Neuregelung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – 01.08.2014

Neuregelung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – 01.08.2014

Gerade kleine und mittlere Unternehmen leiden an der schleppenden Zahlungsmoral größerer, nicht selten auch öffentlicher Geschäftspartner. Manchmal sind die zähen Schuldner das Zünglein an der Waage, wenn es um die Abwendung einer Insolvenz geht. Hier soll eine überfällige Gesetzesänderung die KMU gegen säumige Zahler stärken und den großen Schuldner Sanktionen auferlegen, die das Herauszögern der Zahlung für sie schwieriger und unattraktiver gestaltet.

Die Neuregelungen betreffen vor allem den Unternehmerverkehr und sie sollen durch den neu eingeführten § 271a BGB Vereinbarungen über überlange Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen zu verhindern, unter denen besonders die KMU leiden. Im Fokus stehen Verträge, in denen sich Unternehmen oder die öffentliche Hand den Gläubiger übermäßig belastende Zahlungsfristen einräumen lassen. Diese sind künftig einer verschärften Wirksamkeitskontrolle unterworfen, wenn die vereinbarten Fristen eine bestimmte Länge überschreiten.

Außerdem wird der Verzugszins zwischen Unternehmern um 1 % auf 9% erhöht
und es wurde eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro eingeführt, die bei Verzug in einem Handelsgeschäft immer beansprucht werden kann.

Umsetzung der EU-Richtlinie
Auslöser für das Gesetzesvorhaben ist die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011. Die Mitgliedsstaaten hatten die Vorgabe, die Richtlinie bis zum 16.3.14 in ihr jeweiliges nationales Recht umzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Frist überzogen. Geändert wurden BGB-Regelungen zum Verzug, eine Übergangsregelung findet sich im EGBG und für die gerichtliche Durchsetzung wurden Änderungen im Unterlassungsklagengesetz (UklaG) vorgenommen. Der deutsche Gesetzgeber war mit der Umsetzung des Gesetzes also selbst in Verzug geraten.

Unternehmen sollten ihre AGB, Einkauf- und Lieferbedingungen unbedingt überprüfen lassen!
Auswirkungen ergeben sich für fast jeden Unternehmer, da er seine AGB, Einkauf- und Lieferbedinungen unbedingt prüfen und der neuen Gesetzeslage anpassen sollte. AGB-Klauseln, die gegen die neuen Vorschriften verstoßen sind nicht nur unwirksam, sondern können von Wettbewerbsverbänden angegriffen werden.

Hinsichtlich der Zahlungsfristen wird die Vertragsfreiheit der Geschäftspartner zu Gunsten kürzerer Fristen eingeschränkt. Vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen zwischen Unternehmen dürfen grundsätzlich maximal 60 Tage betragen.

Mehr zu Thema: http://www.haufe.de/recht/weitere-rechts…210_266462.html

Quelle: www.haufe.de

Pressemitteilung
Erinnerung Gewerbestammtisch

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