Pressemitteilung Nr. 045 / 2020 – 06. Mai 2020
Kurzarbeitergeld sichert Arbeitsplätze – Keine Liquiditätshilfe für Unternehmen
Seit März haben rund 2.651 Betriebe im Landkreis Gotha und im Unstrut-Hainich-Kreis Kurzarbeit angezeigt. Im Landkreis Gotha wurde für 18.475 Beschäftigte und im Unstrut-Hainich-Kreis für 13.201 Mitarbeiter Kurzarbeit angezeigt. Viele Unternehmen nutzen die Kurzarbeit zum ersten Mal. Das führt zu Fragen und manchmal auch Unsicherheit bei der Inanspruchnahme und Abrechnung.
Hier finden Sie deshalb Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Voraussetzungen, Verfahren und Abrechnung von Kurzarbeit.
Wie läuft der Anzeige- und Auszahlungsprozess von Kurzarbeitergeld?
Beim Kurzarbeitergeld gibt es zwei Antragsstufen.
1 Stufe: Anzeige der Kurzarbeit
Das Unternehmen zeigt bei der Arbeitsagentur an, dass es Kurzarbeit nutzen will. Dabei wird angegeben, wie viele Mitarbeiter davon voraussichtlich betroffen sind und in welchem Umfang. Die Arbeitsagentur prüft, ob grundsätzlich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeit vorliegen. Über diese Entscheidung erhält das Unternehmen einen schriftlichen Bescheid. Liegen dieser vor, kann Kurzarbeit realisiert werden. Die Anzeige von Kurzarbeit löst also noch keine Zahlung aus.
2 Stufe: Abrechnung von Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit wird immer rückwirkend, also nach Abschluss eines Monats, in dem kurzgearbeitet wurde, abgerechnet. Für das Einreichen dieser Abrechnungsunterlagen hat der Arbeitgeber drei Monate Zeit. Abrechnungen für den März müssen zum Beispiel bis spätestens Ende Juni eingereicht werden. Der Betrieb überweist das Kurzarbeitergeld zunächst mit dem übrigen Monatslohn an die Beschäftigten, tritt also in Vorleistung. Danach reicht er die Abrechnung bei der Arbeitsagentur ein. Erst nach Einreichen und Prüfung der vorliegenden monatlichen Abrechnungen kann die Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld für den abgeschlossenen und abgerechneten Monat überweisen.
Warum wird nachträglich abgerechnet?
Unternehmen sollen mit der Kurzarbeit flexibel auf Auftragsschwankungen reagieren können. Verbessert sich beispielsweise die Auftragslage, wird weniger kurzgearbeitet oder mit weniger Beschäftigten. Umgekehrt kann bei schlechteren Bedingungen die Kurzarbeit ausgeweitet und auch auf mehr Beschäftigte erweitert werden. So kann der Betrieb flexibel entscheiden – dafür muss dann nicht jedes Mal neu Kurzarbeit angemeldet werden. Aus diesem Grund kann nur nach Abschluss des Monats eine konkrete Abrechnung über die tatsächlich geleistete Kurzarbeit erstellt werden.
Wie lange braucht die Arbeitsagentur, um Anträge zu bearbeiten und das Kurzarbeitergeld zu überweisen?
Um die massiv gestiegenen Anzeigen und Anträgen auf Kurzarbeitergeld schnell zu bearbeiten, hat die BA das Personal bereits vervierzehnfacht. Mittlerweile bearbeiten über 8.500 Beschäftigte Kurzarbeitergeld. Im Regelfall sichert die Bundesagentur für Arbeit (BA) zu, die Abrechnungen binnen 15 Tagen zu bearbeiten und anzuweisen. Die BA unternimmt alles dafür, die vielen und noch erwarteten Abrechnungen weiterhin zeitnah abzuarbeiten.
Wie erhalten Beschäftigte Kurzarbeitergeld?
Der Arbeitgeber zahlt wie üblich den Lohn für tatsächlich geleistete Arbeit. Für die Ausfallstunden geht der Arbeitgeber in Vorleistung und zahlt das Kurzarbeitergeld zusammen mit dem Monatslohn aus. Beschäftigte müssen keinen Antrag bei der Arbeitsagentur stellen. Das Kurzarbeitergeld dient nicht zur Liquiditätssicherung der Unternehmen, sondern muss durch die Firmen vorfinanziert werden.
Wer bekommt Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld können nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte erhalten. Geringfügig Beschäftigte haben keinen Anspruch, da der Arbeitgeber keine Sozialbeiträge zur Arbeitslosenversicherung abführt. Allerdings zählen geringfügig Beschäftigte (so genannte Minijobber) bei den Fördervoraussetzungen mit. So muss für mehr als zehn Prozent der Belegschaft ein Arbeitsausfall von je mindestens zehn Prozent vorliegen.
Auszubildende erhalten ebenfalls Kurzarbeitergeld, aber erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie vom Unternehmen die volle Ausbildungsvergütung.
Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?
Kurzarbeitergeld kann für maximal zwölf Monate bezogen werden. Seit kurzem können Betriebe bis zu 21 Monate Kurzarbeitergeld beziehen, sofern der Anspruch bereits im letzten Jahr entstanden ist. Betriebe, bei denen die bisherige 12-monatige Bezugsdauer in der Zeit von Januar bis März 2020 bereits ausgelaufen ist, werden von der Verlängerung ebenfalls erfasst. Die Betriebe müssen Kurzarbeit vor der Inanspruchnahme erneut formlos bei der Arbeitsagentur anzeigen.
Wo bekommt man Informationen?
Informationen und Formulare sind auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit zu finden: www.arbeitsagentur.de/corona-kurzarbeit
Darüber hinaus steht der gemeinsame Arbeitgeber-Service den Unternehmen montags bis freitags unter der kostenlosen Rufnummer 0800 4 5555 20 zur Verfügung.