Überbrückungshilfe III
Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbständige Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Wir verlängern die Überbrückungshilfe und weiten sie noch einmal deutlich aus. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge können rückwirkend noch bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert. Wir passen die Hilfe so an, dass sie noch besser bei den besonders Betroffenen ankommt. So bringt die Überbrückungshilfe III deutliche Verbesserungen für Soloselbständige und die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie die Reisebranche. Das vom Bundesfinanzministerium gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium erarbeitete Konzept für die Überbrückungshilfe III wird nun mit den für den Vollzug zuständigen Ländern besprochen. Die nachfolgenden Informationen stellen das Konzept des Bundes vor.
An wen richtet sich die Überbrückungshilfe?
Wie bisher richtet sich die Überbrückungshilfe an Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbständige Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von der Corona-Pandemie besonders betroffen sind und einen hohen Umsatzausfall verkraften müssen. Deren Existenz wollen wir sichern. Nach bisherigem Stand (Überbrückungshilfe II) wäre das Programm am 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Deshalb verlängern wir das Programm nun erneut – bis zum 30. Juni 2021 und weiten auch die Bedingungen noch einmal aus.
Was deckt die Überbrückungshilfe III ab?
Die Überbrückungshilfe III soll einen Teil der Fixkosten ausgleichen, also jener Kosten, die anfallen, auch wenn die Geschäftstätigkeit eingeschränkt ist oder gar nicht stattfindet.
Welche Unternehmen und Selbständige sind antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbständige Freiberuflerinnen und Freiberufler mit einem jährlichen Umsatz bis zu 500 Millionen Euro. Die bisherige Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen entfällt, da aufgrund der Dauer der Krise auch größere Unternehmen stärker auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Sie müssen ihren Sitz oder Betriebsstätte im Inland haben und müssen bereits vor dem 1. Mai 2020 am Markt tätig gewesen sein. Voraussetzung ist ein entsprechend hoher Umsatzrückgang. Dieser liegt vor für Unternehmen
– mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,
– oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Zudem wollen wir gezielt Hilfe anbieten für Unternehmen, die aufgrund der erneuten Schließungen im November bzw. Dezember 2020 stark von Umsatzrückgängen betroffen sind, aber nicht direkt oder indirekt von den staatlichen Schließungen erfasst sind. Dies betrifft etwa viele Einzelhandelsgeschäfte in den Innenstädten. Daher erhalten auch jene Unternehmen Überbrückungshilfen, die entweder im November oder im Dezember 2020 oder in beiden Monaten mindestens 40 Prozent Umsatzeinbußen gegenüber den Vorjahresmonaten November bzw. Dezember 2019 zu verzeichnen haben.
Wonach richtet sich die Höhe der Überbrückungshilfe?
Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher auch am Ausfall der Umsätze. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe. Die Überbrückungshilfe kompensiert die Fixkosten nach folgendem Schema:
– 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
– 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent,
– 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent.
Maßgeblich ist jeweils der Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat des Jahres 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. August 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, gilt als Referenzzeitraum für Umsatzverluste das dritte Quartal 2020. Für den Zugang zur spezifischen Unterstützung für die Monate November bzw. Dezember 2020 können solche jungen Unternehmen den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung als Vergleichsumsatz ansetzen. Die Gesamtsumme der Förderung ist für solche jungen Unternehmen entsprechend der Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung des europäischen Rechts auf max. 800.000 Euro begrenzt.
Wie hoch kann die Überbrückungshilfe im Einzelfall ausfallen?
Der Förderhöchstbetrag pro Monat wird auf 200.000 Euro erhöht (bisher 50.000 Euro).
Welche Kosten sind förderfähig?
Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind, wie etwa Kosten für Auszubildende oder Grundsteuern. Wir wollen insbesondere jenen Unternehmen helfen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter in Beschäftigung halten. Deshalb können Aufwendungen für Personal, das Kurzarbeit nicht nutzen kann, in Höhe einer Pauschale von 20 Prozent der übrigen förderfähigen Fixkosten geltend gemacht werden. Damit tragen wir den teilweise hohen Personalkosten Rechnung, die zum Betriebserhalt notwendig sind.
Was sich in der Überbrückungshilfe III verbessert:
– Künftig können auch Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden. Damit helfen wir denjenigen, die in die gesundheitliche Sicherheit der Bürgerinnen und Bürgern investieren.
– Wir erkennen Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten an. So kann etwa ein Schausteller, der sein Karussell gekauft und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten ansetzen. Damit wird insbesondere der Schausteller-Branche, aber auch Unternehmen aus dem Veranstaltungsbereich und der Bustouristik geholfen.
– Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
Für ganz besonders von der Corona-Krise betroffene Branchen werden weitere Kosten anerkannt. Dies betrifft Solo-Selbständige, die Reisebranche (Reisebüros und Reiseveranstalter) sowie die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft:
Wie helfen wir Soloselbständigen?
Um Soloselbständige besser unterstützen zu können, ergänzen wir die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“). Damit können Soloselbständige, die keine Fixkosten aus dem Kostenkatalog geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum erhalten, maximal bis zu 5.000 Euro als Einmalzahlung. Die Neustarthilfe soll nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet werden müssen.
