Allgemeinverfügung Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)

Allgemeinverfügung Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)

Allgemeinverfügung
Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 sowie § 28a Abs 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in den jeweils geltenden Fassungen wird aufgrund des Erreichens der Warnstufe 2 gern. § 25 Abs. 3 Nr 2 Thür$AR$-Cov2-lfS-MaßnVO folgende Allgemeinverfügung erlassen:

 

Aufgrund des Wechsels in die Warnstufe 2 finden Sie anbei die neue Allgemeinverfügung vom heutigen Tage.

Neu geregelt wurde darin ausschließlich die Erlaubnispflicht öffentlicher Veranstaltungen im Punkt III. Hier gelten nun innen und außen geringere Teilnehmer-Grenzen hinsichtlich der Erlaubnispflicht.

Die weiteren Regelungen sind deckungsgleich zu denen, die Ihnen zu Wochenbeginn in der Verlängerungs-Allgemeinverfügung übermittelt worden sind.

 

Antragsfrist ÜIII / Neustarthilfe endet..
Allgemeinverfügung Oktober Warnstufe 1 Verlängerung

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