Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte

Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte

Angesichts der weiterhin zu hohen Zahl an Neuinfektionen haben sich die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und das Bundeskabinett am 13. Dezember 2020 zu weiteren Schritten entschlossen, um persönliche Kontakte zu reduzieren. Die Maßnahmen wurden am 5. Januar 2021 durch die Ministerpräsidentenkonferenz in Absprache mit der Bundesregierung bis Ende Januar 2021 verlängert. Ziel ist es, die Zahl der Ansteckungen deutlich zu verringern, damit die Krankenhäuser nicht überlastet werden und die Gesundheitsämter in Zukunft wieder alle Infektionsketten nachverfolgen können. Nur so kann die Ausbreitung des Virus bis zur flächendeckenden Impfung verlangsamt werden.

Teil der beschlossenen Maßnahmen waren Schließungen von weiteren Unternehmen im Dezember sowie die Verlängerung aller bisher bestehenden Schließungen bis zum 31. Januar 2021. Die Schließungsanordnungen betreffen insbesondere den Einzelhandel, Friseure und andere körpernahe Dienstleistungen. Um die Betroffenen in dieser schwierigen Situation zu unterstützen, hat das Bundesfinanzministerium zusammen mit dem Bundeswirtschafts-ministerium die Palette der zur Verfügung stehenden Wirtschaftshilfen ausgeweitet.

Schon bisher gibt es für diejenigen Unternehmen, die bereits seit dem 2. November 2020 bundesweit geschlossen sind, die außerordentliche Wirtschaftshilfe („November- bzw. Dezemberhilfe“). Es wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonates gewährt. Diese Hilfe gilt zum Beispiel für Restaurants, Hotels, Bars, Theater und Veranstaltungshäuser.

Neu hinzu kommt nun die sogenannte Überbrückungshilfe III, die Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten für stark von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen vorsieht. Der Förderzeitraum ist Januar bis Juni 2021. Die Überbrückungshilfe III steht aber den stark betroffenen Unternehmen auch schon im November und Dezember 2020 zur Verfügung und insbesondere den seit dem 16. Dezember bundesweit geschlossenen Unternehmen. Diese können eine erweiterte monatliche Förderhöchstgrenze von 500.000 Euro erhalten. Ab Januar 2021 gilt dieser besondere Zugang zur Überbrückungshilfe III samt angehobener Förderhöchstgrenze für alle Unternehmen, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen sind – also sowohl für die im Dezember neu bundesweit geschlossenen Unternehmen wie auch für diejenigen, die im November oder Dezember die „außerordentliche Wirtschaftshilfe erhalten haben.

I. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe („November-/Dezemberhilfe“)

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe („November- bzw. Dezemberhilfe“) des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den bundesweiten Schließungen seit dem 2. November 2020 direkt, indirekt oder mittelbar betroffen sind.

Die Hilfe besteht in einem Zuschuss. Er wird berechnet im Vergleich zum Umsatz des Vorjahresmonats, also des Novembers bzw. Dezembers 2019 und beträgt bis zu 75 Prozent dieses Vergleichsumsatzes. Da dieser Umsatz des letzten Jahres bereits feststeht, ist die Hilfe unbürokratisch zu berechnen. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe federt die unmittelbaren Folgen der von Bund und Ländern Ende Oktober 2020 beschlossenen Einschränkungen seit dem 2. November 2020 ab, insbesondere für diejenigen Unternehmen, bei denen nicht mit Nachholeffekten beim Konsum zu rechnen ist, etwa Restaurants, Bars, Hotels oder Theater, die seit Beginn der Krise besonders betroffen sind.

Antragsberechtigt sind drei Arten von Unternehmen, die von den Schließungsanordnungen erfasst sind. Dabei wird folgendermaßen unterschieden:

(1) Direkt betroffen sind solche Unternehmen, die aufgrund der Beschlüsse des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 (mit Verlängerungsbeschluss vom 25. November 2020) ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.

(2) Indirekt betroffen sind solche Unternehmen, die zwar nicht direkt von einer staatlichen Schließungsanordnung betroffen, aber faktisch durch die Beschlüsse des Bundes und der Länder dennoch an der Ausübung ihres Geschäfts gehindert sind. Als indirekt betroffen zählen Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, zum Beispiel eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, die von der Schließungsanordnung direkt betroffen sind.

