Corona – Hilfen und Maßnahmen für Betroffene (Stand: 25.03.2020) / Mailing WiFö Gotha!

Corona – Hilfen und Maßnahmen für Betroffene (Stand: 25.03.2020) / Mailing WiFö Gotha!

Aktuelles Detailansicht – Meldung vom 25.03.2020
Corona – Hilfen und Maßnahmen für Betroffene

(Stand: 25.03.2020)
Corona Soforthilfen

•    Zielgruppe: Kleinst- und Kleinunternehmen mit max. 50 Mitarbeitern
•    Antragsberechtigt sind im Haupterwerb tätige gewerbliche Unternehmen (inkl. Einzelunternehmen) sowie Unternehmen der Branche 86.9 (Gesundheitswesen, auch wenn diese über keine Gewerbeanmeldung verfügen) und wirtschaftsnahe freie Berufe und die Kreativwirtschaft der Branchennummern 71-74, 85.5 sowie 90 gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008).
•    einmaliger Zuschuss – ohne Rückzahlung
•    Förderhöhe

Beschäftigte (einschließlich Inhaber*in) Zuschuss
1 bis 5 5.000 EUR
6 bis10 10.000 EUR
11 bis 25 20.000 EUR
26 bis 50 30.000 EUR
zuständige Stelle: Thüringer Aufbaubank
•    Antrag und alle Informationen findet man online unter:
https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020

Thüringer Konsolidierungfonds

•    Zielgruppe: kleine und mittlere Unternehmen
•    max. Darlehensbetrag wurde auf 2 Mio. EUR erhöht
•    Antragstellerkreis wurde auf die gesamte gewerbliche Wirtschaft einschließlich Gastgewerbe, Tourismusgewerbe, Messedienstleistungen und Vertreter wirtschaftsnaher freier Berufe erweitert
•    Corona Spezial: bis zu 50.000 EUR Gesamtdarlehenssumme können zu 0 % finanziert
•    zuständige Stelle: Thüringer Aufbaubank
•    alle Informationen und Anträge findet man unter:
https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Konsolidierungsfonds

Wirtschaftsstabilisierungsfonds

•    Zielgruppe: Großunternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und Umsätzen ab 50 Mio. EUR oder Bilanzsumme über 43 Mio. EUR
•    einen Garantierahmen von 400 Mrd. Euro um es den Unternehmen zu erleichtern, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren (staatliche Bürgschaften)
•    Rekapitalisierungsmaßnahmen in Höhe von 100 Mrd. Euro zur Kapitalstärkung, um die Solvenz von Unternehmen sicherzustellen (vorübergehende staatliche Unternehmensbeteiligungen)
•    alle Informationen hierzu findet man unter:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/03/2020-03-23-pm-Wirtschaftsstabilisierungsfond.html

Kurzarbeitergeld (KUG)

•    Für alle Unternehmer mit mindestens einem Mitarbeiter
•    Voraussetzung: mind. 10 % der Beschäftigten müssen einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben. Zudem muss der Arbeitsausfall vorübergehend und unvermeidbar sein.
•    kann bis zu 12 Monaten gezahlt werden
•    Arbeitnehmer erhält 60 % des ausgefallenen Nettolohns
•    Sozialversicherungsbeiträge werden Arbeitgeber bis zu 100 % erstattet
•    zuständige Stelle: Agentur für Arbeit
•    alle Informationen sowie die Anträge findet man online unter:
https://arbeitsagentur.de/kurzarbeit

Steuererleichterungen

•    betroffenen Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf zinslose Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen, dies gilt für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer
•    Stundung der Gewerbesteuer ist bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen
•    bis zum 31. Dezember 2020 entstandene Säumniszuschläge könne auf Antrag ebenfalls erlassen werden
•    Vollstreckungsmaßnahmen werden bei nachweislich betroffenen Unternehmen ausgesetzt
•    Herabsetzung von Steuervorauszahlungen für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer können beantragt werden
•    zuständige Stelle: Finanzamt bzw. Gemeinde (bei Gewerbesteuerstundung)
•    alle Informationen und Anträge findet man unter:
https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/7a0452f6-07b6-453d-b293-a75e54f8025f

KfW Unternehmerkredit + ERP Gründerkredite

•    Zielgruppe: alle betroffenen Unternehmen, Selbständige und Freiberufler
•    bei Beantragung eines Kredites für Investitionen und Betriebsmittel übernimmt KfW bis zu 90 % der Risikoübernahme bei kleinen und mittleren Unternehmen und bis zu 80 % bei Großunternehmen, was die Chance der Bereitschaft der Haubanken zur Kreditvergabe erhöht
•    für das Programm für größere Unternehmen wird die Umsatzgrenze von 2 Milliarden auf 5 Milliarden erhöht.
•    es wird schnellstmögliche Antragsbearbeitung zugesichert
•    zuständige Stelle: KfW
•    alle Informationen und Anträge findet man unter:
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Bürgschaften

