Lieber Herr Dötsch,
seit gestern hat das zuständige Ministerium den Positivkatalog zur Kinderbetreuung überarbeitet. Das kann von Belang sein möglicherweise auch für Mitglieder des Vereins mit entsprechenden familiären Hintergründen. Jetzt darf auch ein Kind zur Betreuung gegeben werden, wenn nur EIN Elternteil in Pflegeberufen tätig ist.
Beste Grüße
Ihr
Matthias Hey
Erlass des TMASGFF vom 19.03.2020 über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2
Aktualisierung der Regelungen über die Notbetreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII
Sehr geehrte Damen und Herren, um den „Erlass über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2“ vom 19.03.2020 umzusetzen, hat das Thüringer Bildungsministerium
Vorgaben zur Notbetreuung von Kindern in Schulen, Kindertageseinrichtungen und bei Kinderpflegepersonen nach § 43 SGB VIII erlassen.
Diese werden wie folgt aktualisiert. -….. ([weiter lesen (PDF)])