(3) Mittelbar betroffen sind Unternehmen, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. Dritte können zum Beispiel Veranstaltungsagenturen sein. Mittelbar Betroffene müssen zusätzlich einen Umsatzrückgang von mindestens 80 Prozent im November bzw. Dezember im Vergleich zum Vorjahresmonat aufweisen. Damit helfen wir Unternehmen, die aufgrund der Schließung ihre Geschäftsgrundlage verlieren, aber keine direkte Vertragsbeziehung mit einem Unternehmen haben, das unmittelbar von den Schließungsanordnungen betroffen ist. Das hilft zum Beispiel vielen Betroffenen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker*innen, Bühnenbauer*innen und Beleuchter*innen.

Der Förderzeitraum der außerordentlichen Wirtschaftshilfe endete am 31. Dezember 2020. Anträge können aber noch 2021 gestellt werden. Die vollständige Auszahlung der Novemberhilfe durch die 16 Länder erfolgt ab dem 10. Januar. Bisher waren Abschlagszahlungen von bis zu 50.000 Euro möglich. Bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro sind Soloselbständige direkt antragsberechtigt. Zur Authentifizierung nutzen sie ihr von der Steuererklärung bekanntes ELSTER-Zertifikat. Für Anträge darüber hinaus wird die Antragstellung durch Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen vorgenommen. Die Antragstellung erfolgt über www.novemberhilfe.de. Auf dieser Internetseite finden sich auch wöchentlich aktualisierte Hinweise (FAQ), mit denen auf viele der auftretenden Einzelfragen Antworten gegeben werden.

Da die Schließungsanordnungen des 2. November 2020 auch Anfang 2021 fortbestehen, steht den meisten Betroffenen ab dem 1. Januar 2021 die Überbrückungshilfe III zur Verfügung.

II. Die Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III setzt auf die bisherige Überbrückungshilfe II auf. Es wird ein Zuschuss zu den Fixkosten gezahlt, also den Ausgaben, die ein Unternehmen nicht einfach beenden kann –etwa Mieten, Pachten und Versicherungsprämien.

Bereits vor einigen Wochen hatten Vizekanzler Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier diese Hilfe bis Ende Juni 2021 verlängert und verbessert. Unter anderem wurden mehr Fixkosten förderfähig, insbesondere für Soloselbständige und die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie die Reisebranche.

Die ausgeweiteten Schließungsanordnungen gehen mit weiteren Verbesserungen bei der Überbrückungshilfe III einher. Sie soll insbesondere denjenigen Unternehmen helfen, die direkt oder indirekt von Schließungsentscheidungen ab dem 16. Dezember 2020 betroffen sind.

Wer ist antragsberechtigt?

Die Überbrückungshilfe richtet sich an Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbständige Freiberufler*innen mit einem jährlichen Umsatz bis zu 500 Millionen Euro (im Folgenden der Einfachheit halber „Unternehmen“).

Seit dem 1. Januar 2021 sind alle Unternehmen antragsberechtigt, die direkt oder indirekt im jeweiligen Monat von den verschiedenen bundesweiten Schließungsentscheidungen betroffen sind – also insbesondere diejenigen Unternehmen, die seit dem 2. November bzw. dem 16. Dezember 2020 geschlossen sind (unten 1. und 2.). Hinzu kommen diejenigen Unternehmen, die zwar nicht direkt geschlossen wurden, aber dennoch in den Monaten der umfassenden Schließungen erhebliche Umsatzeinbußen erleiden (unten 3.). Außerdem können all jene Unternehmen Hilfe beantragen, die bereits 2020 deutliche Umsatzeinbrüche zu verzeichnen hatten, also ebenfalls unter den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie leiden, und deren Umsatzeinbrüche sich nun 2021 fortsetzen (unten 4.).

