen Regelung sind die von Satz 1 erfassten Personen hiernach ferner verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und müssen das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Spra­che vorliegende Testergebnis nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Ver­langen unverzüglich vorlegen können. Der zu Grunde liegende Test muss die An­forderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Die Person muss das Testergebnis nach Satz 3 mindestens zehn Tage nach ihrer Einreise aufbewah­ren.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung „nach Absatz 1 Satz 1“ durch die Verweisung „nach Absatz 1 Satz 1 und 3“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Verweisung „nach § 1 Abs. 4“ gestrichen.
bb) In der Einleitung der Nummer 2 wird die Verweisung „nach § 1 Abs. 4“ gestrichen.
cc) In Nummer 3 Halbsatz 1 Buchst, a und b wird jeweils die Verweisung „nach § 1 Abs. 4“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird die Verweisung „Absatzes 2 Nr. 3“ durch die Verweisung „Ab­satzes 2 Nr. 3 Halbsatz 1“ ersetzt und die Verweisung „nach § 1 Abs. 4“ gestrichen.
bb) In Nummer 6 wird in der Einleitung des Satzes 1 die Verweisung „nach § 1 Abs. 4“

3. §4 wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:

„3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 das Testergebnis nicht vorlegen kann,“

b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und erhält folgende Fassung:

„6. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 oder § 3 Abs. 5 einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht.“

4. In § 10 wird das Datum „10. Januar 2021“ durch das Datum „31. Januar 2021“ ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. Januar 2021 in Kraft.

 

Lesefassung 3. – Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
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