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- Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnV0-) Vom 31. Oktober 2020 (PDF)
- FAQ – Original (PDF) / Erläuterung
FAQ
Inkrafttreten der Verordnung
Wann tritt die neue Verordnung in Kraft?
Die Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung soll am 02.11.2020 00:00 in Kraft treten mit Gültigkeit bis 30.11.2020. Die bestehende Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung gilt weiter, jedoch haben die Bestimmungen der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung für die Geltungsdauer Vorrang.
Kontaktbeschränkungen
Welche Kontaktbeschränkungen gelten im öffentlichen Raum?
Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist mit Angehörigen des eigenen Haushalts und den Angehörigen eines weiteren Haushalts mit insgesamt höchstens zehn Personen gestattet.
Welche Ausnahmen gibt es hier?
Diese Beschränkungen gelten nicht für:
- Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Sitzungen nach § 8 der Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2,
- berufliche und amtliche Tätigkeiten sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
- Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
- für die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
- Beerdigungen und standesamtliche Eheschließungen sowie
- Gruppen einer Einrichtung oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz Nr. 1, 2 und 4 derThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.
Hotels und Gastronomie
Gibt es Übergangsregelungen oder fällt am 31.10. um 0:00 der Hammer, heißt, die (touristische) Gäste müssen raus?
Bereits aufgenommene Gäste müssen ihren Aufenthalt bis zum 5. November 2020, 12 Uhr beenden.
Wenn Hotels geöffnet bleiben, weil sie viele Geschäftsgäste haben, stellt sich die Frage, ob dort auch Klausurtagungen stattfinden können. Ist dies möglich und wenn ja mit wieviel Personen? Zweitens: Wird man die Gäste dann auch bewirten können?
Ja, entsprechend der Infektionsschutzbestimmungen der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO. Die Gäste können bewirtet werden.
Wie ist mit den Tourist-Informationen zu verfahren?
Tourist-Informationen werden nicht geschlossen.
Bleiben Kantinen und Mensen geöffnet?
Kantinen und Mensen sind für den nicht-öffentlichen Betrieb von der Schließung von Gastronomiebetrieben ausgenommen.
Wie verhält es sich mit Autobahnraststätten?
Auch die Nutzung von Raststätten und Übernachtungsangeboten an Autobahnen im Zusammenhang ausschließlich beruflicher oder amtlicher Tätigkeit wird nicht untersagt. Gastronomische Bereiche dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege
Können die Kosmetik- und Fußpflegebereiche geöffnet bleiben, sofern es sich um „medizinisch notwendige Behandlungen“ handelt?
Betriebe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen werden nicht geschlossen.
Fitnessstudios
Wie wird mit zu erbringenden Leistungen umgegangen, die der medizinischen Prävention und Rehabilitation dienen? Dürfen diese Leistungen während der allgemeinen Schließung der Fitnessstudios weiterhin erbracht werden?
Ausgenommen von der Schließung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sind medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation.
Messen
Sind alle Formen von Messen verboten?
Ausstellungen sind untersagt. Ausgenommen sind Messen im Sinne von § 64 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) ohne Freizeitzwecke.
Schulen, Kindertagesstätten, Bildungseinrichtungen
Bleiben Schulen und Kindergärten geöffnet?
Ja. Schulen und Kindergärten dürfen geöffnet bleiben.
Ist Sportunterricht weiterhin erlaubt?
Schulsport, schulischer Schwimmunterricht und weitere einrichtungsbezogene Sportangebote sind weiter zulässig. Die allgemeinen infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen und Maßgaben der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung und der Thüringer SARS-CoV-2-KiJuSSp-VO bleiben unberührt.
Welche weiteren Bildungseinrichtungen dürfen geöffnet bleiben?
Zu den Schulen und Kindergärten zählen unabhängig von der öffentlichen oder privaten Trägerschaft insbesondere auch Kindertagesstätten, Gemeinschaftsschulen, Berufsschulen, Bildungszentren, Bibliotheken, Büchereien, Hochschulen, Fachhochschulen, Volkshochschulen und sonstige Kinder- und Jugendeinrichtungen, Schulungs- und Bildungseinrichtungen, auch soweit sie der Erwachsenenbildung oder der technischen oder inner- und außerbetrieblichen Aus- und Fortbildung dienen.
Welche besonderen Schutzmaßnahmen sind hier zu treffen?
Für diese Einrichtungen ordnet das zuständige Ministerium für Bildung, Jugend und Sport insbesondere aufgrund des § 2 Abs. 2 der Thüringer SARS-CoV-2-KiJuSSp-VO die weiteren, bei entsprechenden Infektionszahlen erforderlichen Schutzmaßnahmen an oder verordnet die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO. Weitergehende Anordnungen und Allgemeinverfügungen der zuständigen Behörden nach § 12 Abs. 1 Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung und nach § 1 Abs. 4 Thüringer SARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind im Einvernehmen mit dem Ministerium nach Satz 1 im Benehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde zulässig.
Können Museen weiter geöffnet bleiben?
Museen, ausgenommen entgeltfreie bildungsbezogene Angebote, werden geschlossen.
Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
Wird es hier wieder Betretungsverbote oder sonstige Einschränkungen geben?
Die Verordnung wird keinerlei Betretungsverbote oder zusätzliche Einschränkungen vorsehen. Davon unbenommen bleiben Einschränkungen durch die unteren Gesundheitsbehörden.
Politik, Parteien und Gremien
Was gilt für Fraktionssitzungen, kommunale Gremien, Vorstandssitzungen von Parteien, Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten etc.?
Es bleibt bei den bisherigen Regelungen nach § 8 der Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Weitere Einschränkungen sind nicht vorgesehen.