Je nach Betroffenheit gibt es also unterschiedliche Voraussetzungen für die Antragsberechtigung:

(1) Für den Dezember 2020 sind zum einen alle Unternehmen antragsberechtigt, die von den bundesweiten Schließungen ab dem 16. Dezember 2020 direkt betroffen sind und dabei im Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Dezember 2019 erleiden. Dies betrifft insbesondere den Einzelhandel, aber auch die körpernahen Dienstleistungen, wie Friseure. Zum anderen sind Unternehmen förderfähig, die zwar nicht unmittelbar schließen mussten, aber einen sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen haben. Sie sind als indirekt Betroffene ebenfalls antragsberechtigt. Als indirekt betroffen gelten alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den staatlichen Schließungen betroffenen Unternehmen erzielen. Dies gilt etwa für einen Hersteller von Bohrmaschinen, der hauptsächlich Baumärkte beliefert, die seit dem 16. Dezember 2020 geschlossen sind.

Die betroffenen Unternehmen erhalten die Hilfe für den Monat Dezember 2020.

(2) Ab dem 1. Januar 2020 sind alle Unternehmen antragsberechtigt, die von den bundesweiten Schließungen ab dem 2. November und 16. Dezember 2020 direkt oder (im oben genannten Sinne) indirekt betroffen sind und einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erleiden. Sollte es 2021 zu bundesweiten Schließungen weiterer Branchen kommen, wären auch diese Unternehmen im jeweiligen Schließungsmonat antragsberechtigt.

Die betroffenen Unternehmen erhalten die Hilfe für jeden Monat des Jahres 2021, in welchem sie von einer bundesweiten staatlichen Schließungsanordnung erfasst sind.

(3) Für November und Dezember 2020 sowie alle Monate im ersten Halbjahr 2021, in denen es bundesweite Schließungen gibt, sind außerdem diejenigen Unternehmen antragsberechtig, die in dem Monat der bundesweiten Schließungsanordnungen mehr als 40 Prozent Umsatzeinbußen im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 erleiden.

Die betroffenen Unternehmen erhalten die Hilfe für jeden Monat zwischen November 2020 und Juni 2021, in welchem es bundesweite Schließungen gab und ein entsprechender Umsatzeinbruch erlitten wurde.

(4) Schließlich sind für die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 diejenigen Unternehmen antragsberechtigt, die entweder
(a) einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten erlitten haben oder
(b) einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum aufweisen.

Die betroffenen Unternehmen können die Hilfe für den gesamten Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 beantragen, sofern im jeweiligen Monat ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent vorlag.

Die Höhe der Zuschüsse bemisst sich jeweils an der Höhe des Umsatzausfalls in dem Monat, für den die Förderung beantragt wird (siehe unten).

Wie hoch sind die Zuschüsse?

Die monatlichen Zuschüsse zu den Fixkosten sind gedeckelt. Der Maximalbetrag pro Monat beträgt für direkt und indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffene Unternehmen 500.000 Euro pro Monat der Schließung (oben Nummer 1 und 2). Für alle anderen Unternehmen liegt die Förderhöchstsumme bei 200.000 Euro im Monat (oben Fälle 3 und 4).

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe. Bei einem Umsatzausfall von weniger als 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Monat 2019 wird keine Förderung gezahlt. Im Übrigen gelten folgende Förderstufen:

– bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent: 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten
– bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent: 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten
– bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Beispiel: Ein Elektromarkt hatte im Dezember 2019 einen Umsatz von 800.000 Euro. Aufgrund der staatlichen Schließungsanordnung ist der Laden seit dem 16. Dezember 2020 geschlossen. Dadurch macht er im Dezember 2020 einen deutlich geringeren Umsatz als in 2019. Im Vergleich zum Dezember 2019 ist der Umsatz um 55 Prozent auf 320.000 Euro zurückgegangen. Die Eigentümerin kann also für den Dezember 60 Prozent ihrer berücksichtigungsfähigen Fixkosten (siehe unten) als Zuschuss erhalten – bis maximal 500.000 Euro im Monat Dezember.

Für Unternehmen, die zwischen dem 1. August 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, gilt eine Sonderregelung mit einem geänderten Referenzzeitraum. Auch die Gesamtsumme der Förderung ist für diese jungen Unternehmen entsprechend der Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung des europäischen Rechts auf max. 800.000 Euro begrenzt.

 

Welche Kosten sind förderfähig?

Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können. Diese werden baldmöglichst auf der Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de aufgeführt und erläutert.

