Allgemeinverfügung des LRA Gotha

Allgemeinverfügung des LRA Gotha

Allgemeinverfügung

Der Landrat des Landkreises Gotha ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 7 und Abs. 8 S. 1 i. V. m. Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung sowie in Verbindung mit § 32 Abs. 2, 3 ThürSARS-CoV-2-lfS-MaßnVO in der jeweils gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung für das Gebiet des Landkreises Gotha an..

Thüringer Infektionsschutz-Verordnung, ab 01.03. bis einschließlich 19.03.2022
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