Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Wirtschaftsstandort Thüringen

Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Wirtschaftsstandort Thüringen

Aktuelle Situation

  • Das Kabinett hat sich aufgrund des dramatischen Infektionsgeschehens und der drohenden Überlastung des Gesundheitssystems in Thüringen entschlossen, ebenso wie andere vergleichbar betroffene Länder weitergehende Corona-Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die auch Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Thüringen haben werden.
  • So sind Volksfeste und Weihnachtsmärkte untersagt.
  • Messen und Kongresse sind zurzeit nicht möglich.
  • Clubs, Bars, Diskotheken, Freizeitparks und Indoor-Spielplätze mussten schließen.
  • Freizeitbäder, Saunen, Thermen und Schwimmhallen wurden geschlossen, wobei der Schulsport ausgenommen ist.
  • Es wurde 2G im Einzelhandel eingeführt, wenn dort mehr als der Grundbedarf angeboten wird. Das heißt nur noch Geimpfte und Genesene dürfen eingelassen werden (Ausnahmen: Lebens-mittel, Getränke, Tierbedarf, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Zeitungsverkauf, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende, Brennstoffhandel).
  • Gaststätten und Restaurants dürfen nur noch Geimpfte und Genesene in Innenräumen bewirten. Es gilt eine Sperrstunde ab 22 Uhr.
  • Hotels und andere Beherbergungsbetriebe dürfen Übernachtungsgäste empfangen – für touristische Reisen gilt 2G, für nicht-touristische 3G.
  • Fitnessstudios und ähnliche Freizeitsport-Angebote in Innen-räumen sind nur noch Genesenen und Geimpften zugänglich,
    die zusätzlich getestet sind (2G+) – eine Ausnahme gilt für den Kinder- und Jugendsport.
  • Bei kulturellen Veranstaltungen wie Theateraufführungen oder Kinovorführungen gilt ebenfalls 2G, bei mehr als 50 Personen 2G+.

Wirtschaftsbezogene Unterstützungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit den Auswirkungen verschärfter Corona-lnfektionsschutzmaßnahmen in Thüringen

  • Für alle von der aktuellen Situation betroffenen Unternehmen und Soloselbständige stehen bis zum 31.12.2021 nach wie vor die Leistungen der Überbrückungshilfe III Plus oder der Neustarthilfe Plus zur Verfügung.
  • Die Absage der Weihnachtsmärkte hat Auswirkungen auf die Händler bzw. Gastronomen. Um die damit verbundenen Härten abzufedern, sollen primär die Antragsmöglichkeiten im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus in Fortführung der Überbrückungshilfe III und ab 01.01.2022 die erweiterten Möglichkeiten der Überbrückungshilfe IV genutzt werden.
  • Zum Regelungscharakter der Überbrückungshilfe III Plus kann Folgendes festgehalten werden:
    – die Überbrückungshilfe III Plus kann für bis zu sechs Monate (Juli 2021 bis Dezember 2021) beantragt werden;
    – der maximale Zuschuss beträgt zehn Millionen Euro pro Fördermonat (gilt auch für verbundene Unternehmen);
    – der Unternehmerlohn ist nicht förderfähig;
    – die Förderhöhe für das einzelne Unternehmen bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019;
    – kleine und Kleinstunternehmen sowie Soloselbstständige oder selbstständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.
  • Die Überbrückungshilfe III Plus erstattet einen Anteil in Höhe von
    – bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent,
    – bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent,
    – bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent
    im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.
  • Förderfähige Kosten, die im Rahmen der Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft sowie der Pyrotechnik angesetzt werden, werden davon abweichend mit einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent erstattet.
  • Bund und Länder haben sich in der vergangenen Woche auf eine Fortführung der Überbrückungshilfe und der Neustarthilfe nunmehr unter dem Arbeitstitel Überbrückungshilfe IV/ Neustarthilfe 2022 bis zum 31.03.2022 verständigt.
  • In der Überbrückungshilfe IV ist eine zusätzliche Unterstützung für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Weihnachtsmärkten vorgesehen.
  • In der bis März 2022 verlängerten Überbrückungshilfe IV er-halten sie – über die anteilige Erstattung von betrieblichen Fix-kosten hinaus – einen höheren Eigenkapitalzuschuss.
  • Auch der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss wird vereinfacht.
  • Über die Überbrückungshilfe IV erhalten Unternehmen, die von erheblichen Corona-bedingten Umsatzausfällen (mindestens 30 Prozent) betroffen sind, weiterhin ihre laufenden Fix-kosten – je nach Höhe des Umsatzausfalls – anteilig ersetzt.
  • Der maximale Zuschuss liegt bei zehn Millionen Euro je Unternehmen und Monat (soweit beihilferechtlich möglich).
  • Auch die Abschreibung von unverkäuflich gewordenen Saison- oder verderblichen Waren ist weiterhin möglich.
  • Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 verzeichnen, erhalten darüber hinaus pro Monat weitere 30 Prozent der Fixkostenerstattung zusätzlich als Eigenkapitalzuschuss aus-gezahlt.
  • Bei Unternehmen, die von Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, beläuft sich dieser Zuschlag sogar auf 50 Prozent, wobei bei diesen Unternehmen als Zugangskriterium ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 ausreichend ist.
  • Fortgeführt wird daneben die Neustarthilfe für Soloselbständige. Hier können Betroffene weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten – für den verlängerten Förderzeitraum Januar bis März 2022 also bis zu 4.500 Euro.
  • Dies wird ergänzt durch die Ausfallabsicherung für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft.
  • Die Beantragung der Neustarthilfe kann durch die betroffenen Soloselbständigen selbst über das Portal erfolgen. Die Überbrückungshilfe wird weiterhin über prüfende Dritte (eingetragene Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte sowie vereidigte Buchprüfer) möglich sein.
  • Die Bearbeitung der Förderanträge wird weiterhin durch die Thüringer Aufbaubank erfolgen.

