Kurzüberblick: Das Bundeskabinett hat heute Änderungen der EnSikuMaV auf den Weg gebracht. Wir begrüßen die Neuregelungen. Es werden zentrale Nachbesserungsforderungen des Deutschen Städtetages aufgegriffen. Die Beleuchtung von Werbeanlagen wird künftig nur auf die Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr begrenzt und weitere Ausnahmen werden geregelt. Klargestellt wird, dass Fest- oder Weihnachtsbeleuchtung an Gebäuden möglich ist, auch wenn dadurch das Gebäude in Teilen beleuchtet wird. Die geänderte Verordnung tritt nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Sehr geehrte Damen und Herren, folgende zentrale Änderungen der EnSiKuMaV wurden heute auf den Weg gebracht:
§ 8 – Beleuchtung von Gebäuden
Es wird klargestellt, dass die Einschränkungen bei der Beleuchtung von Gebäuden nur öffentliche Nichtwohngebäude betreffen. Außerdem wird klargestellt, dass die Einschränkungen bei der Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern diejenige Beleuchtung nicht erfassen, die anlässlich traditioneller oder religiöser Feste installiert und betrieben wird, selbst wenn sie zur Beleuchtung des Gebäudes beiträgt.
§ 11 – Werbeanlagen
Das Verbot des Betriebes lichtemittierender und beleuchteter Werbeanlagen wird auf den Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages begrenzt. Darüber hinaus werden Ausnahmeregelungen für Werbeanlagen hinzugefügt, die während der Öffnungszeiten auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen, sowie für Werbeanlagen, die während Sport- und Kulturveranstaltungen betrieben werden. Schließlich wird auch eine Ausnahmeregelung zur Vermeidung von technischen Schäden an Werbeanlagen ergänzt.
§ 9 – Informationspflichten
Die Informationspflicht für Gas- und Wärmelieferanten wird ergänzt, sowohl mit Blick auf Gaslieferanten als auch mit Blick auf Wärmelieferanten bei ihrer jeweiligen Abschätzung der voraussichtlichen Energiekosten. Die Regelung soll zudem auf solche Wärmelieferanten begrenzt werden, die Wärme in erheblichem Umfang aus Gas erzeugen. Ein erheblicher Anteil ist dabei ab einem Wert von 10 Prozent der eingesetzten Energieträger anzunehmen.
Offenes Thema bleibt die Kontrolle
Weiterhin nicht geregelt ist, ob und wie Verstöße gegen die Regelungen geahndet und mit einem Bußgeld belegt werden. Die Verordnung selbst enthält weder eigene Regelungen noch Verweise. Den Städten kann diese Aufgabe nur durch entsprechende landesrechtliche Regelungen übertragen werden. Wir lehnen eine Übertragung der Aufgabe ab.
Geltungsdauer der EnSiKuMaV
Die geänderte Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt bis zum 28. Februar 2023.