Allgemeinverfügung des Landkreises Gotha vom 10.12.2021

Allgemeinverfügung des Landkreises Gotha vom 10.12.2021

Corona-Informationen

Allgemeinverfügung des Landkreises Gotha vom 10.12.2021

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

Teil 1: Verweis auf geltendes Thüringer Recht

Es wird auf die Regelungen der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 24.11.2021 in der jeweils geltenden Fassung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 03.09.2021 nebst der zugehörigen Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) vom 26.11.2021 in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

Teil 2: Allgemeinverfügung des Landkreises Gotha

Der Landrat des Landkreises Gotha ordnet auf Weisung des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 10.12.2021 als untere Gesundheitsbehörde gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 7 und Abs. 8 S. 1 i. V. m. Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung sowie in Verbindung mit § 32 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der jeweils gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung für das Gebiet des Landkreises Gotha an:

I. Erster Abschnitt
Abweichende allgemeine Bestimmungen


§ 1

Abweichende Begriffsbestimmung

Abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 16 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bedürfen folgende Personen keines Nachweises eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in den § 2 Abs. 2 Nr. 9 genannten Tests:

1. Geimpfte im Sinne des § 2 Nr. 2 Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 / § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, bei denen die letzte für eine Grundimmunisierung erforderliche Impfung nicht länger als 6 Monate zurückliegt. Davon abweichend gilt die Befreiung für Personen, die eine Grundimmunisierung mit dem Impfstoff der Firma Janssen erhalten haben, nur dann, wenn entsprechend der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission in der aktuellen Fassung eine zusätzliche Impfung mit einem mRNA-Impfstoff zur Optimierung des Impfschutzes erfolgt ist und diese nicht länger als 6 Monate zurückliegt,

2. Geimpfte im Sinne des § 2 Nr. 2 SchutzAusnahmV / § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die zusätzlich eine Auffrischimpfung gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission in der aktuell gültigen Fassung erhalten haben,

3. Genesene im Sinne des § 2 Nr. 4 SchAusnahmV / § 2 Abs. 2 Nr. 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.

II. Zweiter Abschnitt
Besondere Infektionsschutzmaßnahmen

§ 2
Kontaktbeschränkung

(1) Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur gestattet mit

1. den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und
2. einer weiteren haushaltsfremden Person.

(2) Die Ausnahmen von der Kontaktbeschränkung des § 17 Abs. 1 Satz 2, 3 und Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bleiben unberührt.

§ 3
Verpflichtung zur Verwendung einer FFP2-Maske

(1) Abweichend von § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ist in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen des dort geregelten Katalogs eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu verwenden.

(2) Die Ausnahme des § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Hs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO für den öffentlichen Personennahverkehr und den öffentlichen Personenfernverkehr, für den § 28b Abs. 5 lfSG gilt, bleibt hiervon unberührt.

(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des § 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO unberührt.

§ 4
Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske

Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske richtet sich nach den Bestimmungen des § 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.

§ 5
Maximale Kapazitätsauslastung und Personenobergrenzen für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen und kulturelle Veranstaltungen

(1) Für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen in geschlossen Räumen beträgt abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 1b ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO die maximale Kapazitätsauslastung bis zu 30 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung; wobei die Personenobergrenze bei gleichzeitig 100 teilnehmenden Personen liegt. Für kulturelle Veranstaltungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1i ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume beträgt abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 2a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO die maximale Kapazitätsauslastung bis zu 50 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung; wobei die Personenobergrenze bei gleichzeitig 200 teilnehmenden Personen liegt. Für kulturelle Veranstaltungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2c ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt Satz 1 entsprechend.

§ 6
Personenobergrenzen für nichtöffentliche Veranstaltungen

(1) Für nichtöffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen liegt die Personenobergrenze abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 1c ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bei bis zu gleichzeitig 30 teilnehmenden Personen.

(2) Für nichtöffentliche Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume liegt die Personenobergrenze abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 2b ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bei bis zu gleichzeitig 50 teilnehmenden Personen

§ 7
Erweiterte Verkaufsflächenregelung im Einzelhandel

Abweichend von § 20 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO hat in Geschäften des Einzelhandels die ver-antwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräu-men nicht mehr als ein Kunde pro 20 Quadratmetern Verkaufsfläche aufhält. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflä-chen in der Einrichtung zugrunde zu legen.

§ 8
Erweiterte 3G-Zugangsbeschränkung

Abweichend von § 18 Abs. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt die 3G-Zugangsbeschränkung auch für den Publikumsverkehr in geschlossenen Räumen in Dienststellen des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstal-ten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.

§ 9
Erweiterte 2G-Zugangsbeschränkung

Abweichend von § 18 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt für Fahrschulen und für Schulungen in erster Hilfe die 2G-Zugangsbeschränkung.

§ 10
Erweiterte 2G-Plus-Zugangsbeschränkung

(1) Abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d), e), f), g) und i) ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt für folgende Veranstaltungen in geschlossenen Räumen die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung

1. Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, wobei die Ausnahmen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d) ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO entsprechend gelten,

2. bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger Dienstleistungen,

3. bei Reisebusveranstaltungen,

4. bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken,

5. bei kulturellen Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-‚ Kino- oder Opernaufführungen.

(2) Abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt in geschlossenen Räumen die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung für alle öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen.

§ 11
Sportveranstaltungen

Bei Sportveranstaltungen sind Zuschauer untersagt.

§ 12
Alkoholausschank und Alkoholkonsum

Der Ausschank von Alkohol im öffentlichen Raum einschließlich in öffentlich zugänglichen Einrichtungen ist in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt.

III. Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 13
Geltungsdauer

(1) Diese Allgemeinverfügung tritt am 11.12.2021 in Kraft und mit Ablauf des 20.12.2021 außer Kraft.

(2) Die Allgemeinverfügung wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens fortlaufend auf ihre Wirkung und Erforderlichkeit überprüft.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Gotha, 18.-März-Str. 50, 99867 Gotha einzulegen.

Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.

Hinweise:

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.

Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann beim Landratsamt Gotha, 18.-März-Str. 50, 99867 Gotha, nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.

gez. E c k e r t                           – Siegel –                                     Gotha, den 10.12.2021

Quelle:https://www.landkreis-gotha.de/fileadmin/user_upload/pdf-Dateien/sonstige/covid-19/AllgVerfg_101221.pdf

TA: Lockerungen für Geboosterte bei 2G-plus gelten in Thüringen bereits jetzt
Hauptmarkt Offen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.