Zu den förderfähigen Fixkosten zählen insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für die notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV sowie Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen sowie betriebliche Lizenzgebühren. Auch die Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen, sind zuschussfähig – ebenso wie Kosten für Auszubildende. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten max. in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019.

Die Aufwendungen für diese fixen Kosten werden entsprechend der Fördersätze mit bis zu 90 Prozent und maximal 500.000 Euro für direkt und indirekt von den staatlichen Schließungen erfassten Unternehmen für jeden Monat der Schließungen bezuschusst. Für alle anderen Unternehmen liegt die Höchstfördersumme bei 200.000 Euro pro Monat.

Besondere Regelungen für spezielle Gruppen

Für die Branchen, die länger andauernd von der Corona-Krise betroffen sind, etwa die Reisebranche (Reisebüros und Reiseveranstalter) sowie die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen können weitere Fixkosten bezuschusst werden.

Für die Reisebranche, die bereits seit Anfang der Pandemie hart von den nötigen Einschränkungen getroffen ist, werden Corona-bedingt ausgefallene Provisionszahlungen der Reisebüros und vergleichbare ausgefallene Margen von Reiseveranstaltern erstattet. Zudem werden kurzfristige Buchungen berücksichtigt. Außerdem kann die Reisewirtschaft für Reisen aus dem Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Diese umfassen zum einen externe Ausfall- und Vorbereitungskosten, etwa für Hotels oder andere Anbieter, die bisher nicht erstattet wurden. Zum anderen wird zur Unterstützung interner Kosten des Personalaufwands eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent der Ausfall- und Vorbereitungskosten gewährt. Damit wird der hohe Personalaufwand bei der Abwicklung von Stornierungen berücksichtigt. Leistungen aus der Überbrückungshilfe I und II sind anzurechnen. Reisen, für die externe Ausfall- oder Vorbereitungskosten geltend gemacht werden, sind von der Provisions- und Margenregelung ausgenommen.

Die schwer getroffene Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wird ebenfalls umfassend unterstützt. Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche sollen nicht auf ihren gesamten Vorbereitungskosten sitzen bleiben, wenn Veranstaltungen Corona-bedingt ausfallen mussten. Sie können deshalb im Rahmen der Überbrückungshilfe III rückwirkend für den Zeitraum März bis Dezember 2020 zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch ihre Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (v. a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte (z. B. Grafiker) förderfähig. Diese speziellen Kosten der vergangenen Monate werden dabei bis zu 200.000 Euro je Monat der Periode März bis Dezember 2020 nicht auf die sonst gültige Förderhöchstgrenze angerechnet.

Soloselbständige können statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Damit können Soloselbständige, die keine sonstigen Fixkosten geltend machen und gleichwohl hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum erhalten, maximal bis zu 5.000 Euro als Einmalzahlung. Die Neustarthilfe wird nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet.

Form der Antragstellung

Die Antragstellung wird elektronisch durch Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen. Diese Form hat sich bewährt, da sie verhältnismäßig einfach ist und gleichzeitig Missbrauch erschwert. Bei der Antragsstellung werden die voraussichtliche Höhe des Umsatzeinbruchs sowie der voraussichtlichen erstattungsfähigen Fixkosten von den prüfenden Dritten bestätigt.

Soloselbständige werden bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter Nutzung ihres von der Steuererklärung bekannten ELSTER-Zertifikats direkt – also ohne Beauftragung zum Beispiel einer Steuerberaterin – Anträge stellen können.

Wo können die Anträge ab wann gestellt werden?

Anträge können gestellt werden, wenn die erforderlichen Programmierarbeiten der elektronischen Antragsplattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) und die notwendige Abstimmung der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung mit den
16 Ländern abgeschlossen sind. Dies wird einige Wochen bis nach dem Programmstart Anfang Januar 2021 in Anspruch nehmen.

Deshalb sollen Abschlagszahlungen bis 50 Prozent der beantragten Fördersumme (max. aber 50.000 Euro pro Monat) ermöglicht werden (nur bei einer Antragstellung über einen prüfenden Dritten).

