Bürgertests zur Testangebotspflicht des Arbeitgebers ?

Bürgertests zur Testangebotspflicht des Arbeitgebers ?

Als Gewerbeverein werden wir gefragt, inwieweit die kostenlosen wöchentlichen Bürgertests genutzt werden dürfen um der Testangebotspflicht des Arbeitgebers gem. § 5 Corona-ArbSchV zu entsprechen.

Darüber informiert die Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in der Rubrik „Fragen und Antworten zur Verordnung“:

 „Die Durchführung von Testung der Beschäftigten kann auch durch Dritte z.B. durch geeignete Dienstleister oder anerkannte Testzentren/Teststellen erfolgen. Hierbei ist zu beachten, dass die wöchentlichen kostenlosen Bürgertests nicht für die Testung der Beschäftigten durch die Arbeitgeber zur Verfügung stehen.“

Quelle: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html#doc89168596-e024-487b-980f-e8d076006499bodyText8

Hierbei gilt es zu beachten, dass die Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren sind. – Vorsorglich sollten Sie die entsprechenden Nachweise jedoch mindestens bis zum 30. Juni 2021 aufbewahren.

Wir hoffen, wir konnten weiterhelfen !

Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Viertes Bevölkerungsschutzgesetz

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