Wie helfen wir der Reisebranche?
Schon bisher gelten bei der Überbrückungshilfe besondere Regelungen für die Reisebranche, die bereits seit Anfang der Pandemie hart von den nötigen Einschränkungen getroffen ist. Wir führen diese erweiterte Fixkostenregelung für die Reisebranche fort und verbessern sie entsprechend der geänderten Corona-Lage nochmals. So werden Corona-bedingt ausgefallene Provisionszahlungen der Reisebüros und vergleichbar ausgefallene Erträge („Margen“) von Reiseveranstaltern künftig nicht mehr nur bei Pauschalreisen berücksichtigt. Außerdem kann die Reisewirtschaft für Reisen aus dem Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Diese umfassen zum einen externe Ausfall- und Vorbereitungskosten, etwa für Hotels oder andere Anbieter, die nicht erstattet wurden. Zum anderen wird zur Unterstützung interner Kosten des Personalaufwands eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent der Ausfall- und Vorbereitungskosten gewährt. Damit wird der hohe Personalaufwand bei der Abwicklung von Stornierungen berücksichtigt. Leistungen aus der Überbrückungshilfe I und II sind anzurechnen. Reisen, für die externe Ausfall- oder Vorbereitungskosten geltend gemacht werden, sind von der Provisions- und Margenregelung ausgenommen.
Wie helfen wir der Veranstaltungswirtschaft?
Schließlich wird die schwer getroffene Kultur- und Veranstaltungswirtschaft umfassender unterstützt. Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche sollen nicht auf Vorbereitungskosten sitzen bleiben, wenn Veranstaltungen Corona-bedingt ausfallen mussten. Sie können deshalb im Rahmen der Überbrückungshilfe III rückwirkend für den Zeitraum März bis Dezember 2020 zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch ihre Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (v.a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte, z.B. Grafiker) förderfähig. Diese speziellen Kosten der vergangenen Monate werden dabei bis zu 200.000 Euro je Monat der Periode März bis Dezember 2020 nicht auf die sonst gültige Förderhöchstgrenze angerechnet.
Es soll darüber hinaus – außerhalb der Überbrückungshilfe III – ein Sonderfonds Kulturveranstaltungen geschaffen werden, der einen Wirtschaftlichkeitsbonus für Corona-bedingt niedrig frequentierte Kulturveranstaltungen wie Konzerte, Festivals und Theateraufführungen vorsehen soll. Davon sollen insbesondere auch hybride Kulturveranstaltungen profitieren, die sowohl in Präsenzform als auch online angeboten werden. Wir wollen außerdem aufgrund der langen Vorlaufzeiten der Planungen Sicherheit geben, dass es wieder losgehen kann. Daher soll es im Rahmen des Sonderfonds eine Art Ausfallfonds für Kulturveranstaltungen geben, die für die Zeit ab Sommer 2021 geplant werden, aber dann später entgegen der Planungen Corona-bedingt doch abgesagt werden müssen. Zu diesem Sonderfonds werden derzeit die Details erarbeitet. Sie werden das im Rahmen des Konjunkturpakets aufgelegte Programm NEUSTART KULTUR ergänzen, mit dem bereits eine Milliarde Euro für den Kulturbereich zur Verfügung gestellt wurde.
Wie werden die Überbrückungshilfen beantragt?
Die Antragstellung erfolgt wie bisher auch elektronisch durch Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Diese Form hat sich bewährt, da sie verhältnismäßig einfach ist und gleichzeitig Missbrauch erschwert. Bei der Antragsstellung werden die voraussichtliche Höhe des Umsatzeinbruchs sowie der voraussichtlichen erstattungsfähigen Fixkosten von den prüfenden Dritten bestätigt.
Soloselbständige können bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter Nutzung ihres von der Steuererklärung bekannten ELSTER-Zertifikats direkt – also ohne Beauftragung zum Beispiel einer Steuerberaterin – Anträge stellen.
Ab wann gelten die neuen Regeln?
Die Laufzeit der Überbrückungshilfe III ist vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021.
Für den Monat Dezember 2020 können zudem Kosten nach der Überbrückungshilfe III (erweiterter Kostenkatalog und Förderhöchstbetrag) rückwirkend geltend gemacht werden. Dabei werden etwaige Zuschüsse der Überbrückungshilfe II verrechnet.
Unternehmen, die besonders von den Schließungen im November bzw. Dezember betroffen sind und keine außerordentliche Wirtschaftshilfe erhalten, können wie oben beschrieben ebenfalls einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen, wenn sie in einem der beiden oder in beiden Monaten einen Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erlitten haben. In diesen Fällen greifen die sonstigen Zugangsschwellen bezüglich des Umsatzrückgangs im Jahr 2020 nicht. Auch hier werden Hilfen dann rückwirkend für November und oder Dezember beantragt, allerdings nur für diese Monate, nicht für den gesamten Förderzeitraum.
Anträge können gestellt werden, wenn die erforderlichen Programmierarbeiten der elektronischen Antragsplattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) beendet und die notwendige Abstimmung der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung mit den 16 Ländern abgeschlossen sind. Dies wird erwartungsgemäß einige Wochen nach dem Programmstart Anfang Januar 2021 in Anspruch nehmen.