Die Laufzeit der Überbrückungshilfe III geht aus technischen Gründen vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 (Anschluss an die Überbrückungshilfe II). Dennoch werden die seit dem 16. Dezember bundesweit geschlossenen Unternehmen die Überbrückungshilfe III für den Dezember 2020 beantragen können. Ebenso steht sie rückwirkend für den November und Dezember 2020 denjenigen Unternehmen zur Verfügung, die in einem oder beiden Monaten einen Umsatzrückgang von 40 Prozent und mehr zu verzeichnen haben. Schließlich können auch die übrigen Unternehmen sie für den Dezember 2020 beantragen, sofern sie die Zugangsvoraussetzungen erfüllen (30 Prozent bzw. 50 Prozent Umsatzrückgang im Zeitraum April bis Dezember 2020). Dabei werden etwaige Zuschüsse der Überbrückungshilfe II natürlich verrechnet. Bei einem Doppelbezug von außerordentlicher Wirtschaftshilfe („November-/Dezemberhilfe“) wird diese ebenfalls angerechnet.

III. Die Überbrückungshilfe II

Parallel zu den seit Anfang November zusätzlich zur Verfügung gestellten Hilfen lief die Überbrückungshilfe II bis 31. Dezember 2020. Anträge können noch bis zum 31. Januar 2021 über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Die Überbrückungshilfe II ermöglicht Fixkostenzuschüsse bis zu 50.000 Euro je Fördermonat für die Monate September bis Dezember 2020. Voraussetzung sind Umsatzrückgänge von mindestens 50 Prozent in zwei aufeinanderfolgenden Monaten zwischen April und August 2020 oder ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent in der gesamten Periode April bis August 2020. Die Erstattungssätze in Abhängigkeit des Umsatzrückgangs entsprechen jenen der Überbrückungs¬hilfe III (40 / 60 / 90 Prozent).

Für die meisten Unternehmen ist ein Bezug von November- bzw. Dezemberhilfe aufgrund der Umsatzerstattung oder Überbrückungshilfe III aufgrund der großzügigeren Regeln hinsichtlich der Kostenarten und der Höhe der Erstattungen in den Monaten November und/oder Dezember vorteilhafter als die Überbrückungshilfe II. Wer also zum Beispiel die Überbrückungshilfe II beantragt hat, kann zusätzlich die Überbrückungshilfe III beantragen und dann findet eine entsprechende Verrechnung statt, um die gleichen Fixkosten nicht zweimal zu fördern.

IV. Weitere Hilfen und Erleichterungen

In ihrem Beschluss vom 13. Dezember 2020 haben die Bundesregierung und die Länder außerdem Erleichterungen für Gewerbemieter bzw. Pächter vereinbart. Die Verhandlungen mit den Eigentümern sollen erleichtert werden. Dazu wird gesetzlich klargestellt, dass es für Gewerbemietverhältnisse eine „schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage“ bedeutet, wenn das Gewerbe von den Covid-19 Maßnahmen betroffen ist. Diese Klarstellung hilft den Mietern, denn solch eine schwerwiegende Störung führt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dazu, dass die Anpassung des Mietvertrages verlangt werden kann (§ 313 BGB).

Aufgrund des „harten Shutdowns“ und der damit verbundenen Beschränkungen zum Jahresende 2020 gingen für einige Unternehmen die Verkäufe von Saisonware (z. B. Feuerwerk- oder Weihnachtsartikel) zurück. Sollte aufgrund dieses Verkaufsrückgangs der Wert dieser Ware am Bilanzstichtag gesunken sein, kann dies über das Instrument der Teilwertabschreibung (also einer Wertberichtigung) von den Unternehmen steuerlich gewinnmindernd berücksichtigt werden. Verluste aus diesen Teilwertabschreibungen können bereits unterjährig bei den steuerlichen Vorauszahlungen oder hinsichtlich eines vorläufigen Verlustrücktrages berücksichtigt werden.