Fortführung erhöhter Wertgrenzen bei Vergabeverfahren über den 31.12.2021 hinaus

  • Vor dem Hintergrund der sich schnell verbreitenden Corona-Pandemie wurde 2020 die Erhöhung der Wertgrenzen zur Anwendung erleichterter Vergabearten eingeführt.
  • Die Maßnahme diente dazu, Vergabestellen zu entlasten, sowie Vergabeverfahren zu erleichtern und zügig durchzuführen, um dadurch Projekte und Maßnahmen zeitnah umsetzen zu können.
  • Dadurch sollte der durch die Corona-Pandemie verursachte wirtschaftliche Rückgang abgefedert und die Konjunktur wiederbelebt und neu angekurbelt werden.
  • Vor dem Hintergrund dieser nach wie vor bestehenden Zielstellung sollen die zeitlich befristeten Sonderregelungen erhöhter Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben bzw. Verhandlungsvergaben im Unterschwellenbereich nochmals verlängert werden.

Digitalbonus Thüringen und Thüringen-Invest

  • Angesichts der skizzierten Unterstützungsbedarfe für die Thüringer Wirtschaft beabsichtigt das TMWWDG zudem, auch für den Digitalbonus Thüringen die Öffnung für das Gastgewerbe und die Veranstaltungswirtschaft bis zum 31.03.2022 zu verlängern.
  • Bezüglich der von der CDU-Fraktion nachgefragten Fortführung der Corona-bedingten Vereinfachungen im Investitionsprogramm Thüringen-Invest ist Folgendes festzuhalten:
    – Die Sonderregelungen im Förderschwerpunkt Erholung der Wirtschaft/Förderung von Existenzgründern (finanziert aus REACT-EU-Mitteln) stellten keine Vereinfachung, sondern einen neuen Fördergegenstand dar. Dieser wurde im Zuge der Corona-Pandemie in das Förderprogramm aufgenommen, um besonders betroffene
    Branchen gezielt zu unterstützen. Dieser Schwerpunkt wird voraussichtlich bis Ende des Jahres fortgesetzt. Sollten darüber hinaus Mittel zur Verfügung stehen, ist auch eine Fortsetzung in 2022 möglich.
    – Davon zu unterscheiden sind allerdings die im Rahmen der Corona-Pandemie eingeführten Vereinfachungen im Förderschwerpunkt Arbeitsplatzschaffung/Arbeitsplatzsicherung. Diese sind aufgrund der Erschöpfung der regulären EFRE-Mittel der Förderperiode 2014-2020 ausgelaufen. Es stehen keine weiteren Mittel zur Verfügung.

 

Quelle: AfWWDG

Bild von MaximeUtopix auf Pixabay

 

 

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