Feuerwehr und Hilfsorganisationen
Können Kreisausbildungen (Lehrgänge mit gemischter Besetzung von Feuerwehrangehörigen aus dem gesamten Kreis, organisiert vom BKS), Standortausbildungen der einzelnen Feuerwehren (Teilnehmer aus einer Feuerwehr), Dienste und Ausbildungen der einzelnen Jugendfeuerwehren (Teilnehmer aus einer Feuerwehr bzw. Jugendfeuerwehr) als „berufliche Weiterbildungen“ verstanden werden und somit erlaubt bleiben?
Ja.
Ist davon auszugehen, dass dies analog für die ehrenamtlichen Hilfsorganisationen in unserem Zuständigkeitsbereich gilt?
Ja.
Können die Freiwilligen Feuerwehren im November Veranstaltungen wie zum Beispiel Lehrgänge oder Jahreshauptversammlungen durchführen, wenn Hygieneschutzkonzepte vorliegen und entsprechende Maßnahmen eingehalten werden?
Ja.
Personalsituation
Kann die Thüringer Vollzugs-Dienstkräfte-Verordnung zeitlich befristet ausgesetzt werden, um aus dem vorhandenen Bestand der Beschäftigten vorübergehend Vollzugsdienstkräfte, die den Anforderungen der vorgenannten Verordnung nicht erfüllen, bestellen zu können?
Für eine zeitlich befristete Außerkraftsetzung der Thüringer Vollzugs-Dienstkräfte-Verordnung (ThürVollzDKrV) besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Verwaltung ist nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht befugt, Verordnungen außer Vollzug zu setzen.
Eine entsprechende Außervollzugsetzung ist auch im Rahmen des laufenden Verordnungsverfahrens für eine Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO) nicht möglich. Die ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO ergeht aufgrund des Infektionsschutzgesetzes. Diese (bundesgesetzliche) Grundlage ermächtigt das Thüringer Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) als Verordnungsgeber nicht, die ThürVollzDKrV zu ändern, die aufgrund des § 8 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) ergangen ist.
Außerdem wäre eine bloße Rechtsverordnung wohl nicht geeignet, eine entsprechende Außerkraftsetzung der ThürVollzDKrV zu regeln. Zum einen ist in § 8 OBG eine entsprechende Ermächtigung des Verordnungsgebers nicht vorgesehen. Zum anderen hat der Gesetzgeber in § 8 OBG vorgegeben, dass die Ordnungsbehörden zum Vollzug ihrer Aufgaben Vollzugs-Dienstkräfte zu bestellen haben und damit zu erkennen gegeben, wie der Vollzug der betreffenden Aufgaben nach dem Ordnungsbehördengesetz zu erfolgen hat.
Im Übrigen stellt sich die Frage, ob hier eine Außervollzugsetzung der ThürVollzDKrV überhaupt zielführend ist. Hintergrund Ihrer Anfrage ist offensichtlich der Vollzug infektionsschutzrechtlicher Regelungen. Diese sind von den Gesundheitsbehörden zu vollziehen. Eine originäre Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden besteht dabei nicht. Allenfalls können diese zum einen im Rahmen der Amtshilfe nach den §§ 4 ff. des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes tätig werden, wobei die Amtshilfe auf Einzelfälle beschränkt ist und nicht zu einer (schleichenden) Zuständigkeitsverlagerung führen darf. Zum anderen können die allgemeinen Ordnungsbehörden in Eilzuständigkeit auf Grundlage des Ordnungsbehördengesetzes tätig werden. Dabei nehmen sie jedoch eigene Aufgaben nach dem Ordnungsbehördengesetz wahr und nicht solche nach dem Infektionsschutzrecht; sie haben folglich dabei auch nicht die Kompetenzen der Gesundheitsbehörden.
Es ist aber möglich, dass im Landratsamt im Rahmen der Gesetze und der ggf. einschlägigen arbeitsvertraglichen Regelungen Personal aus einem Bereich in einem anderen Bereich eingesetzt wird. Ob für den Einsatz von Personal im Infektionsschutzbereich besondere (gesetzliche) Voraussetzungen gelten, ist hier nicht bekannt. Ganz allgemein gilt, wenn für den Verwaltungsvollzug hoheitliche Befugnisse erforderlich sind, der grundsätzliche Funktionsvorbehalt (Beamte) des Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes, von dem in Ausnahme abgewichen werden kann (z.B. Tarifbeschäftigte). Darüber hinaus gelten die Anforderungen der von Ihnen angesprochenen ThürVollzDKrV nur für den Bereich des Vollzugs der Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden nach § 2 OBG sowie für die Überwachung des ruhenden Verkehrs (§ 1 ThürVollzDKrV). Diese Aufgaben betreffen aber gerade nicht den Vollzug infektionsschutzrechtlicher Bestimmungen. Daher steht die ThürVollzDKrV als solche dem Einsatz von Personal im Gesundheitsbereich nicht entgegen.
Sport
Was gilt für den Amateur- und den Profisport?
Die Verordnung sieht in § 6 Abs. 3 vor:
Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt. Ausgenommen sind
- der Individualsport ohne Körperkontakt, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts und
- der Sport- und Schwimmunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen.
Abweichend von Satz 1 ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Profisportvereinen sowie von olympischen und paralympischen Kaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes) und der Trainingsbetrieb der Sportgymnasien nach Maßgabe der Infektionsschutzkonzepte erlaubt. Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt. Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne dieser Verordnung Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind und am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich teilnehmen.
Sportanlagen und Schwimmhallen können für den Unterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen öffnen.
Danke an Matthias Hey, für die Zuarbeit !