Als Gewerbeverein werden wir gefragt, inwieweit die kostenlosen wöchentlichen Bürgertests genutzt werden dürfen um der Testangebotspflicht des Arbeitgebers gem. § 5 Corona-ArbSchV zu entsprechen.
Darüber informiert die Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in der Rubrik „Fragen und Antworten zur Verordnung“:
„Die Durchführung von Testung der Beschäftigten kann auch durch Dritte z.B. durch geeignete Dienstleister oder anerkannte Testzentren/Teststellen erfolgen. Hierbei ist zu beachten, dass die wöchentlichen kostenlosen Bürgertests nicht für die Testung der Beschäftigten durch die Arbeitgeber zur Verfügung stehen.“
Hierbei gilt es zu beachten, dass die Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren sind. – Vorsorglich sollten Sie die entsprechenden Nachweise jedoch mindestens bis zum 30. Juni 2021 aufbewahren.
Wir hoffen, wir konnten weiterhelfen !