Hygieneplan nach §36 IfSG inklusive Infektionsschutzkonzept

Hygieneplan nach §36 IfSG inklusive Infektionsschutzkonzept

Muster zum
Hygieneplan nach §36 IfSG inklusive Infektionsschutzkonzept
nach ThürSARS-CoV-2-IfS-Grund VO und ThürSARS-CoV-2-KiJuSSP-VO in der jeweils gültigen Fassung

 

Immer wieder werden wir nach einer passenden Vorlage für ein Hygieneplan / -konzept gefragt. Hier noch mal ein Muster!

Download hier


 

Übrigens, hier die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (ab 10.09.2021)

Die Neufassung der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ gilt vom 10. September bis zum 24. November 2021 und beinhaltet zusätzliche Verpflichtungen.
Demnach müssen Arbeitgeber künftig
  • Beschäftigte über die Risiken einer Corona-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeit einer Impfung informieren,
  • die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie
  • Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.
Zudem gelten folgende Regelungen weiter:
  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte beziehungsweise von einer Covid-19 Erkrankung genesene Beschäftigte. Dabei sind die Mitarbeitenden allerdings nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen sowie dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- beziehungsweise Genesungsstatus zu geben. Und: Unternehmen sind weiterhin nicht verpflichtet, Testbescheinigungen auszustellen.
  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind weiterhin die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch das Arbeiten im Homeoffice wichtige Beiträge leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
Die bis Ende Juni 2021 in der Corona-Arbeitsschutzverordnung und im Infektionsschutzgesetz für die Arbeitgeber formulierte Verpflichtung, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wo möglich Homeoffice anzubieten, besteht nicht mehr.

Quelle: IHK Erfurt

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