Dritte Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer Quarantäneverordnung) Vom 15. Juni 2020

Dritte Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer Quarantäneverordnung) Vom 15. Juni 2020

Dritte Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur
Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer Quarantäneverordnung)
Vom 15. Juni 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31
des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBI. I S. 1018), in Verbindung
mit § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und
zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März
2016 (GVBI. S. 155), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2020
(GVBI. S. 269), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen
und Familie:

§ 1
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Thüringen
einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise
in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich
unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine
andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen
nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst
in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1
genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen
zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören; ausgenommen sind Zutrittsrechte
für Seelsorger und Urkundspersonen entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für
sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen
nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner
verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19
nach den dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-lnstituts hinweisen, die zuständige
Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen
der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
(4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium
für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des lnnern,
für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.

§ 2 Tätigkeitsverbot
Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, die ihren Wohnsitz außerhalb Thüringens
haben, dürfen innerhalb des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitraums auf dem Gebiet
Thüringens keine berufliche Tätigkeit außerhalb der eigenen Häuslichkeit ausüben.

§ 3 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,
1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen befördern oder Waren
und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretungen, Regierung und Verwaltung des
Bundes, der Länder und der Kommunen oder
f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler
Organisationen
zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn
oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen,
3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-,
oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen,
Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben.
Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere
Befreiungen erteilen.
(2) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus
dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.
(3) § 1 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise nach Thüringen einreisen; diese
haben das Gebiet Thüringens ohne vermeidbare Umwege zu durchqueren und zu verlassen.
(4) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis
in deutscher Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche
Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem sonstigen Staat mit vergleichbarem Test-Qualitätsstandard
entsprechend der Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut durchgeführt und
höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen
worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der
Einreise aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine
Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils
aktuellen Kriterien des Robert Koch-lnstituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen
nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der
dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-lnstituts hinweisen, haben die Personen
nach den Absätzen 2 und 3 unverzüglich die zuständige Behörde hierüber zu
informieren.

§ 4 Vollzug
Die Polizeibehörden des Landes unterstützen die für den Vollzug zuständigen Behörden.

§ 5 Bußgeldbestimmungen
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht absondert,
2. sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit
oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,
4. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig
kontaktiert,
5. entgegen § 2 eine berufliche Tätigkeit ausübt,
6. entgegen § 3 Abs. 3 Thüringen nicht ohne vermeidbare Umwege durchquert und
verlässt,
7. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 ein ärztliches Zeugnis auf Verlangen nicht der zuständigen
Behörde vorlegt oder
8. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig
informiert.

§ 6 Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes; Übergangsbestimmungen
(1) Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
(2) Personen, die nach § 1 der Zweiten Thüringer Quarantäneverordnung vom 25. Mai
2020 (GVBI. S. 259) in der bis zum 15. Juni 2020 geltenden Fassung zur Absonderung
verpflichtet waren, sind weiterhin zur Fortsetzung der Absonderung bis zum Ablauf des
Zeitraums von 14 Tagen nach ihrer Einreise verpflichtet, sofern die Voraussetzungen
nach § 1 Abs. 1 und Abs. 4 entsprechend vorliegen; § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt
entsprechend.

§ 7 Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2
Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats
Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1
der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen)
eingeschränkt.

§ 8 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 9 lnkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 15.
Juli 2020 außer Kraft.

Danke an Matthias Hey, für die Information!

Befragung von Unternehmen und Selbständigen – Unterstützung erbeten!
Eckpunkte „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“

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