Bereits im März 2020 hat die Bundesregierung krisenbetroffenen Unternehmen die Möglichkeiten eröffnet, dass sie die durch staatliche Hilfsleistungen eröffneten Sanierungsoptionen ausschöpfen können. Zu diesem Zweck wurde die übliche dreiwöchige Insolvenzantragspflicht ausgesetzt: für zahlungsunfähige Unternehmen befristet bis Ende September 2020, für überschuldete Unternehmen bis Ende Dezember 2020. Diese Aussetzung bei bilanzieller Überschuldung wurde nun für Unternehmen, die im November und Dezember 2020 Anspruch auf staatliche Hilfen haben, bis Ende Januar 2021 verlängert. Es soll kein Unternehmen Insolvenz anmelden müssen, nur weil die Hilfen noch nicht beantragt werden konnten bzw. nicht ausgezahlt wurden.

Seit einigen Wochen steht zudem der sogenannte KfW-Schnellkredit auch für Unternehmen mit weniger als 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung. Bei diesem Kredit mit einer maximalen Kreditsumme von 800.000 Euro übernimmt der Bund über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) das Ausfallrisiko zu 100 Prozent. Er kann über die eigene Hausbank beantragt werden, die die Kreditanträge an die KfW durchreicht. Das Instrument wurde bis Ende Juni 2021 verlängert. Ausführliche Informationen zum Schnellkredit für Unternehmen finden sich unter www.kfw.de/corona/schnellkredit.

Auch die weiteren Kreditprogramme des KfW-Sonderprogramms 2020 wurden bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Diese Kredite bieten Unternehmen eine günstige Finanzierungsmöglichkeit, da die KfW dabei bis zu 90 Prozent des Ausfallrisikos übernimmt. Für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt tätig sind, steht der KfW-Unternehmerkredit zur Verfügung. Junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind, können den ERP-Gründerkredit nutzen. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Angeboten sowie der KfW-Förderassistent, der bei der Suche des passenden Angebots unterstützt, können hier abgerufen werden: www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Corona-Hilfe/

Für Unternehmen der Realwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeitsmarkt in Deutschland hätte, steht der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) zur Verfügung. In der Regel handelt es sich um große Unternehmen mit über 249 Beschäftigten. Der WSF ist für großvolumige staatliche Stützungsmaßnahmen wie Kreditgarantien und Stärkungen des Eigenkapitals vorgesehen. Über ihn kann sich der Staat, wenn nötig, direkt an Unternehmen beteiligen, die aufgrund der Pandemie in Schwierigkeiten geraten, etwa mit einer stillen Beteiligung. Detaillierte Informationen zum WSF, einschließlich zu Zugangskriterien, Art und Höhe der Hilfen und zur Antragstellung finden sich auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums unter www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/WSF/wirtschaftsstabilisierungsfonds. Anträge können über das Antragsportal unter wsf-antrag.pwc.de/ gestellt werden.

Ein ähnliches Instrument steht über die Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften (MBG) der Länder auch für kleine und mittelständische Unternehmen zur Verfügung. Die MBG’en unterstützen kleine und mittlere Unternehmen mit Eigenkapital. Ihre Gesellschafter sind Kammern und Wirtschaftsverbände aller Branchen, Kreditinstitute und Versicherer sowie in einigen Fällen auch Förderinstitute der jeweiligen Länder. Um das Angebot der MDG’en für kleine und mittelständische Unternehmen noch besser nutzbar zu machen, sind die Möglichkeiten zur Rekapitalisierung deutlich verbessert worden: Die staatlichen Garantien des Bundes und die Beteiligungsvolumina wurden erhöht und Verfahren für die Unternehmen erleichtert. So wurde die Regelobergrenze für stille Beteiligungen von einer Million Euro auf 2,5 Millionen Euro erweitert und die Verwendung der Mittel flexibilisiert. Zudem ist die Kombination mit anderen Hilfsprogrammen, wie dem KfW Schnellkredit, ausdrücklich erlaubt. Interessierte können sich auf den Internetseiten der mittelständischen Beteiligungsgesellschaften in den einzelnen Ländern informieren. Eine Übersicht findet sich unter www.vdb-info.de/mitglieder.

Die vielfältigen Erleichterungen im steuerlichen Bereich (Ausweitung steuerlicher Verlustrücktrag, bessere Abschreibungsmöglichkeiten bei beweglichen Wirtschaftsgüter, Stundungen von bereits fälligen oder bis zum 31. Dezember 2020 fällig werdenden Steuern), mit denen die Unternehmen bei der Bewältigung der Krise unterstützt werden, sind unter folgendem Link zu finden:
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html. Anträge für Stundungen können weiterhin bis zum 31. März 2021 gestellt werden.

