Kabinettbeschluss der Telefonschaltkonferenz des Kabinetts am Donnerstag, dem 30. April 2020

Kabinettbeschluss der Telefonschaltkonferenz des Kabinetts am Donnerstag, dem 30. April 2020

Kabinettbeschluss der Telefonschaltkonferenz des Kabinetts am Donnerstag, dem 30. April 2020

Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Epidemie –
Schlussfolgerungen der Thüringer Landesregierung aus den Ergebnissen der Telefonschaltkonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin am 30. April 2020

I. Beschluss

1. Das Kabinett nimmt den Beschluss über „Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Epidemie“ der Telefonschaltkonferenz Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin am 30. April 2020 zur Kenntnis.

2. Das Kabinett trifft – basierend auf dem MPK-Beschluss über „Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Epidemie“ vom 30. April 2020 – Schlussfolgerungen für das Thüringer Pandemiemanagement
(II.).

3. Das Kabinett bittet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordung entsprechend anzupassen und deren Gültigkeitsdauer mit der der Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARSCoV-2 zu harmonisieren.

4. Das Kabinett bittet den Chef der Staatskanzlei die notwendigen Verkündungen vorzunehmen.

II. Schlussfolgerungen der Thüringer Landesregierung aus den Ergebnissen der Telefonschaltkonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin am 30. April 2020

1. Die Thüringer Landesregierung hat am 15. April 2020 Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen der damaligen MPK gezogen und Festlegungen getroffen, die in sehr wenigen Fällen über die Beschlusslage der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin hinausgingen.
Diese Regelungen entsprachen dem Thüringer Grundsatz: Bundeseinheitlich handeln, wo es das Pandemiemanagement und die Eindämmung der COVID19-Epidemie erforderlich macht, und regionale Differenzierung, wo es die Infektionslage ermöglicht.

2. Bei jeder in Thüringen getroffenen Entscheidung lässt sich die Landesregierung von der Feststellung leiten, dass die Epidemie bislang nicht überwunden ist:
• Weder liegt ein wirksamer Impfstoff noch Medikamente zur Behandlung von COVID19 vor und es ist trotz aller Bemühungen nicht absehbar, wann sich diese Situation ändert.
• Die bisherigen symptomatischen Infektionen zeigen, dass – auch unter Einbeziehung der von der Infektion Genesenden – nur ein Bruchteil der Bevölkerung infiziert wurde. Eine Information über die Zahl der asymptomatischen Infektionen gibt es bislang nicht. Deshalb ist die Gefahr einer schnellen und schweren Erkrankung großer Bevölkerungsgruppen weiterhin virulent und unbedingt zu vermeiden.
• Es gibt bisher keine gesicherten Erkenntnisse, wie lange der Infektionsschutz aufgrund der überstandenen Erkrankung hält.
Angesichts dessen ist es erforderlich, dass bei allen Maßnahmen, die nun entschieden werden, die Kapazitäten im Gesundheitswesen zur Bewältigung der zweiten Welle der Infektion standhalten können.

3. Für die behutsame Lockerung und schrittweise Rücknahme der Beschränkungen des öffentlichen Lebens ist es zwingend erforderlich, dass die vollständige Kontaktnachverfolgung bei allen Neuinfizierten gewährleistet wird. Die Landesregierung erwartet deshalb von allen Landkreisen und kreisfreien Städten, den unverzüglichen und beschleunigten Aufbau personeller Kapazitäten, um jeweils ein Team von mindestens 5 Personen je 20.000 Einwohner*innen zur Kontaktnachverfolgung bereitzustellen, wo dies bislang noch nicht geschehen ist. Sie erwartet darüber hinaus, dass die Gesundheitsämter die verbindlich festgelegten Meldepflichten vollumfänglich umsetzen.

4. Die Thüringer Landesregierung stellt fest, dass die heutige Beschlusslage der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten den in Thüringen bereits getroffenen Regelungen folgt und zwar:
• Bei der Öffnung von Kultureinrichtungen (Museen, Ausstellungen und Galerien, Gedenkstätten) sowie Zoos und Botanischen Gärten

• Bei den Regelungen für Kirchen und Religionsgemeinschaften, die in Thüringen um klare Regelungen für das Versammlungsgeschehen ergänzt wurden
• Beim Fahrplan für die Öffnung von Schulen und Kindertageseinrichtungen.

5. Die Landesregierung wird die Geltungsdauer der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordung zunächst auf den 25. Mai 2020 verlängern. Im Ergebnis der MPK vom 30. April 2020 werden mit Wirkung zum 4. Mai 2020 folgende Regelungen getroffen:
• Öffnung der Geschäfte ohne Beschränkung der Verkaufsfläche.
• Öffnung von Einrichtungen der Fußpflege, Kosmetik- und Nagelstudios, wenn sie aufgrund der unvermeidbaren körperlichen Nähe spezifische Schutzerfordernisse einhalten.
• Öffnung von Musikschulen und Jugendkunstschulen für den Einzelunterricht und Unterricht in Kleinstgruppen auf Basis der von den Fachverbänden vorlegten Hygiene- und Sicherheitskonzepte.
• Öffnung von Fahrschulen für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung für die Führerscheinklassen AM, A1, A2 und A (Motorrad) unter Auflagen zur Hygiene und Sicherheitskonzepten.
• Öffnung der Spielplätze.
• Ermöglichung des Individualsports im Freien bei dem die Kontaktbeschränkungen und der Mindestabstand eingehalten werden (beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis, Luftsport, Leichtathletik, Golf, Reiten und ähnliche Sportarten).
Im Ergebnis der Besprechung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundesregierung am 6. Mai 2020 wird über weitere Maßnahmen zu entscheiden sein.

6. Der Minister für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft wird gebeten, dem Kabinett – zum Zweck der Bewertung der Ergebnisse der Beratung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundesregierung am 6. Mai 2020 – ein Konzept für die schrittweise Wiederbelebung der touristischen und gastronomischen Infrastruktur vorzulegen.

7. Die Landesregierung hält es für zwingend notwendig, zügig Festlegungen für öffentliche Veranstaltungen ohne Fest- und Feiercharakter zu treffen und mittels dieser Festlegungen zugleich die Obergrenze zu den bislang nicht näher bestimmten Großveranstaltungen zu definieren. Seitens Thüringen wird dies als Voraussetzung für die am 6. Mai 2020 in der Beratung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundesregierung zu erörternden Öffnung der weiteren Kultureinrichtungen erachtet.

8. Die Landesregierung stellt fest, dass auch in Thüringen in kurzer Zeit ein spürbarer Ausbau intensivmedizinischer Betten in den Krankenhäusern vorgenommen wurde.
Angesichts der Thüringer COVID19-Infektionszahlen besteht in unserem Freistaat sowohl die Möglichkeit als auch der Bedarf, planbare Operationen durchzuführen, um der gesundheitlichen Versorgung unserer Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Die zuständigen Institutionen sind deshalb aufgefordert, basierend sowohl auf dem COVID19-Versorgungskonzept Thüringens als auch den Konzepten des Bundes und der Einrichtungen der stationären Versorgung, entsprechende Schritte unverzüglich einzuleiten. Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird gebeten, dem Kabinett zu gegebener Zeit über die Umsetzung zu berichten.

Prof. Dr. Benjamin-Immanuel Hoff

Wir danken Matthias Hey MdL füpr die Zuarbeit!

Liefermöglichkeit von FFP 2 Masken ( n95 )
Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 30. April 2020 | Tankred Schipanski

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.