Gewerbeverein informiert

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Lieber Leser,
Liebe Leserin,

anbei eine Pressemitteilung der Agentur für Arbeit:

 

Pressemitteilung Nr. 18 /2023 – 27. März 2023
 
 
Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter bis zum 31. März melden
 
Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die erforderlichen Daten, die für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht notwendig sind, müssen bis 31. März 2023 der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Agentur für Arbeit prüft auf gesetzlicher Grundlage, ob die Beschäftigungspflicht erfüllt ist.
 
Am schnellsten geht es elektronisch. 
Für die Meldung können Unternehmen die Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ kostenlos zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote, also des Anteils der Mitarbeiter mit Schwerbehinderung.
Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.
Weitere Fragen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer beantwortet der persönliche Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Thüringen Mitte unter 0800 4 5555 20.
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