Schließlich steht den Unternehmen das Kurzarbeitergeld weiterhin als eines der wichtigsten Instrumente zur Sicherung von Liquidität und Beschäftigung zur Verfügung. Seit dem 1. März 2020 gelten deutliche Verbesserungen und Erleichterungen. Für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit Kurzarbeit beginnen, wurde der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 verlängert. Das Kurzarbeitergeld hilft den Unternehmen, Beschäftigung zu sichern und solidarisch mit ihren Arbeitnehmer*innen durch die Krise zu kommen. Weitere Informationen zu diesem seit der Finanzkrise bewährten Instrument der Krisenbewältigung finden sich unter www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Kurzarbeit/kurzarbeit.html. Anträge können bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden (www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall).

Um Soloselbständige bei den Kosten der privaten Lebensführung, insbesondere bei der Miete für die eigene Wohnung zu unterstützen, wurde der Zugang zur Grundsicherung für die Zeit der Krise deutlich vereinfacht und verbessert. Diese Sonderregelungen wurden zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert. Selbstständige sind keine Arbeitnehmer: Sie haben keinen fixen Lohn und sorgen selbst vor – für Alter, Krankheit, Pflege und auftragsschwache Zeiten. Mit den neuen Regelungen der Grundsicherung wird das besser berücksichtigt:
– Eigenes Vermögen führt erst dann zum Ausschluss der steuerfinanzierten staatlichen Leistung, wenn es „erheblich“ ist – also es den Antragstellern zuzumuten ist, den Lebensunterhalt vollständig aus eigenem Ersparten zu finanzieren, ohne dass die Gesamtheit der Steuerzahler*innen unterstützt. “Erheblich” ist sofort verwertbares Vermögen über 60.000 Euro. Für jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sich dieser Betrag um weiter 30.000 Euro. Typische Altersvorsorgeprodukte werden bei dem „erheblichen Vermögen“ nicht eingerechnet. Liegt das Vermögen einer Selbstständigen über 60.000 Euro, werden für die Altersvorsorge davon pro Jahr der Selbstständigkeit bis zu 8.000 Euro freigestellt, sofern keine ausreichende Altersvorsorge vorhanden ist. Beispielhaft bedeutet das für eine Soloselbständige, die bereits seit zehn Jahren selbständig ist und nicht in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine berufsständische Versorgungseinrichtung eingezahlt hat: Neben einem sofort verwertbaren Vermögen von bis zu 60.000 Euro und klassischen Altersvorsorgeprodukte in unbegrenzter Höhe ist auch sofort verwertbares Vermögen von bis zu weiteren 80.000 Euro (10 x 8.000 Euro) als Altersvorsorge geschützt. Eine selbst genutzte Immobilie wird bei der Vermögensberechnung ebenfalls nicht berücksichtigt.
– Die Wohnung muss nicht gewechselt werden. Die Angemessenheit der Wohnkosten wird nicht überprüft. Die tatsächlichen Wohnkosten gelten als angemessen.
– Vorläufig gezahlte Leistungen werden im Nachhinein nur in Ausnahmefällen erneut überprüft. Das Jobcenter prüft nur auf Antrag, ob das zunächst geschätzte Einkommen vom tatsächlichen erzielten Einkommen abweicht. Wer vorläufige Leistungen erhält, muss im Regelfall daher nicht befürchten, Leistungen zurückzahlen zu müssen, wenn die Einkommensschätzungen sich als nicht exakt herausgestellt haben.
– Diese Erleichterungen gelten jeweils für 6 Monate.

Weitergehende Informationen finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsministeriums unter www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Anworten-zugang-sgb2/faq-zugang-sgb2.html. Um Soloselbständige bei den vielen Fragen zu unterstützen, hat die Bundesagentur für Arbeit darüber hinaus eine gesonderte telefonische Hotline eingerichtet, die von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 – 18.00 Uhr unter der Servicerufnummer 0800/4555521 erreicht werden kann.

Gestrige, 54. Sitzung des Kabinetts am Dienstag, dem 5. Januar 2021
Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 5. Januar 2021

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