•    Zielgruppe: kleine und mittlere Unternehmen
•    Bürgschaftsobergrenzen werden auf bis zu 2,5 Mio. EUR erhöht bei einem Verbürgungsgrad von bis zu 80 %
•    Expressbürgschaften durch beschleunigte Entscheidungsverfahren
•    zuständige Stelle: Bürgschaftsbank Thüringen
•    alle Informationen findet man unter:
https://bb-thueringen.de/wp-content/uploads/2020/03/Infoblatt_Coronavirus-1.pdf
bzw. https://bb-thueringen.de/

Vermögensausfallentschädigung

•    Zielgruppe: Arbeitnehmer und Selbständige
•    unterliegen Arbeitnehmer oder Selbständige einem Verbot der Ausübung Ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit aufgrund des Infektionsschutzgesetzes und erleiden dadurch einen Verdienstausfall, kann eine Entschädigung beantragt werden
•    zuständige Stelle: Thüringer Landesverwaltungsamt
•    Auskunft erhalten Sie unter der Telefonnummer: 0361 573321317
•    alle Informationen finden Sie unter:
https://www.thueringen.de/mam/th3/tlvwa/550/finale_merkblatt_ss_56_und_datenschutzaufklarung_vom
_12.12.2018-14_12_18-09_53_10.pdf

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

•    bisher sind Unternehmen verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist strafbar.
•    die Insolvenzantragspflicht wird nach dem Gesetzentwurf rückwirkend zum 1. März bis auf weiteres bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, es sei denn, die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit
•    für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen.

Keine Kündigung von Mietverträgen

•    für alle privaten und gewerblichen Mietverhältnisse über Grundstücke oder Räume sieht die Notfallgesetzgebung einen Ausschluss des Kündigungsrechts des Vermieters wegen Mietrückständen vor. Das betrifft fällige Mieten im Zeitraum vom 1. April bis zum 30Juni 2020, wenn diese Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht
•    die Kündigung ist bis zum 30. Juni 2022 ausgeschlossen, der Mieter hat also zwei Jahre Zeit, seine Mietrückstände auszugleichen. Danach lebt das Kündigungsrecht des Vermieters wieder auf
•    ein Recht zur Verweigerung der Mietzahlung wurde dem Mieter jedoch nicht zugesprochen
•    auch bleibt das Recht, den Mietvertrag aus anderen Gründen als dem Mietrückstand zu kündigen, von der neuen Regelung unberührt.

Weitreichendes Leistungsverweigerungsrecht

•    im Rahmen der Notfallgesetzgebung wird ein temporäres, aber inhaltlich sehr weitreichendes Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmen (also weniger als zehn Beschäftigte und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme unter jeweils zwei Mio. Euro) eingeführt.
•    das allgemeine Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher gilt nicht für Miet-/Pacht- und Darlehensverträge sowie für Arbeitsverträge, sondern alleine für alle „wesentlichen“ Dauerschuldverhältnisse, d.h. solche zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Daseinsfürsorge (Verbraucher) bzw. zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs (Kleinstunternehmen), die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden
•    Mit diesem allgemeinen Recht kann der Schuldner Leistungen bis zum 30. Juni 2020 verweigern, wenn er die Leistung aufgrund der Corona-Pandemie nicht ohne Gefährdung seines (oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen) angemessenen Lebensunterhalts erbringen kann.
•    für Kleinstunternehmer gilt entsprechendes, wobei der Schuldner seine Leistung verweigern kann, wenn er infolge von Umständen, die auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, entweder die Leistung nicht erbringen kann oder sie erbringen kann, dies aber nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs möglich wäre.
•    von diesem Leistungsverweigerungsrecht sind Rückausnahmen zugunsten des Gläubigerschutzes vorgesehen, wenn wirtschaftliche Grundlagen des Gläubigers (gilt für Verbraucher) bzw. wenn die Nichterbringung der Leistung zur Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts des Gläubigers bzw. seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen führt (gilt für Kleinstunternehmer). In diesem Falle steht dem Schuldner ein Kündigungsrecht zu.

Zugang zu Grundsicherung

•    Der Zugang zu SGB II und SGB XII Leistungen wird zunächst befristet bis zum 30.06.2020 vereinfacht:
•    eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen
•    eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen
•    Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung
•    zuständige Stelle: Sozialamt

Kinderzuschlag

•    Zugang zum Kinderzuschlag wird erleichtert.
•    bislang wurde zur Prüfung der Berechtigung das Einkommen der vergangenen 6 Monate herangezogen, nunmehr soll das Einkommen des letzten Monats relevant sein
•    zuständige Stelle: Familienkassen.

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Stadtverwaltung Gotha
Referat für Wirtschaftsförderung
Telefon: 03621 222-823

Anschrift: Neues Rathaus
Ekhofplatz 24
Telefax: 03621 222-503
wirtschaftsfoerderung@gotha.de

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Stundung Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 möglich

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